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Ort der Geschäftsleitung
Oppermann (PIStB 2024, 315 ff) berichtet über Betriebsprüfungsfälle zum Ort der Geschäftsleitung sowie zu Betriebsstätten aus Sicht der Finanzverwaltung sowie der Beratung. In einem Fall bespricht er, ob der in Deutschland ansässige M, bei dem die Betriebsprüfung auf dessen Geschäftsführertätigkeit für eine Lux Sarl aufmerksam wird und daher das Welteinkommen der Lux Sarl im Rahmen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht aufgrund der Geschäftsleitung in Deutschland versteuern möchte, versehentlich eine unbeschränkte Steuerpflicht der Lux Sarl auslösen kann. Dabei komme es nach der ständigen BFH-Rechtsprechung auf die laufende Geschäftsführung der für das Unternehmen relevanten Tagesgeschäfte (Day-to-Day-Business) an. Nach Oppermann werde die Finanzverwaltung ohne einen zusätzlichen ausländischen Geschäftsführer regelmäßig gewinnen; anderes gelte aber grundsätzlich bei einem zusätzlichen ausländischen Geschäftsführer, trotz gleichwertiger Geschäftsführeraufgaben, wenn diesem ein Letztentscheidungsrecht im Rahmen einer Geschäftsordnung eingeräumt werde.