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ASoK 12, Dezember 2024, Seite 486

Bemessungsgrundlage Rehabilitationsgeld: Abstellen auf den „vollen“ Beitragszeitraum nicht erforderlich

1. Die Revision ist zulässig, weil sich der OGH mit der Frage, welche Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld heranzuziehen ist, wenn dem Ende des vollen Entgeltanspruchs kein Beitragszeitraum (von 30 Tagen; vgl § 44 Abs 2 ASVG) vorangeht, in dem durchgehend ein voller Entgeltanspruch bestand, noch nicht befasst hat.

2. Gemäß § 143a Abs 2 Satz 1 ASVG gebührt Rehabilitationsgeld im Ausmaß jenes Krankengeldes nach § 141 Abs 1 und 2 ASVG, das aus der letzten Erwerbstätigkeit gebührt hätte. Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist gemäß § 125 Abs 1 Halbsatz 1 ASVG der für die Beitragsermittlung heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst (Bruttoentgelt), der dem Versicherten in jenem Beitragszeitraum (§ 44 Abs 2 ASVG) gebührte, der dem Ende des vollen Entgeltanspruchs voranging. Nach der ständigen Rechtsprechung stellt § 125 Abs 1 ASVG daher für die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld und damit auch für das Rehabilitationsgeld auf die letzte volle, also nicht durch Krankengeldbezug geschmälerte Beitragsgrundlage ab.

3. Nicht strittig ist, dass die für den bezogene Urlaubsersatzleistung der letzte volle Entgeltanspruch des Klägers im Sinne des § 125 Abs 1 Halbsatz 1 ASVG war und dieser Zeitpunkt daher der Ausgangspunkt für die Ermittlung der Be...

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