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Bei vertraglich vereinbarter Überprüfung der Planunterlagen durch den Auftragnehmer entfällt Mitverschulden des Auftraggebers für ungeeignete Pläne
bauaktuell 2012/4
1. Das Leistungsverweigerungsrecht soll Druck zur Verbesserung des mangelhaften Werkes ausüben, es setzt daher einen aufrechten Verbesserungsanspruch voraus.
2. Ein Schadenersatzanspruch kann das Leistungsverweigerungsrecht nicht begründen.
3. Erfolgt die (angebliche) Schädigung durch ein Unterlassen, so ist Kausalität dann anzunehmen, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung das Eintreten des Erfolges verhindert hätte.
4. Die vom Schutzzweck eines Vertrages erfassten Interessen, deren Verletzung schadenersatzpflichtig macht, sind aus dem Sinn und Zweck des Vertrages im Wege der Auslegung zu ermitteln.
5. Der Auftragnehmer haftet bei einer Verletzung der gesetzlichen Warnpflicht nach § 1168a ABGB nur für den Vertrauensschaden. Durch die Verletzung dieser Pflicht sind die Mehrkosten der nachträglichen Herstellung verursacht, nicht aber jene Kosten, die bei einer rechtzeitigen Warnung ebenso angefallen wären.
6. Der Werkbesteller hat grundsätzlich auch im Fall einer Warnpflichtverletzung für die Untauglichkeit der von ihm beigestellten Pläne einzustehen; das Verschulden des dafür herangezogenen Planers ist ihm grundsätzlich zuzurechnen. Der Werk...