Vorlageantrag ohne wirksame Beschwerdevorentscheidung
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vormals ***5***, ***6***, vertreten durch Kainz Kamp Rechtsanwält:innen OG, 1080 Wien, Lederergasse 22/3, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , Ordnungsbegriff ***7***, mit welchen der Antrag vom auf Familienbeihilfe für die im Mai 2022 geborene ***8*** ***9*** ***2*** ab Mai 2022 abgewiesen wurde, beschlossen:
I. Der Vorlageantrag vom in Bezug auf eine Beschwerdevorentscheidung vom wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO i.V.m. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Begründung
Antrag vom
Am beantragte der Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** Familienbeihilfe für seine im Mai 2022 geborene Tochter ***8*** ***9*** ***2*** und gab dazu an: Der Bf sei seit April 2022 verheiratet, Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien (bzw. laut Daten im Informationssystem der Bundesfinanzverwaltung österreichischer Staatsbürger), verfüge seit Oktober 2014 über einen bis Dezember 2026 gültigen Aufenthaltstitel als anerkannter Flüchtling, sei seit Februar 2022 an der Anschrift ***5***, ***6*** mit Hauptwohnsitz gemeldet (Systemdaten: Seit September 2023 Hauptwohnsitz in ***3***, ***4***). Er lebe im gleichen Haushalt mit seiner Ehegattin ***10*** ***11*** ***9*** ***12***, kolumbianische Staatsbürgerin. Für seine im Mai 2022 geborene Tochter ***8*** ***9*** ***2*** werde ab deren Geburt Familienbeihilfe beantragt. Diese habe die Staatsbürgerschaft Kolumbiens (Systemdaten: Kolumbien, Österreich).
Folgende Beilagen wurden hochgeladen:
Asylbescheid
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab dem Antrag des Bf, "Staatsangehörigkeit: Syrien, Arabische Republik", vom gemäß § 3 Aslygesetz 2005 mit Bescheid vom statt und erkannte dem Bf den Status des Asylberechtigten zu. Auch wurde gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 festgestellt, dass dem Bf kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. In der Begründung wurde ausgeführt, dass auf Grund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Heimatland des Bf in Verbindung mit seinem Vorbringen die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubwürdig gewertet werde. Eine nähere Begründung könne gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen.
Reisepass
Am wurde für den Bf vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konventionspass (gültig für alle Staaten der Welt mit Ausnahme von Syrien), gültig bis ausgefertigt.
Legitimationskarten
Am wurde vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten eine Legitimationskarte für ***8*** ***9*** ***2***, kolumbianische Staatsbürgerin, Funktion "Tochter v.Fr.***10*** ***11*** ***9*** ***12***, Angestellte,UNOV", gültig bis ausgefertigt. Am wurde vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten eine Legitimationskarte für ***10*** ***11*** ***9*** ***12***, kolumbianische Staatsbürgerin, Funktion "Angestellte, UNOV", gültig bis ausgefertigt.
Legitimationskartenverordnung
Weiters ist im elektronischen Beschwerdeakt des Finanzamts ein Ausdruck der Legitimationskartenverordnung (LKVO) aus dem RIS enthalten, wobei § 2 Abs. 1 Z 4 LKVO ("Angestellte oder Sachverständige Internationaler Einrichtungen im Sinne des ASG: Kategorie GRÜN") hervorgehoben ist.
Verzichtserklärung
Aktenkundig ist weiters eine Verzichtserklärung gemäß § 2a Abs.1 FLAG 1967 von ***10*** ***11*** ***9*** ***12*** vom , wonach diese auf ihren "vorrangigen Anspruch auf Beantragung der Familienbeihilfe" für ihre Tochter ***8*** ***9*** ***2*** zugunsten des Ehemanns ***1*** ***2***, "der überwiegend den gemeinsamen Haushalt führt und Anspruch auf Familienbeihilfe hat" verzichtet.
Bescheid vom
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Österreich den Antrag vom auf Familienbeihilfe für die im Mai 2022 geborene ***8*** ***9*** ***2*** ab Mai 2022 mit folgender Begründung ab:
Angestellte von Internationalen Organisationen und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sind von den Geld(Leistungen) aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ausgeschlossen, sofern sie nicht Österreicherinnen oder durch das Recht der Europäischen Union gleichgestellte Staatsangehörige eines anderen Staates oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.
Beschwerde vom
Eingabe durch den Bf direkt
Im Wege von FinanzOnline erhob der Bf am Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom und legte diesbezüglich ein PDF seiner rechtsfreundlichen Vertretung wie nachstehend vor.
Eingabe durch die rechtsfreundliche Vertretung
Mit Schreiben vom gab die rechtsfreundliche Vertretung ihre Bevollmächtigung bekannt und erhob der Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom , in der ausgeführt wurde:
1. Zur Fristwahrung
Der angefochtene Bescheid des Finanzamts Österreich wurde dem Antragsteller per Finanz Online am zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde erfolgt somit fristwahrend binnen Monatsfrist.
2. Zur formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Der angefochtene Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit belastet, weil das Finanzamt Österreich als erstinstanzliche Behörde einschlägige Bestimmungen falsch angewandt hat. Das Finanzamt Österreich ist der unzutreffenden Rechtsansicht, dass der Antragsteller nicht berechtigt sei, Familienbeihilfe für seine Tochter zu beziehen.
2.1. Dem angefochtenen Bescheid fehlt mangels Bescheidbegründung die Bescheidqualität
Gemäß § 93 Abs. 3 lit. a BAO hat ein jeder Bescheid eine Begründung zu enthalten.
Als Bescheidbegründung hat das Finanzamt Österreich nur folgendes ausgeführt: "Angestellte von Internationalen Organisationen und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sind von den Geld(Leistungen) aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ausgeschlossen, sofern sie nicht ÖsterreicherInnen oder durch das Recht der Europäischen Union gleichgestellte Staatsangehörige eines anderen Staates oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind." Auf welche Bestimmung sich das Finanzamt Österreich in diesem Zusammenhang bezogen hat, bleibt unklar.
Der Antragsteller kann lediglich vermuten, dass die Behörde hier auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien (BGBl. Ill Nr. 99/1998, im weiterer Folge "Abkommen") zu referenzieren versucht. In Art XII Abschnitt 39 des Abkommens findet sich eine Bestimmung, die der Begründung des Finanzamts Österreich sehr nahekommt. Tatsächlich findet sich in lit b) folgende Norm: "b) Die Angestellten der Vereinten Nationen und deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen, sofern diese Personen weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind. "
Denkbar wäre auch § 12 Abs 3 Amtssitzgesetz, der einen ähnlichen Norminhalt aufweist.
