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PV-Info 12, Dezember 2024, Seite 19

Anrechnung ausländischer Arbeitszeiten auf den Abfertigungsanspruch von Gebietskörperschaften

Anna Mertinz und Elisabeth Plese

Die Höhe der Abfertigung alt nach § 84 Vertragsbedienstetengesetz (VBG) richtet sich nach den geleisteten Dienstjahren. Dazu zählen auch Dienstzeiten bei anderen inländischen Gebietskörperschaften. Unerwähnt lässt das Gesetz Dienstzeiten bei innereuropäischen Gebietskörperschaften. In seinem Urteil 8 ObA 21/24g vom stellte der OGH fest, dass Dienstzeiten, die ein Dienstnehmer bei Gebietskörperschaften in anderen EU-Mitgliedstaaten geleistet hat, ebenso wie Dienstzeiten bei inländischen Gebietskörperschaften für den Abfertigungsanspruch nach dem VBG relevant sind. Die Nichtanrechnung dieser Dienstzeiten würde einen Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit darstellen und wäre unionsrechtswidrig. Beleuchtet wird in diesem Beitrag auch, inwieweit diese Entscheidung für Arbeitsverhältnisse außerhalb des VBG relevant sein kann.

Die Klägerin war von bis zum als Vertragslehrerin bei der Beklagten angestellt. Das Dienstverhältnis endete einvernehmlich, da die Klägerin nach Vollendung des 60. Lebensjahres die Alterspension in Anspruch nahm. Bei der Berechnung der Abfertigung alt berücksichtigte die Beklagte insgesamt 24 Jahre, einen Monat und 17 Tage an Dienstzeiten. Damit erhielt die Klägerin als Abfertigung alt gemäß § 84 Abs 4 VBG 1948 das Neunfache ihres Monatsentgelts.

Die Klägerin beanstandete, dass bei der Berechnung des Abfertigungsanspruchs ihre Vordienstzeiten als Auslandslektorin an der Universität Santiago de Compostela in Spanien im Zeitraum von bis zum nicht miteinbezogen wurden. Unter Berücksichtigung dieser Dienstzeiten in Spanien hätte die Klägerin mehr als 25 Dienstjahre vorzuweisen gehabt und hätte als Abfertigung alt nicht das Neunfache, sondern das Zwölffache ihres letzten Monatsgehalts erhalten müssen.

Die Beklagte begründete dies damit, dass der Dienstgeber in Spanien nicht als inländische Gebietskörperschaft gelte, weshalb diese Dienstzeiten gemäß § 84 Abs 5 VBG 1948 nicht zur Gesamtdauer des Dienstverhältnisses gezählt werden können.

Die Klägerin begehrte die ihrer Ansicht nach fehlende Abfertigung alt in Höhe von drei Monatsentgelten (Differenz zwischen dem Neunfachen und dem Zwölffachen ihres Monatsentgelts). Sie argumentierte, dass § 84 Abs 5 VBG 1948 unter Berücksichtigung von Art 45 AEUV und Art 7 Verordnung (EU) 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union vom anders zu lesen sei. Die Bestimmung sei so auszulegen, dass „Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer innerstaatlichen Gebietskörperschaft“ als „Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer innereuropäischen Gebietskörperschaft“ zu verstehen seien. Die Klägerin brachte überdies vor, dass § 84 Abs 5 VBG 1948 im Lichte des Art 45 AEUV und Art 7 Verordnung (EU) 492/2011 direkt diskriminierend sei, da sie geeignet sei, die Aufnahme einer unselbstständigen Arbeit in einem anderen Mitgliedstaat zu verhindern.

S. 20 Entscheidung des OGH in Kürze

Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses bei der Berechnung des Abfertigungsanspruches nach § 84 Abs 5 VBG zuzurechnen. Der OGH legte diese Bestimmung im Lichte des Unionsrechts aus und befand, dass Dienstzeiten in Dienstverhältnissen bei Gebietskörperschaften im gesamten Unionsgebiet für die Berechnung des Abfertigungsanspruches relevant sind.

Anmerkung (Monika Kunesch)

Da sich daher die Anrechnung der ausländischen Dienstzeit aus einem gesetzlichen Anspruch ergibt, unterliegt mEn auch dieser (höhere) Teil der gesetzlichen Abfertigung der begünstigten Besteuerung nach § 67 Abs 3 EStG.

Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit

Der OGH stellte fest, dass § 84 Abs 5 VBG 1948 die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art 45 AEUV und Art 7 Verordnung (EU) 492/2011 beeinträchtigt.

Art 45 AEUV zielt darauf ab, jegliche auf Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen abzuschaffen. Diese Bestimmung findet zwar keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung, der OGH beruft sich allerdings auf EuGH-Rechtsprechung und stellt klar, dass dieser Ausschluss nicht für Lehrer gilt, da die Tätigkeit von Lehrern nicht direkt mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben der öffentlichen Verwaltung verknüpft ist. Lehrer würden zwar für öffentliche Einrichtungen arbeiten, ihre Aufgaben stellen aber keine öffentliche Verwaltung im Sinne des Art 45 Abs 4 AEUV dar.

Somit verstößt § 84 Abs 5 VBG 1948 gegen Art 45 AEUV, da er Arbeitnehmer daran hindern könnte, ihre Freizügigkeit auszuüben und im Ausland zu arbeiten.

Ebenso verstößt § 84 Abs 5 VBG 1948 gegen Art 7 Verordnung (EU) 492/2011. Die Verordnung schützt Arbeitnehmer vor Benachteiligungen in anderen Mitgliedstaaten und stellt sicher, dass Staatsangehörige eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten gleichbehandelt werden. Die Gleichbehandlung gilt vor allem für Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere Entlohnung, Kündigung und berufliche Wiedereingliederung. Eine Schlechterstellung gegenüber inländischen Arbeitnehmern ist in diesen Bereichen unionsrechtlich unzulässig.

Wenn ausländische Dienstzeiten nicht auf entgeltrelevante Ansprüche wie die Abfertigung alt angerechnet werden, würde dies dazu führen, dass eine Rückkehr in den österreichischen öffentlichen Dienst nach einer Auslandsbeschäftigung weniger erstrebenswert erscheint. Diese Regelung widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung und ist geeignet, Arbeitnehmer davon abzuhalten, ihre Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union auszuüben.

In seinem Urteil bestätigt der OGH, dass jede Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit verboten und unionsrechtlich unzulässig ist.

Abfertigung alt ist keine Treueprämie

Die Beklagte führte aus, die Abfertigung alt sei eine „Treueprämie“. Daher seien Vordienstzeiten, die nicht bei inländischen Gebietskörperschaften zurückgelegt wurden, nicht zu berücksichtigen.

Der OGH entgegnete, dass nach Ansicht des EuGH die Abfertigung alt keine „echte“ Treueprämie sei, weil diese auch für Beschäftigungen bei mehreren Arbeitgebern vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall sind für die Abfertigung alt Dienstverhältnisse bei sämtlichen Gebietskörperschaften Österreichs zu berücksichtigen, weshalb nicht von einer Bindung an einen einzigen Arbeitgeber und gerade nicht von einer Treueprämie ausgegangen werden kann.

S. 21 Befristung des spanischen Dienstverhältnisses - kein Hindernis für die Abfertigung alt

§ 84 Abs 2 Z 1 VBG 1948 sieht vor, dass ein Anspruch auf die Abfertigung alt ausgeschlossen ist, sofern das Dienstverhältnis befristet ist und durch Zeitablauf endet.

Der OGH stellte zu diesem Umstand fest, dass diese Argumentation nicht mit dem gegenständlichen, „abfertigungsbegründenden Dienstverhältnis“ in Verbindung zu bringen ist, sondern sich auf das Dienstverhältnis in Spanien bezieht. Es stellt sich nur die Frage, ob die Zeiten des spanischen Dienstverhältnisses auf das österreichische Dienstverhältnis angerechnet werden sollten.

Die Bestimmung § 84 Abs 5 letzter Satz VBG 1948 zielt auf Beendigungsgründe ab, die einen Abfertigungsanspruch ganz grundsätzlich zum Erlöschen bringen. Die Beendigung durch Zeitablauf des befristeten spanischen Dienstverhältnisses, fällt nicht unter diese Regelung, weil damals kein Abfertigungsanspruch entstanden ist.

