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Mitarbeiterrabatte an pensionierte Arbeitnehmer
Nach § 47 Abs 1 EStG ist ein Arbeitnehmer eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Gemäß § 25 Z 1 lit a EStG sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.
Eine Unterscheidung zwischen aktiven und ehemaligen Arbeitnehmern ist aus den genannten Bestimmungen nicht ersichtlich, weshalb § 3 Abs 1 Z 21 EStG (Steuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte) auch im Zusammenhang mit ehemaligen bzw in den Ruhestand getretenen Arbeitnehmern gewährten Mitarbeiterrabatten anzuwenden ist ().