Neben dem fehlenden Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich der Bescheid stützt, ist auch die Bescheidbegründung an sich mangelhaft: So hat der VwGH etwa (zu inhaltlich der BAO verwandten Verfahrensbestimmungen des AVG) ausgesprochen, dass in der Bescheidbegründung zunächst die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens klar und übersichtlich zusammenzufassen sind, sodass erkennbar ist, welchen konkreten Sachverhalt die Behörde im Einzelnen als erwiesen angenommen und daher ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Diese Verpflichtung, in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Behörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist, besteht auch dann, wenn der Sachverhalt nach Ansicht der Behörde von vornherein klar gegeben wäre. (VwGH, 2011/05/0008). Diesen in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätzen wird der Bescheid des Finanzamt Österreich nicht gereicht.
Das Finanzamt Österreich gibt zwar vermutlich unter der Überschrift "Bescheidbegründung" wieder, was es bei der Frage von Familienleistungen im Zusammenhang mit Familienangehörigen von Angestellten internationaler Organisationen für einschlägig erachtet. Allerdings erfolgt durch die Behörde keinerlei Subsumtion des Sachverhaltes unter die von ihr (möglicherweise) für richtig erachtete Rechtslage.
Dies hat zur Folge, dass der Antragsteller sich nicht inhaltlich mit allfälligen Vorbehalten der Behörde auseinandersetzen und diese entkräften kann. Er wird somit als Partei des Verwaltungsverfahrens an der Verfolgung seiner Rechte gehindert. Es liegen zudem mehrere, offenbar von der Behörde zu Unrecht unberücksichtigt gebliebene Umstände in der Person des Antragstellers und seiner Familie vor, die ihn sehr wohl zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigen.
Aufgrund dieses erheblichen Verfahrensfehlers ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet und daher aufzuheben.
2.2. Die Behörde hat die Manuduktionspflicht und das Parteiengehör verletzt
Die erstinstanzliche Behörde hat in diesem Zusammenhang auch die Manuduktionspflicht gem. § 113 BAO verletzt. Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteien Vertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
Die belangte Behörde hätte den Antragsteller aufklären müssen, dass sie erwägt, seinen Antrag wegen (von ihr fälschlicherweise vermuteter Nichtanwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen des Abkommens) abzuweisen. Der Antragsteller hätte dann weitere, seine rechtlichen Interessen stützende Angaben machen können, etwa über seinen anerkannten Flüchtlingsstatus oder seine Staatenlosigkeit.
Ohne diese Rechtsbelehrung und die Inanspruchnahme von berufsmäßigen Parteienvertreter:innen war es dem Antragsteller nicht möglich seine Interessen ausreichend zu wahren. Folglich wurde dem Antragsteller das Parteiengehör iSd § 183 Abs 3 BAO nicht ausreichend gewährt und ist der belangte Bescheid auch dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet.
Die Behörde hat in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Hätte die Behörde weitere Unterlagen benötigt, um die gebotene Abwägung vornehmen zu können, hätte sie diese anfordern müssen.
Diesen Anforderungen hat die belangte Behörde nicht genügt und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet.
Beweis: Behördenakt, weitere Beweise vorbehalten
3. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Wie bereits ausgeführt, ist der angefochtene Bescheid formell mangelhaft, weil insbesondere die Bescheidbegründung eine inhaltliche Auseinandersetzung erschwert. Dennoch versucht der Antragsteller nachstehend, trotz dieser hinderlichen Voraussetzungen aufzuzeigen, warum der angefochtene Bescheid auch inhaltlich unzutreffend ist.
Der angefochtene Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit belastet, weil das Finanzamt Österreich als erstinstanzliche Behörde einschlägige Bestimmungen falsch angewandt hat. Das Finanzamt Österreich ist der unzutreffenden Rechtsansicht, dass der Antragsteller nicht berechtigt sei, Familienbeihilfe für seine Tochter zu beziehen.
3.1. Zur Person des Antragstellers und seiner Familie
Der Antragsteller stammt ursprünglich aus Syrien. Er musste vor dem dort herrschenden grausamen Bürgerkrieg nach Europa flüchten. Er erhielt mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom , IFA-Zahl ***16*** den Status eines Asylberechtigten in Österreich. Aufgrund dieses Status ist der Antragsteller unter anderem berechtigt, in Österreich einer Beschäftigung nachzugehen. Er hat dies auch getan und war bis zur Geburt seiner Tochter ***8*** ***9*** ***2***, die am ***15*** in Österreich zur Welt gekommen ist vollzeitbeschäftigt. ***8*** ***9*** ***2*** wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen Asyl vom ebenso der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Der Antragsteller, seine Tochter und seine Ehefrau ***10*** ***11*** ***9*** ***12*** leben gemeinsam an der umseits genannten Wohnadresse des Antragstellers.
Der Antragsteller erfüllt somit bereits grundsätzlich die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne von § 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, weil sein Lebensmittelpunkt in Österreich liegt und er mit seiner Tochter im gleichen Haushalt lebt.
Beweis:
Bescheid des BFA vom ;
Aktueller Konventionspass des Antragstellers;
Geburtsurkunde der Tochter ***8*** ***9*** ***2***:
Meldezettel der Familie des Antragstellers als Konvolut
Zeugenvernehmung ***10*** ***11*** ***9*** ***12***
Parteienvernehmung
3.2. Zur beruflichen Tätigkeit der Ehefrau des Antragstellers
Frau ***10*** ***11*** ***9*** ***12***, die Ehefrau des Antragstellers ist in Wien für die Vereinten Nationen tätig. Diesen Umstand hat der Antragsteller auch nicht verschwiegen. Vielmehr hat er dies der Behörde offengelegt und bei Antragstellung auf Familienbeihilfe sogar die entsprechende Bestimmung des Art. 39 des Abkommens seinem Antrag beigefügt.