Zudem stellte der OGH fest, dass das spanische Dienstverhältnis nicht einzig zum Zweck der Begründung eines neuen Dienstverhältnisses mit der Republik Österreich beendet wurde, und dass es zwischen den Dienstverhältnissen keinen unmittelbaren zeitlichen Anschluss gab.

§ 84 Abs 5 VBG vs § 23 AngG

Während § 84 Abs 5 VBG die Abfertigung alt für Dienstnehmer im öffentlichen Dienst regelt, regelt § 23 AngG die Abfertigung alt für Dienstnehmer im privaten Sektor. Im Detail bestimmt § 23 AngG den Abfertigungsanspruch für Angestellte, deren Dienstverhältnis vor dem begonnen haben. Demnach erhalten Angestellte, deren Dienstverhältnis mindestens drei Jahre lang gedauert und nicht „abfertigungsschädlich“ (zB Entlassung) geendet hat, eine Abfertigung. Die Höhe der Abfertigungen ist ebenso nach der zurückgelegten Dienstzeit gestaffelt. Nach dem AngG sind die Dienstzeiten aus unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen beim selben Arbeitgeber relevant. Allerdings können Arbeitsverträge oder Kollektivverträge Bestimmungen enthalten, wonach eine Anrechnung weiterer Dienstzeiten (zB auch bei anderen Dienstgebern) erfolgt. Wird bei Wechsel des Arbeitsortes keine Vereinbarung über eine etwaige für die Abfertigung relevante Vordienstzeitenanrechnung geschlossen, werden ausländischen Dienstzeiten bei der Bemessung der Abfertigung alt nach § 23 AngG nicht berücksichtigt (vgl Mayr in Löschnigg, AngG10 [2016] § 23 Rz 20).

Es ist davon auszugehen, dass der OGH ähnliche Regelungen im privaten Sektor anders bewerten würde. Während eine Rückkehr zum selben Dienstgeber im privaten Sektor seltener ist, ist bei Fällen im öffentlichen Sektor ein strengerer Maßstab an die potenzielle Unionsrechtswidrigkeit derartiger Regelungen zu legen.

Hinweis (Monika Kunesch)

Sollte ein Arbeitgeber - freiwillig - Vordienstzeiten bei anderen, in- oder ausländischen Arbeitgebern auf das Abfertigungsausmaß anrechnen, so kann dieser Teil der Abfertigung nicht begünstigt nach § 67 Abs 3 EStG besteuert werden. Der Abfertigungsteil, der sich aus der freiwilligen Anrechnung in- oder ausländischer Vordienstzeiten ergibt, unterliegt als „freiwillige“ Abfertigung der begünstigten Besteuerung in den Grenzen des § 67 Abs 6 EStG (Viertelregelung, die Zwölftelregelung wird regelmäßig ins Leere gehen).

Bedeutung für die Praxis

Bei der Berechnung einer Abfertigung alt nach § 84 Abs 4 VBG 1948 sind sämtliche Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu öffentlichen Gebietskörperschaften, nicht nur in Österreich, sondern im gesamten Unionsgebiet, zu berücksichtigen. Arbeitgeber im öffentlichen Sektor sollten auch Auslandsdienstzeiten der Arbeitnehmer vermerken, um die Höhe eines allfälligen Abfertigungsanspruchs zu bemessen.

Für Arbeitgeber im privaten Sektor hat die Entscheidung unserer Ansicht nach keine direkten Folgen auf etwaige Abfertigungsansprüche. Eine Zurechnung von Auslandsdienstzeiten bei anderen Arbeitgebern für einen allfälligen Abfertigungsanspruch hat in privaten Arbeitsverhältnissen nicht zu erfolgen. Für die Dienstnehmer Günstigeres - zB die Anrechnung ausländischer Vordienstzeiten bei einem fremden Arbeitgeber - kann aber vereinbart werden.

Dr. Anna Mertinz und Mag. Elisabeth Plese

Dr. Anna Mertinz ist Rechtsanwältin bei KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien mit Schwerpunkt unter anderem im Arbeitsrecht.

Mag. Elisabeth Plese ist Rechtsanwaltsanwärterin bei KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien im Bereich des Arbeitsrechts und Datenschutzrechts.

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