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ASoK 12, Dezember 2024, Seite 462

Vereinbarungsmöglichkeiten zur flexibleren Arbeit nach dem neuen Telearbeitsgesetz

Die ab 1. 1. 2025 geltenden neuen Bestimmungen ermöglichen Arbeitsleistungen auch an anderen Orten als der Wohnung des Arbeitnehmers

Thomas Rauch

Das neue Telearbeitsgesetz (TelearbG), BGBl I 2024/110, beinhaltet insbesondere Änderungen zum AVRAG, zum ArbVG, zum ArbIG, zum DHG, zum EStG und zum ASVG. Eine Evaluierung des seit geltenden Homeoffice-Maßnahmenpakets, BGBl I 2021/61, hat ergeben, dass unter anderem Bedarf an der Ausweitung von Homeoffice auf ortsungebundene Telearbeit auch außerhalb der Wohnung besteht. Dementsprechend steht im Mittelpunkt der neuen Bestimmungen die Möglichkeit, Telearbeit in Räumlichkeiten bzw an Orten, die nicht zum Unternehmen gehören, zu vereinbaren. Die Änderungen werden mit in Kraft treten (zB § 19 Abs 1 Z 58 AVRAG bezüglich der Neufassung des § 2h AVRAG). Im Folgenden wird primär erörtert, welche Schritte und Aspekte von jenen Arbeitgebern zu beachten sind, die mit ihren Arbeitnehmern örtlich flexiblere Arbeitsleistungen vereinbaren wollen.

1. Telearbeit im Sinne des § 2h AVRAG

Der neue § 2h Abs 1 AVRAG definiert die Telearbeit. Demnach liegt Telearbeit vor, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringt.

Daher kommen ab für regelmäßige Arbeitsleistungen außerhalb betrieblicher Ö...

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