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ASoK 12, Dezember 2024, Seite 468

Leumund und Arbeitsrecht

Verknüpfung straf- und arbeitsrechtlicher Aspekte

Andreas Gerhartl

Der Leumund des Arbeitnehmers ist in der Praxis im Bewerbungsverfahren häufig von Interesse für den Arbeitgeber. Ein Informationsbedürfnis des Arbeitgebers ist aber nur insoweit gerechtfertigt, als Vorstrafen den Bewerber objektiv ungeeignet für die angestrebte Tätigkeit erscheinen lassen. Im Detail ergeben sich aus diesem Grundsatz zahlreiche Problemstellungen.

1. Einschlägige Vorstrafen

Wird eine Person wegen einer gerichtlich zu ahndenden Straftat rechtskräftig verurteilt, so ist sie (bis zur etwaigen Tilgung der Strafe) vorbestraft. Dies gilt auch im Falle einer bedingten Strafnachsicht (Bewährung), da dabei lediglich die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Der eigentliche Strafausspruch bleibt daher aufrecht. Zu unterscheiden von einer Vorstrafe ist aber eine Diversion. Eine Diversion ist keine Verurteilung, sondern eine rechtsstaatliche Reaktion auf ein Fehlverhalten, die nicht die Qualität oder Erheblichkeit einer Verurteilung aufweist und deshalb auch nicht im Strafregister aufscheint. Das Vorliegen von Vorstrafen ist im Arbeitsrecht in erster Linie in einem Bewerbungsverfahren von Relevanz.

Diese Relevanz ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn zwischen dem a...

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