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Über die Normenbindung im BVergG
Die Normenbindung im Vergaberecht legt die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers fest, bei der Erstellung von Leistungsbeschreibung und Leistungsvertrag im Zuge einer Ausschreibung auf „geeignete Leitlinien“ – wie etwa ÖNORMEN – zurückzugreifen, wenn solche für den entsprechenden Fachbereich existieren. Im Zuge der Leistungsbeschreibung dienen technische Normen als Maßstab (zB hinsichtlich Baumaterialien oder deren Verarbeitung), wie die ÖNORM B 4710 für Beton, während bei der Erstellung des Leistungsvertrages Verfahrensnormen herangezogen werden müssen, wie zB die ÖNORM B 2110, eine Werkvertragsnorm mit rechtlichen Rahmenbedingungen und Vertragsklauseln.
Kern des Vergabeverfahrens stellt ein vorvertragliches Auswahlverfahren dar. Dabei werden privatrechtliche Verträge zwischen öffentlichem Auftraggeber und privaten Unternehmern geschlossen. Es handelt sich um Privatwirtschaftsverwaltung.
Im Rahmen der Ausschreibung zeigt die Normenbindung ihre wesentliche Ausprägung. Teil der Ausschreibungsunterlagen sind die Leistungsbeschreibung, sonstige vom Gesetz geforderte Angaben nach §§ 80 ff BVergG, zB Pläne im Bauwesen, sowie die vorformulierten Bedingungen des Leistungsvertrages (§ 99 Abs 1 BVergG). In den Aussch...