Beweis:
Behördenakt;
Legitimationskarte von ***10*** ***11*** ***9*** ***12***
Zeugenvernehmung ***10*** ***11*** ***9*** ***12***
3.3. Der Antragsteller ist zum Bezug von Familienbeihilfe berechtigt, weil er als staatenlose Person zu behandeln ist
Wie bereits ausgeführt, ist der Antragsteller vor Verfolgung in Syrien geflüchtet und hat den Status als anerkannter Flüchtling in Österreich. Er ist überdies als staatenlose Person zu behandeln. Der Umstand, dass er als staatenlose Person zu behandeln ist, ergibt sich bereits daraus, dass er trotz seiner auf dem Papier fortbestehenden syrischen Staatsangehörigkeit keinerlei staatlichen oder konsularischen Schutz Syriens mehr in Anspruch nehmen kann. Ihm werden von Syrien auch keine Dokumente wie Reisepässe ausgestellt. Sollte er zum Beispiel versuchen, konsularische Unterstützung von syrischen Botschaften und Konsulaten zu bekommen, so wird ihm dieser grundsätzlich aufgrund seiner Fluchtgeschichte verwehrt. Gerade das Fehlen jeglichen diplomatischen Schutzes ist eines der wesentlichen Merkmale von Staatenlosigkeit (Vgl Krauss. Menschenrechtliche Aspekte der Staatenlosigkeit, 2013, 64)
Auch von Österreich den Behörden wird der Antragsteller teilweise ausdrücklich als staatenlose Person behandelt. So findet sich zum Beispiel auf der Meldebestätigung des Antragstellers keine Angabe über seine Staatsangehörigkeit, sondern vielmehr der Vermerk, dass es sich bei ihm um einen Sonderfall mit ungeklärtem Status handelt. Auch in der Geburtsurkunde seiner Tochter wurde der Antragsteller vom Standesamt Ottakring nicht als syrischer Staatsbürger, sondern ausdrücklich als staatenlos bezeichnet.
Schon daraus ergibt sich, dass es sich beim Antragsteller um eine staatenlose Person handelt, somit eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht (Art I Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen, BGBl. III Nr. 81/2008).
Dieser Umstand ist auch in österreichischer höchstgerichtlicher Judikatur berücksichtigt worden (Her vorhebungen in fett durch den Schriftsatzverfasser):
"[...] wurde in der zit E in Übereinstimmung mit der darin zit österreichischen Völkerrechtslehre abgeleitet, daß vor Verfolgung ins Ausland Geflüchtete, die den Schutz ihres Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, als quasi-staatenlose Flüchtlinge zu behandeln sind. Es handelt sich um de facto-Staatenlose, bei denen zwar die Staatsangehörigkeit zu einem bestimmten Staat de iure fortbesteht, die aber aus gewissen (zumeist politischen) Gründen von dieser Staatsangehörigkeit keinen Gebrauch machen wollen (Fischer- Köck, Allgemeines Völkerrecht2, 94f. [...] (OGH, , 10 ObS 125/93)
Durch seine (zumindest de-facto) Staatenlosigkeit unterscheidet sich der Sachverhalt des Antragstellers auch wesentlich von anderen, vor Höchstgerichten in der jüngeren Vergangenheit bereits behandelten Sachverhalten, wie zB jenem eines nigerianischen Staatsbürgers, dem als Ehemann einer Angestellten einer internationalen Organisation der Zugang zum Kinderbetreuungsgeld (somit einer weiteren Familienleistung, die Eltern, die mit ihren Kindern im gemeinsamen Haushalt in Österreich leben, zustünden) verwehrt wurde (OGH, , 10 Ob S125/93; OGH, 10 Ob S63/19s). In jener Entscheidung wurde vom OGH der Zugang staatenloser Personen zu den Familienleistungen damit begründet, dass ihnen grundsätzlich verstärkt Nachteile wie "wie fehlender diplomatischer Schutz, kein Recht auf Duldung des Aufenthalts, fehlendes Wahlrecht, in manchen Ländern Ausschluss von Bildung und medizinischer Versorgung" drohen. Genau solchen Nachteilen sieht sich der Antragsteller auch ausgesetzt. Etwa kann er weder in Syrien noch in Österreich wählen.
Die Behörde hat die Staatenlosigkeit des Antragstellers allerdings in ihr vorwerfbarer Weise nicht berücksichtigt, bzw es unterlassen, behördliche Nachforschungen dazu anzustellen, ob der Antragsteller diesen Ausnahmetatbestand erfüllt. Hätte das Finanzamt Österreich die Staatenlosigkeit korrekt gewertet, so hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass dem Antragsteller die von ihm beantragte Familienbeihilfe sehr wohl zustünde. Durch ihre unzutreffende Rechtsansicht und unvollständige Wertung des Sachverhalts hat das Finanzamt Österreich als erstinstanzliche Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Sollte das Finanzamt Österreich noch Detailfragen an den Antragsteller haben, um sich von dem Vorliegen seines Status als staatenloser Person zu überzeugen, so wird beantragt, eine entsprechende mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Der Bescheid ist jedenfalls aufzuheben und auszusprechen, dass der Antragsteller aufgrund seiner Staatenlosigkeit zum Bezug der Familienbeihilfe für seine Tochter ***8*** ***9*** ***2*** berechtigt ist.
Beweis:
wie bisher
weitere Beweise vorbehalten
3.4. Der Antragsteller ist zum Bezug von Familienbeihilfe berechtigt, weil er als anerkannter Flüchtling österreichischen Staatsbürger:innen gleichgestellt ist
Wie bereits ausgeführt, ist der Antragsteller ein anerkannter Flüchtling in Österreich. Während die Behörde zwar in ihrer Begründung festgehalten hat, dass EU-Bürger:innen Österreicher:innen gleichgestellt sind, hat sie es verabsäumt, dasselbe auch für anerkannte Flüchtlinge wie den Antragsteller festzuhalten.
Diese Gleichstellung ist in zahlreichen österreichischen und europäischen Normen festgehalten. Auszugsweise findet man folgende Ausführungen (Hervorhebungen in fett durch den Schriftsatz Verfasser):
• "Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise in ihrem Gebiete aufhalten, die gleiche Behandlung zuteil werden lassen, wie sie den eigenen Staatsangehörigen in folgenden Punkten gewährt wird: a) soweit solche Angelegenheiten durch Gesetze und Verordnungen geregelt werden oder Gegenstand der Kontrolle von Verwaltungsbehörden sind: Remunerationen einschließlich Familienbeihilfen, wo diese einen Teil der Remunerationen darstellen, [...]" Art 24 Abs 1 Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955
• "Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. " - Art 29 (1) Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom
• (1) Die im § 1 Abs. 10Z 3 genannten Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind oder die sich als Flüchtlinge oder Staatenlose nicht ständig in der Republik Österreich aufhalten, können hinsichtlich der von ihnen aus geübten Tätigkeit von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialversicherung befreit werden.
