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bau aktuell 4, Juli 2012, Seite 118

Die Preisbasis und die Preisgrundlagen des Vertrages

Georg Karasek

Die ÖNORMEN des Verdingungswesens B 2110 und B 2118 ordnen an, dass der Auftragnehmer bei Leistungsänderungen und Nachtragsansprüchen wegen Störungen der Leistungserbringung die neuen Preise auf der Preisbasis und den Preisgrundlagen des Vertrages zu ermitteln hat. Dieser Beitrag untersucht, was die Preisbasis und die Preisgrundlagen des Vertrages sind und wie die Anpassung vorzunehmen ist.

1. Ermittlung neuer Preise

Punkt 7.4.2 der ÖNORM B 2110 und Punkt 7.4.2 der ÖNORM B 2118 lauten jeweils:

„Die Ermittlung der neuen Preise hat auf Preisbasis des Vertrages und – soweit möglich – unter sachgerechter Herleitung von Preiskomponenten (Preisgrundlagen des Angebotes) sowie Mengen- und Leistungsansätzen vergleichbarer Positionen des Vertrages zu erfolgen.“

Die zitierten Bestimmungen der ÖNORM B 2110 und der ÖNORM B 2118 (im Folgenden ÖNORM genannt) regeln gleichlautend die Ermittlung neuer Preise bei einer Leistungsabweichung. Der Begriff „Leistungsabweichung“ wurde erstmals in der Ausgabe vom als Oberbegriff für Leistungsänderungen und Störungen der Leistungserbringung (früher: Behinderungen) eingeführt. Die Ermittlung neuer Preise kann notwendig werden, wenn der Auftraggeber im Rahmen de...

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