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ASoK 12, Dezember 2024, Seite 485

Begriff „Leiharbeitsunternehmen“ nach der Leiharbeitsrichtlinie

1. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art 3 Abs 1 lit b der Richtlinie 2008/104/EG dahin auszulegen ist, dass diese Richtlinie für ein UnterS. 486 nehmen, das einem anderen Unternehmen eine Arbeitnehmerin überlässt, gilt, auch wenn es nach innerstaatlichem Recht nicht als Leiharbeitsunternehmen anerkannt ist, weil es über keine entsprechende behördliche Genehmigung verfügt.

2. Nichts in der Definition des Leiharbeitsunternehmens, wie sie sich in Art 3 Abs 1 lit b der Richtlinie 2008/104/EG findet, gibt vor, dass ein Unternehmen, damit es als Leiharbeitsunternehmen im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden kann, über eine vorherige behördliche Genehmigung zur Ausübung dieser Tätigkeit in dem Mitgliedstaat verfügen muss, in dem es tätig ist.

3. Sollte der Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/104/EG dahin ausgelegt werden, dass er nur die Unternehmen erfasst, die gemäß dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht über eine vorherige behördliche Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Leiharbeitsunternehmens verfügen, würde dies zum einen unter Gefährdung der dem Schutz der Leiharbeitnehmer gewidmeten Ziele dieser Richtlinie bedeuten, dass ...

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