(2) Den im § 1 Abs. 10 Z 3 genannten Personen, die österreichische Staatsbürger sind oder die sich als Flüchtlinge oder Staatenlose ständig in der Republik Österreich aufhalten, kann eine Befreiung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden, soweit die Organisation ihnen einen Schutz hinsichtlich der Risken Krankheit und Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie Invalidität, Alter und Tod einräumt. - § 10 Bundesgesetz vom über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen
Daraus ergibt sich, dass bei der Interpretation der Amtssitzabkommen nicht nur Bürger:innen anderer EU-Mitgliedstaaten Österreicherinnen gleichzustellen sind, sondern auch anerkannte Flüchtlinge.
Durch seine Eigenschaft als anerkannter Flüchtling unterscheidet sich der Sachverhalt des Antragstellers auch wesentlich von anderen, vor Höchstgerichten in der jüngeren Vergangenheit bereits behandelten Sachverhalten. Allfällige dort negativ entschiedene Sachverhalte hatten - soweit erkennbar keine Antragsteller:nnen zum Gegenstand, die zwar Angehörige von Angestellten internationaler Organisationen aber selbst anerkannte Flüchtlinge in Österreich waren.
Der Behörde war die Eigenschaft des Antragstellers als anerkannter Flüchtling durch die von ihm im Behördenakt vorgelegten Unterlagen sehr wohl bekannt. Dennoch hat sie es in ihr vorwerfbarer Weise nicht berücksichtigt, bzw es unterlassen, behördliche Nachforschungen dazu anzustellen, ob der Antragsteller durch seine Eigenschaft als anerkannter Flüchtling auch die Ausnahmetatbestände des Abkommens erfüllt. Hätte das Finanzamt Österreich die Flüchtlingseigenschaft korrekt gewertet, so hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass dem Antragsteller die von ihm beantragte Familienbeihilfe sehr wohl zustünde. Durch ihre unzutreffende Rechtsansicht und unvollständige Wertung des Sachverhalts hat das Finanzamt Österreich als erstinstanzliche Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Sollte das Finanzamt Österreich noch Detailfragen an den Antragsteller haben, um sich von dem Vorliegen seines Status als anerkanntem Flüchtling zu überzeugen, so wird beantragt, eine entsprechende mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Der Bescheid ist jedenfalls aufzuheben und auszusprechen, dass der Antragstelleraufgrund seiner Staatenlosigkeit zum Bezug der Familienbeihilfe für seine Tochter ***8*** ***9*** ***2*** berechtigt ist.
Beweis:
wie bisher
weitere Beweise Vorbehalten
4. Antrag
Aus all diesen Gründen stellt der Antragsteller die Anträge, das Bundesfinanzgericht möge
1. gemäß § 274 BAO eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen; und
2. den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass der Antragsteller zum Bezug von Familienbeihilfe berechtigt ist; in eventu
3. den angefochtenen Bescheid aufheben und an das Finanzamt Österreich als erstinstanzliche Behörde zum Setzen weiterer Ermittlungsschritte in der Sache zurückverweisen.
Anbringen vom
Am teilte der Bf dem Finanzamt über FinanzOnline mit:
Ich warte auf die Entscheidung zur Familienbeihilfe, um die Unterlagen zur Kinderbetreuungsgeld einzureichen Ich werde den Reisepass,und Österreichischen Staatsbürgerschaftnachweis teilen! Mit freundlichen Grüßen ***1*** ***2***.
Reisepässe
Beigefügt waren Fotos der für den Bf und seine Tochter am vom Magistrat der Stadt Wien ausgestellten österreichischen Reisepässe, wonach Vater und Tochter österreichische Staatsbürger sind.
Staatsbürgerschaftsnachweise
Weiters wurden vorgelegt Staatsbürgerschaftsnachweise für Vater und Tochter, wonach diese seit österreichische Staatsbürger sind.
Auskunftsersuchen vom
Das Finanzamt ersuchte den Bf mit Schreiben vom um Auskunft, ob die Mutter von den Vereinten Nationen eine Kinderzulage erhalte und bejahendenfalls in welcher Höhe.
"Beschwerdevorentscheidung" vom
Mit einem direkt an den Bf per Anschrift ***3***, ***4*** adressierten Dokument vom , das in Form und Inhalt einer "Beschwerdevorentscheidung" entspricht und als solche bezeichnet ist, wies das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet ab, ohne auf die Beantwortung des Auskunftsersuchens vom zu warten:
In Artikel XII, Abschnitt 39 lit b des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien (BGBl. 111 Nr. 99/1998) wird normiert, dass Angestellte der Vereinten Nationen und deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder, auf die sich das Abkommen bezieht, von den Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen sind, sofern diese Personen weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.
Unstrittig ist, dass die Kindesmutter bei den Vereinten Nationen unselbständig tätig ist, sowie dass die Kindesmutter und der Antragsteller im gemeinsamen Haushalt leben. Im Beschwerdezeitraum sind weder der Antragsteller, noch die Kindesmutter oder das Kind Österreichische Staatsbürger. Die Kindesmutter und das Kind besitzen die Staatsbürgerschaft von Kolumbien (Drittstaat), der Antragsteller die Staatsbürgerschaft von Syrien. Von Ihnen wurde auch selbst angegeben, dass eine syrische Staatsangehörigkeit auf dem "Papier fortbestehe". Der Antragsteller ist zwar anerkannter Flüchtling, jedoch ist er nicht automatisch staatenlos. Es wurden zudem keine Unterlagen vorgelegt, die eine Staatenlosigkeit beweisen.
Da der Antragsteller weder Österreicher noch Staatenloser ist, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Laut dem im elektronischen Beihilfeprogramm der Bundesfinanzverwaltung FABIAN enthaltenem Rückschein wurde dieses Dokument vom Bf am übernommen.
