Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
bau aktuell 1, Jänner 2012, Seite 32

Vorbehalt zur Schlussrechnung

bauaktuell 2012/1

ÖNORM B 2110, Punkt 5.30.2 (nunmehr Punkt 8.4.2)

Nach Punkt 5.30.2 der ÖNORM B 2110 sind nachträgliche Forderungen, die nicht in die Schlussrechnung aufgenommen wurden, ausgeschlossen, wenn die Schlussrechnung nicht einen entsprechenden Vorbehalt enthält.

Die Klägerin führte im Auftrag der Beklagten Starkstrominstallationen bei einem Bauvorhaben durch. Zwischen den Parteien wurde die Anwendung der ÖNORM B 2110 vereinbart, deren Punkt 5.30.2 lautet:

„Die Annahme der Schlusszahlung auf Grund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung schließt nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen aus, wenn nicht ein Vorbehalt in der Rechnung enthalten ist, oder binnen drei Monaten nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird. Der Vorbehalt ist schriftlich zu begründen. Weicht die Schlusszahlung vom Rechnungsbetrag ab, beginnt die Frist von drei Monaten frühestens mit schriftlicher Bekanntgabe der nachvollziehbaren Herleitung des Differenzbetrages.“

Die Klägerin begehrte mit der Klage Mehrkosten, die ihr durch eine der Beklagten zuzurechnende Bauverzögerung für die längere Baustelleneinrichtung und die damit verbundenen höheren Kosten für Gerät...

Daten werden geladen...