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Beginn der Verjährung des Regressanspruches des Generalunternehmers bei Ziehung der Haftungsrücklassgarantie durch den Bauherrn
bauaktuell 2012/3
1. Für das Entstehen des Regressanspruches nach § 1313 Satz 2 ABGB und für den Beginn von dessen Verjährung ist die Zahlung des Regressberechtigten an den Dritten Voraussetzung.
2. Die Inanspruchnahme des Garantiebetrages kann erst dann als vorbehaltlose und damit endgültige Zahlung des Kausalschuldners angesehen werden, wenn er dies zugestanden hat.
3. Schweigen allein hat grundsätzlich keinen Erklärungswert.
4. Stillschweigen bedeutet nur dort Zustimmung, wo Gesetz, Verkehrssitte oder Treu und Glauben eine Pflicht zum Handeln auferlegen oder wo der nicht Zustimmende nach Treu und Glauben oder nach der Verkehrssitte hätte reden müssen.
5. Die Widmung des Garantiebetrages als Zahlung ist mit dem Verzicht auf dessen Rückforderung gleichzusetzen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein stillschweigender Verzicht auf ein Recht vorliegt, ist besondere Vorsicht geboten; er darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist.
Die Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin (im Folgenden: „Bauherrin“) beauftragte die Klägerin als Generalunternehmerin mit der Errichtung einer Lagerhalle mit Bürotrakt. Die Bauherrin und die Kläg...