Mitteilung vom
Der Bf teilte in Bezug auf das Auskunftsersuchen vom am über FinanzOnline mit:
Bitte korrigieren Sie die Adresse im Antrag. Meine neue Adresse lautet ***4***, ***3*** Ordnungsbegriff: ***7*** Sachbearbeiter/in J.***13*** DW 519383 Antrag auf Familienbeihilfe eingelangt am wenn wir bekommen positive Bescheid für Familienbeihelfe,die Familienhilfe des UNODC einstellen werden. Mit freundlichen Grüßen ***1*** ***2***
Beigefügt war eine Bestätigung von United Nations Office at Vienna/United Nations Office on Drugs and Crime vom :
Hiermit wird bestätigt, dass Frau ***10*** ***11*** ***9*** ***12***, geboren am ***14***, Staatsbürgerin von Kolumbien, seit bei den Vereinten Nationen in Wien angestellt ist und in einem mit befristeten Vertrags Verhältnis zur Organisation steht.
• Für ihre Tochter ***8*** ***9*** ***2***, geboren am ***15***, Staatsbürgerin von Kolumbien, erhält sie seit ***15*** die Kinderzulage der Vereinten Nationen in Höhe von USD 180.87 pro Monat.
Es wird weiters bestätigt, dass Angestellte der Vereinten Nationen in Wien die UN-Kinderzulage erhalten, vorausgesetzt, dass das Kind unter 18 Jahre alt ist, oder bis zum Alter von 21 Jahren bei Besuch einer Schule, Universität oder ähnlichen Bildungseinrichtung (in Vollzeit).
Beschwerdevorentscheidung vom
Mit Datum , approbiert an diesem Tag um 11:40 Uhr, erließ das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung, die an den Bf zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung adressiert ist und inhaltlich dem in Form und Inhalt einer Beschwerdevorentscheidung ähnlichen Dokument vom entspricht. Die Beschwerde wurde mit diesem Bescheid abgewiesen.
Die Verfügung einer Zustellung mit Zustellnachweis oder ein Zustellnachweis ist in FABIAN nicht ersichtlich, ebenso nicht ein Versand dieses Bescheids.
...
Laut Vorlagebericht vom soll ein Versand am erfolgt sein.
Vorlageantrag
Mit am um 17:22 zur Post gegebenen und mit datiertem Schreiben stellte der Bf durch seine rechtsfreundliche Vertretung Vorlageantrag gemäß § 264 BAO betreffend:
Abweisender Bescheid des Finanzamt Österreich betreffend Antrag auf Familienbeihilfe vom und Beschwerdevorentscheidung des Finanzamt Österreich vom ; beides zu Ordnungsbegriff ***7***
Hierin wird unter anderem ausgeführt:
I. Nochmalige Vollmachtsbekanntgabe
In umseitiger Rechtsache gibt der Antragsteller erneut bekannt, dass er der [im Spruch angeführten] Rechtsanwält:innen OG anwaltliche Vollmacht erteilt hat. Da die Beschwerdevorentscheidung direkt an ihn statt an die ausgewiesenen Vertreterinnen zugestellt wurde, ersucht er hiermit höflich noch einmal darum, sämtliche künftigen Zustellungen zuhanden seiner ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreterinnen vorzunehmen.
II. Vorlageantrag
Der Antragsteller erhebt hiermit
Vorlageantrag
gegen den abweisenden Bescheid des Finanzamt Österreich (in weiterer Folge auch "Behörde" oder "erstinstanzliche Behörde") betreffend Antrag auf Familienbeihilfe vom sowie die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamt Österreichs vom zu Ordnungsbegriff ***7*** und führt dazu aus wie folgt:
1. Zur Fristwahrung
Die hiermit angefochtene Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts Österreich wurde dem Antragsteller direkt am zugestellt. Dies allerdings unter Verletzung der Pflicht zur Zustellung an die ausgewiesenen Vertreter:innen. Der Antragsteller hat die Beschwerdevorentscheidung erst am per E-Mail an seine Vertreter:innen weitergeleitet. Bis zu diesem Zeitpunkt wussten die Vertreter:innen nicht von der Existenz der Beschwerdevorentscheidung. Sämtliche Rechtsmittelfristen konnten also frühestens am zu laufen beginnen. Der gegenständliche Vorlageantrag erfolgt somit jedenfalls fristwahrend.
Beweis:
Behördenakt des Finanzamts Österreich
E-Mail des Antragstellers an seine rechtsfreundliche Vertretung vom
Rechtsanwalt Mag. Patrick Kainz als Vertreter des Antragstellers
Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung
Der angefochtene Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit belastet, weil das Finanzamt Österreich als erstinstanzliche Behörde und nun auch im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung einschlägige Bestimmungen falsch angewandt hat. Das Finanzamt Österreich ist weiterhin der unzutreffenden Rechtsansicht, dass der Antragsteller nicht berechtigt sei, für den von ihm beantragten Zeitraum Familienbeihilfe für seine Tochter zu beziehen.
2.1. Die Behörde hat sich inhaltlich nicht ausreichend mit den Argumenten in der Beschwerde zur Staatenlosigkeit des Antragstellers auseinandergesetzt
Der Antragsteller hat in seiner Beschwerde umfassend ausgeführt, warum auf ihn dieselben Bestimmungen anzuwenden sind, wie auf Staatenlose. Dass er als staatenlose Person zu behandeln ist, ergibt sich bereits daraus, dass er trotz seiner auf dem Papier fortbestehenden syrischen Staatsangehörigkeit keinerlei staatlichen oder konsularischen Schutz Syriens mehr in Anspruch nehmen kann. Ihm werden von Syrien auch keine Dokumente wie Reisepässe ausgestellt. Sollte er zum Beispiel versuchen, konsularische Unterstützung von syrischen Botschaften und Konsulaten zu bekommen, so wird ihm dieser grundsätzlich aufgrund seiner Fluchtgeschichte verwehrt. Gerade das Fehlen jeglichen diplomatischen Schutzes ist eines der wesentlichen Merkmale von Staatenlosigkeit. (Vgl Krauss, Menschenrechtliche Aspekte der Staatenlosigkeit, 2013, 64).' Dies wurde zB auch in der Judikatur des OGH berücksichtigt, wo es heißt (Hervorhebungen in fett durch die Schriftsatzverfasser): "[...] wurde in der zit E in Übereinstimmung mit der darin zit österreichischen Völkerrechtslehre abgeleitet, daß vor Verfolgung ins Ausland Geflüchtete, die den Schutz ihres Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, als quasi-staatenlose Flüchtlinge zu behandeln sind. Es handelt sich um de facto-Staatenlose, bei denen zwar die Staatsangehörigkeit zu einem bestimmten Staat de iure fortbesteht, die aber aus gewissen (zumeist politischen) Gründen von dieser Staatsangehörigkeit keinen Gebrauch machen wollen (Fischer-Köck, Allgemeines Völkerrecht2, 94f) ( 10 ObS 125/93).
