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Nichtigkeit einer Vertragsklausel in AGB, nach der Schäden innerhalb von drei Tagen geltend zu machen sind
bauaktuell 2012/5
1. Gemäß § 879 Abs 3 ABGB ist eine Vertragsbestimmung in AGB oder Vertragsformblättern, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls dann nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Vertragsverhältnisses einen Teil gröblich benachteiligt.
2. Bei der Angemessenheitskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB hat sich der Rechtsanwender am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren.
3. Abweichungen vom dispositiven Recht können schon dann eine gröbliche Benachteiligung sein, wenn sich dafür keine sachliche Rechtfertigung ins Treffen führen lässt, jedenfalls aber dann, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur Rechtsposition des anderen steht.
4. Misst man eine dreitägige Frist für die Geltendmachung von Schäden am dispositiven Recht, so zeigt sich, dass auch das anerkennenswerte rasche Klarstellungsinteresse eine gegenüber der gesetzlichen Verjährungsregelung des § 1486 ABGB (Frist von drei Jahren) so weitgehende Einschränkung der Frist nicht rechtfertigt.
Die Klägerin wurde bei einem Bauvorhaben (Einfamilienhaus) in Wien mit der Lieferung, Montage...