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ASoK 12, Dezember 2024, Seite 483

Lohnnebenkosten für Entgelt von dritter Seite?

; Daxkobler, Lohnnebenkostenpflicht für Entgelt von dritter Seite? SWK 2024, 1278.

Ursprünglich unterlag nach der ständigen Rechtsprechung nur der auf Veranlassung des Arbeitgebers geleistete Arbeitslohn den Lohnabgaben. Mit dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 (2. AbgÄG 2014), BGBl I 2014/105, wurde die Lohnsteuerhaftung auf den von dritter Seite geleisteten Arbeitslohn, von dem der Arbeitgeber „weiß oder wissen muss“, ausgedehnt (§ 78 Abs 1 EStG). Die seit diesem Zeitpunkt offene Frage, ob dies auch zu einer Erweiterung der Lohnnebenkostenpflicht führt, wurde von der Verwaltungspraxis und vom BFG unterschiedlich beantwortet.

Nunmehr hat sich erstmals der VwGH mit dieser Frage auseinandergesetzt. Der aktuellen Entscheidung lag ein konzernweites Stock-Options-Programm zugrunde, das die deutsche Muttergesellschaft den leitenden Mitarbeitern der Konzerngesellschaften nach positionsbezogenen Kriterien einräumte. Die in Österreich ansässige Arbeitgebergesellschaft hatte weder einen Einfluss auf Gewährung der Optionen noch trug sie die diesbezüglichen Kosten. Sie sorgte aber für die Abwicklung des Stock-Options-Programms.

Das BFG hatte im Vorfeld die Verpflichtung zur Entri...

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