Das Finanzamt Österreich hält dem nun entgegen, dass der Antragsteller keine Unterlagen vorgelegt habe, aus denen sich die Staatenlosigkeit ergibt. Dabei hat das Finanzamt Österreich den Umstand missachtet, dass der Antragsteller in der Geburtsurkunde seiner Tochter, die durch das Standesamt Ottakring in Wien ausgestellt und dem Finanzamt Österreich vorgelegt wurde, ausdrücklich als staatenlos bezeichnet wurde. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wieso das Finanzamt Österreich in seiner Beschwerdevorentscheidung ausführt, dass keine Dokumente vorgelegt wurden, die eine Staatenlosigkeit beweisen.
Überdies hat der Antragsteller Einvernahmen von ihm und seiner Ehefrau zum Beweis dafür angeboten, dass er keinen diplomatischen Schutz genießt und daher als staatenlose Person anzusehen ist. Diese angebotenen Beweismittel hat das Finanzamt Österreich bisher ignoriert.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird im Übrigen auf die Argumente verwiesen, die der Antragsteller bereits in der Beschwerde umfassend ausgeführt hat. Bei rechtsrichtiger Berücksichtigung der dortigen Vorbringen, bleibt kein anderer Schluss offen, als dass der Antragsteller als (quasi-)staatenlos zu behandeln ist und für den von ihm bereits beantragten Zeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Beweis:
wie bisher
weitere Beweise Vorbehalten
2.2. Die Behörde hat sich inhaltlich nicht mit den Argumenten in der Beschwerde zur Gleichstellung des Antragstellers als anerkannter Flüchtling mit Österreichern auseinandergesetzt
In Punkt 2.5. seiner Beschwerde hat der Antragsteller darüber hinaus ausgeführt, dass er aufgrund seines Status als anerkannter Flüchtling umfassende Gleichstellung mit Österreichern genießt. Daher steht ihm auch eine entsprechende Gleichbehandlung beim Zugang zur Familienbeihilfe zu. Die einschlägigen Bestimmungen sehen für im selben Haushalt lebende Familienmitglieder von Angestellten von Internationalen Organisationen einen Anspruch vor, wenn es sich bei diesen Familienmitgliedern um Österreicherinnen handelt.
Bei logischer Anwendung der Gleichstellungsbestimmungen mit Österreicherinnen ist der Antragsteller aufgrund seines Flüchtlingsstatus somit zum Bezug von Familienbeihilfe berechtigt. Das Finanzamt Österreich hat sich mit diesem Argument in der Beschwerdevorentscheidung soweit erkennbar gar nicht auseinandergesetzt. Damit hat das Finanzamt Österreich es in ihm vorwerfbarer Weise unterlassen, einen Umstand zu werten, der bei rechtsrichtiger Berücksichtigung für einen Anspruch des Antragstellers auf Familienbeihilfe gesprochen hätte.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird im Übrigen auf die Argumente verwiesen, die der Antragsteller bereits in der Beschwerde umfassend ausgeführt hat.
Der Bescheid ist jedenfalls aufzuheben und auszusprechen, dass der Antragsteller aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft zum Bezug der Familienbeihilfe für seine Tochter ***8*** ***9*** ***2*** seit dem von ihm beantragten Anspruchsbeginn berechtigt ist.
Beweis:
wie bisher
weitere Beweise Vorbehalten
3. Weiter andauernde Beschwer trotz Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft
In der Zeit zwischen der Beschwerdeerhebung und der Beschwerdevorentscheidung wurden dem Antragsteller und seiner Tochter mit Wirkung zum die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Dem Antragsteller ist bewusst, dass er berechtigt wäre, einen neuen Antrag zu stellen und somit jedenfalls Familienbeihilfe für den Zeitraum seit Verleihung der Staatsbürgerschaft zu beziehen.
Der Antragsteller ist aber weiterhin insofern beschwert, als auch durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft kein Zustand geschaffen wurde, bei dem davon auszugehen ist, dass das Finanzamt Österreich ihm (bei Rückziehung des Rechtsmittels und Neubeantragung) die ursprünglich ab Geburt seiner Tochter [somit ab ***17*** Mai 2022] beantragte Familienbeihilfe zusprechen würde. Um einen Anspruch für den gesamten Zeitraum, den er beantragt hat, zugesprochen zu bekommen, muss der Antragsteller - unter Berücksichtigung der negativen Beschwerdevorentscheidung - das Beschwerdeverfahren fortsetzen.
Beweis:
Kopie Staatsbürgerschaftsnachweise des Antragstellers und seiner Tochter
wie bisher
weitere Beweise Vorbehalten
4. Antrag
Aus all diesen Gründen wiederholt/modifiziert der Antragsteller im Rahmen dieses Vorlageantrags die Anträge, das Bundesfinanzgericht möge
1. gemäß § 274 BAO eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen; und
2. den angefochtenen Bescheid sowie die Beschwerdevorentscheidung aufheben und aussprechen, dass der Antragsteller zum Bezug von Familienbeihilfe für den von ihm geltend gemachten Zeitraum berechtigt ist; in eventu
3. den angefochtenen Bescheid sowie die Beschwerdevorentscheidung aufheben und das Verfahren an das Finanzamt Österreich als erstinstanzliche Behörde zum Setzen weiterer Ermittlungsschritte in der Sache zurückverweisen.
Beigefügt war eine E-Mail des Bf und seiner Gattin an seine rechtsfreundliche Vertretung vom , mit welcher dieser ein PDF der "BVE" (vom ) übermittelt wurde, sowie die aktenkundigen Staatsbürgerschaftsnachweise vom .
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle Amstetten Melk Scheibbs (FA15), die Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (Bf.) hat am Familienbeihilfe ab Mai 2022 für sein Kind ***9*** ***2*** ***8***, geb. ***15*** beantragt. Der Bf. wohnt mit der Kindesmutter und ***8*** im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Die Kindesmutter arbeitet bei den Vereinten Nationen. Die Kindesmutter und ***8*** besitzen die Staatsbürgerschaft von Kolumbien, der Bf. die Staatsbürgerschaft von Syrien. Seit April 2023 besitzen der Bf. und ***8*** die österreichische Staatsbürgerschaft.
