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ASoK 12, Dezember 2024, Seite 482

Ausweitung der Befreiung bzw Begünstigung für arbeitsplatznahe Kleinwohnungen

Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Sachbezugswerteverordnung geändert wird, BGBl II 2024/290.

Nach § 2 Abs 7a Sachbezugswerteverordnung ist für arbeitsplatznahe Unterkünfte (Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes innerhalb von 15 Minuten; vgl Rz 162d der LStR 2002), die nicht den Lebensmittelpunkt bilden, bis zu einer Größe von 30 m2 kein Sachbezug anzusetzen. Bei einer Größe von mehr als 30 m2, aber nicht mehr als 40 m2 kann der Sachbezugswert um 35 % vermindert werden, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend für höchstens 12 Monate zur Verfügung gestellt wird. Bei der Ermittlung der angeführten Wohnflächen sind gemeinschaftlich genutzte Flächen den einzelnen Dienstnehmern voll zuzurechnen (Rz 162d Beispiel 3 der LStR 2002).

Hinsichtlich der angeführten Regelungen ergeben sich - ebenfalls als Teil der Entlastungsmaßnahmen zur Abfederung der kalten Progression - ab folgende Verbesserungen:

  • Der Grenzwert für die Steuerbefreiung wird von 30 m2 auf 35 m2, der Grenzwert für die 35%ige Verminderung des Sachbezugswerts von 40 m2 auf 45 m2 erhöht.

  • Wohnraum, der von mehreren Arbeitnehmern gemeinsam genutzt werden kann, ist auf die zur Nutzung berechtigten Arbeitnehmer aufzuteilen.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in L...
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