Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Nochmals: Vorbehalt zur Schlussrechnung
bauaktuell 2012/2
ÖNORM B 2110, Punkt 5.30.2 (nunmehr Punkt 8.4.2)
1. Die Frage, ob der Werkunternehmer einen ausreichenden Vorbehalt in die Schlussrechnung aufgenommen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
2. Bereits vor Legung der Schlussrechnung oder vor Annahme der davon abweichenden Schlusszahlung abgegebene Erklärungen können nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht ausreichend sein.
3. Das Unterbleiben eines Vorbehalts in der Schlussrechnung ist als nachträgliche Abstandnahme von früher erklärten Vorbehalten zu werten.
Die im vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Bestimmung des Punktes 5.30.2 der ÖNORM B 2110 ist – ebenso wie die im Wesentlichen gleiche Vorgängerbestimmung des Punktes 2.13.2 der ÖNORM A 2060 – nach ständiger Rechtsprechung dahin zu verstehen, dass sie zwei verschiedene Tatbestände erfasst: 1.) den Fall, dass der Auftragnehmer – bewusst oder unbewusst – in der Schlussrechnung nicht alle Forderungen geltend gemacht hat, wobei der Vorbehalt dann schon in die Schlussrechnung aufgenommen werden muss, und 2.) jenen Fall, dass der Auftraggeber vom Schlussrechnungsbetrag Abzüge vornimmt und entsprechend weniger bezahlt (8 Ob 141/07d ua; vgl ...