Mit Abweisungsbescheid vom wurde der Antrag auf Familienbeihilfe abgewiesen. Begründet wurde, dass Angestellte von Internationalen Organisationen und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder von Geld(Leistungen) aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ausgeschlossen sind, sofern sie nicht ÖsterreicherInnen oder durch das Recht der Europäischen Union gleichgestellte Staatsangehörige eines anderen Staates oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.
Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. am fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde dabei angegeben, dass die Begründung des Abweisungsbescheides mangelhaft und die Manduktionspflicht verletzt worden sei. Zudem sei der Antragsteller staatenlos und habe daher Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde versehentlich am per Post an den Bf. versendet und nicht seinem Vertreter zugestellt. Daher wurde die Beschwerdevorentscheidung erneut am an den Vertreter des Bf. versendet. Am wurde der Vorlageantrag vom Vertreter des Bf. eingebracht. Im Vorlageantrag wird dabei Großteils das bereits in der Beschwerde Vorgebrachte wiederholt.
Beweismittel:
Legitimationskarte Kind - Beilage Antrag FB vom
Legitimationskarte Kindesmutter - Beilage Antrag FB vom
Verzichtserklärung - Beilage Antrag FB vom
Reisepass und Staatsbürgerschaftsnachweis Antragsteller und Kind vom
Vorhalt vom
Kinderzulage UNO (Vorhaltsbeantwortung) vom
Stellungnahme:
Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung begründet wird in Artikel XII, Abschnitt 39 lit b des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien (BGBl. 111 Nr. 99/1998) normiert, dass Angestellte der Vereinten Nationen und deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder, auf die sich das Abkommen bezieht, von den Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen sind, sofern diese Personen weder österreichische StaatsbürgerInnen noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.
Die Kindesmutter ist bei den Vereinten Nationen unselbständig tätig und wohnt mit dem Antragsteller und ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt. Die Kindemutter und das Kind besitzen unstrittig im verfahrensrelevantem Zeitraum (Mai 2022 bis März 2023) die Staatsbürgerschaft von einem Drittstaat. Daher sind sie von den Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ausgeschlossen und es steht -unabhängig von der Staatsbürgerschaft des Bf. - keine Familienbeihilfe zu.
Zudem ist auch der Bf. nicht staatenlos, sondern besitzt die Staatsbürgerschaft von einem Drittstaat (Syrien - Arabische Republik). Diese wurde von dem Bf. selbst im Antrag angegeben. Der Antragsteller ist zwar anerkannter Flüchtling, jedoch ist er nicht automatisch staatenlos. Auch aus diesem Grund steht keine Familienbeihilfe zu.
Selbst wenn der Bf. und sein Kind im verfahrensrelevanten Zeitraum (Mai 2022 bis März 2023) österreichische Staatsbürger oder Staatenlose gewesen wären, muss die Kinderzulage der Vereinten Nationen berücksichtigt werden. Es handelt sich bei der Kinderzulage der internationalen Organisation um eine "gleichartige ausländische Familienbeihilfe" iSd § 5 Abs 4 FLAG. Zweck der Familienbeihilfe ist ein Lastenausgleich im Interesse der Familie. Das Familieneinkommen wird durch die Zulagen erhöht. Innerstaatlich wie auch unionsrechtlich gilt der Grundsatz, dass die Beihilfe bzw. die Zulage nur einmal gewährt wird und dass gleichartige Ansprüche anzurechnen sind.
Das Finanzamt beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
FABIAN
Aus FABIAN ist weiters ersichtlich, dass am als Geschäftsfall 11 eine Verzichtserklärung der Ehegattin vom protokolliert ist, die jener vom entspricht. Weitere Dokumente sind dort nicht abgelegt, insbesondere weder ein "amtliches Formular" noch ein "Antrag auf Familienbeihilfe".
Am ("Sonstiges", "Informationseingang" legte der Bf über FinanzOnline ein Schreiben von Human Resources Management Service, Division for Management , United Nations Office at Vienna/ United Nations Office on Drugs and Crime vom vor:
Hiermit wird bestätigt, dass Frau ***10*** ***11*** ***9*** ***12***, geboren am ***14***, Staatsbürgerin von Kolumbien, seit dem bei den Vereinten Nationen angestellt ist und in einem bis befristeten Vertragsverhältnis zur Organisation steht.
Für ihre Tochter ***9***-***2*** ***19***, geboren am ***18*** 2024, österreichische Staatsbürgerin, erhält sie keine Kinderzulage der Vereinten Nationen.
Bemerkt wird, dass die im August 2024 geborene Tochter ***19*** nicht mit der im Mai 2022 geborenen Tochter ***8*** ident ist. Betreffend ***8*** ist der Bestätigung nichts zu entnehmen.
Am erstellte das Finanzamt Österreich an den Bf (direkt) eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe, wonach für die im August 2024 geborene Tochter ***19*** für den Zeitraum August 2024 bis Oktober 2025 Familienbeihilfe gewährt werde ("FB Mitteilung" vom , Versand ).
Gleichfalls nicht ersichtlich ist in FABIAN ein Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom . Nach dem finden sich lediglich folgende aktenmäßig dokumentierten Vorgänge (siehe oben):
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Gegenüber dem der Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** wurde mit Datum vom Finanzamt Österreich ein Bescheid erlassen, womit der Antrag vom auf Familienbeihilfe für die im Mai 2022 geborene ***8*** ***9*** ***2*** ab Mai 2022 abgewiesen wurde. Gegen diesen Abweisungsbescheid wurde schriftlich und im Weg von FinanzOnline am Beschwerde erhoben.
Mit Datum fertigte das Finanzamt Österreich direkt an den Bf per Anschrift ***3***, ***4*** ein Dokument aus, das in Form und Inhalt einer "Beschwerdevorentscheidung" entspricht und als solche bezeichnet ist und mit welchem das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet abweisen wollte. Dieses Dokument wurde vom Bf am übernommen. Mit am um 17:22 zur Post gegebenen und mit datiertem Schreiben stellte der Bf durch seine rechtsfreundliche Vertretung Vorlageantrag gemäß § 264 BAO unter Bezugnahme auf das als Beschwerdevorentscheidung bezeichnete Dokument vom und verwies darauf, dass der rechtsfreundlichen Vertretung ein PDF dieses als Beschwerdevorentscheidung bezeichneten Dokuments vom von Bf am übermittelt worden ist.
Mit Datum fertigte das Finanzamt Österreich eine Beschwerdevorentscheidung aus, die an den Bf zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung adressiert ist und inhaltlich dem in Form und Inhalt einer Beschwerdevorentscheidung ähnlichen Dokument vom entspricht. Ob ein Versand dieser Beschwerdevorentscheidung erfolgt ist und bejahendenfalls wann die Beschwerdevorentscheidung zugestellt worden ist, steht nicht fest. Im Fall eines tatsächlichen Versandes langte die Beschwerdevorentscheidung bei der zustellungsbevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertretung jedenfalls nach dem ein.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
Ob die Beschwerdevorentscheidung vom tatsächlich dem Bf wirksam zugestellt worden ist, geht aus der Aktenlage nicht hervor. Das Finanzamt behauptet, diese an den Bf versendet zu haben.
Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom erfolgte jedenfalls nach Stellung des Vorlageantrags vom . Dies ergibt sich einerseits daraus, dass zwischen der zu Mittag des erfolgten Approbation der Beschwerdevorentscheidung, der danach (möglicherweise) erfolgten Postaufgabe und Berücksichtig des Postlaufs ein Eingang bei der rechtsfreundlichen Vertretung vor Postaufgabe des Vorlageantrags am späten Nachmittag des äußerst unwahrscheinlich ist. Andererseits bezieht sich der Vorlageantrag ausschließlich auf das als Beschwerdevorentscheidung bezeichnete Dokument vom , dessen fehlerhafte Zustellung direkt an den Bf ausdrücklich gerügt wurde, und enthält keinerlei Hinweis auf eine Beschwerdevorentscheidung vom .
Im Hinblick auf den bevorstehenden Ablauf der Frist für einen allfälligen Aufhebungsantrag nach § 299 BAO (siehe unten "Hinweis") waren weitere Erhebungen über eine allfällige Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom nach dem nicht geboten.
Rechtsgrundlagen
§ 92 BAO lautet:
§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.
§ 93 BAO lautet:
§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.
§ 96 BAO lautet:
§ 96. (1) Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.
(2) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.
§ 97 BAO lautet:
§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.
(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.
(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 250 BAO lautet:
§ 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
(2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt.
§ 260 BAO lautet:
§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.
§ 262 BAO lautet:
§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 263 BAO lautet:
§ 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde
a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.
(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.
(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.
§ 264 BAO lautet:
§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.
(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.
§ 265 BAO lautet:
§ 265. (1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.
(3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten.
(4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.
(5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist.
(6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer.
§ 5 ZustG lautet:
§ 5. Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.
§ 6 ZustG lautet:
§ 6. Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.
§ 7 ZustG lautet:
§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
§ 9 ZustG lautet:
§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
(4) Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
(5) Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.
(6) § 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.
Keine wirksame Zustellung der "Beschwerdevorentscheidung" vom
Der belangten Behörde wurde mit der Beschwerde vom die Bevollmächtigung einer rechtsfreundlichen Vertretung bekannt gegeben. Eine allgemeine Vollmacht umfasst nach ständiger Rechtsprechung auch die Empfangnahme von Schriftstücken (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7.A., § 83 BAO Rz 17 m.w.N., ebenso a.a.O., § 9 ZustG Rz 20.). Die "Beschwerdevorentscheidung" vom wurde an den Bf persönlich an dessen Anschrift adressiert. Die Zustellung der "Beschwerdevorentscheidung" vom , deren Zustellverfügung den Bf und nicht, wie von § 9 Abs. 3 ZustG vorgeschrieben, die rechtsfreundliche Vertretung ausweist, war daher mangelhaft.
Im Vorlageantrag vom wurde angegeben, dass die rechtsfreundliche Vertretung nicht das Original der "Beschwerdevorentscheidung" vom erhalten hat, sondern ihr ein PDF diese am vom Bf übersandt worden ist. Die bloße Kenntnisnahme des Inhalts eines Schriftstücks, etwa durch Übermittlung einer Ablichtung, ist kein tatsächliches Zukommen i.S.v. § 7 ZustG (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7.A., § 7 ZustG Rz 7 m.w.N.). Es ist daher die "Beschwerdevorentscheidung" vom auch nicht gemäß § 7 ZustG der rechtsfreundlichen Vertretung tatsächlich rechtswirksam zugekommen. Im Zeitpunkt der Erhebung des Vorlageantrags vom , der sich (nur) auf die "Beschwerdevorentscheidung" vom bezieht, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom jedenfalls (wenn überhaupt) nicht wirksam zugestellt. Es wurde daher in diesem Beschwerdeverfahren jedenfalls bis zur Stellung des Vorlageantrags vom eine Beschwerdevorentscheidung nicht wirksam erlassen.
Vorliegen einer Beschwerdevorentscheidung Voraussetzung für einen Vorlageantrag
Da kein Fall des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO vorliegt, hat das Finanzamt gemäß § 262 BAO zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann "gegen eine Beschwerdevorentscheidung" ein Vorlageantrag gestellt werden. Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrags ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (vgl. Ritz/Koran, BAO 7. A., § 264 Rz 6, unter Hinweis auf und ; ; ; ). § 260 Abs. 2 BAO, wonach Bescheidbeschwerden auch vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht werden dürfen, ist gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ausdrücklich nicht auf Vorlageanträge anzuwenden (vgl. ; ; ; ; ; ; ).
Unzulässiger Vorlageantrag
Mangels einer wirksamen Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor Stellung des Vorlageantrags vom ist der Vorlageantrag vom gemäß § 260 Abs. 1 BAO i.V.m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß § 274 Abs. 3 BAO (i.V.m. § 274 Abs. 5 BAO) ist betreffend dieses Beschlusses von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, da der Vorlageantrag gemäß § 260 Abs. 1 BAO i.V.m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen ist und laut der Aktenlage kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung getroffen werden könnte. Der Auffassung des Bf in Bezug auf die fehlende Rechtswirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung vom , auf sich der Vorlageantrag bezieht, wird gefolgt.
Hinweis
Auch wenn der Bf rechtsfreundlich vertreten ist, ist er betreffend eine allfällige Beschwerdevorentscheidung vom dennoch auf die Bestimmung des § 299 BAO betreffend Bescheide, deren Spruch sich als nicht richtig erweist, sowie auf die Bestimmung des § 302 BAO betreffend Frist zur Stellung eines Antrags auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO hinzuweisen. Sollte die Beschwerdevorentscheidung vom hingegen nicht zugestellt worden sein, steht dem Bf eine Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO offen.
Revisionsnichtzulassung
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das Bundesfinanzgericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und ist daher die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100795.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at