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bau aktuell 1, Jänner 2012, Seite 21

ÖNORM B 2110: Haftungsbeschränkung bei Ansprüchen Dritter?

Peter Wagner und Bernhard Scharmüller

Punkt 12.6 der ÖNORM B 2110 behandelt unter der Überschrift „Sonstige Haftungsregelungen gegenüber Dritten“ auch den Fall der Beschädigung angrenzender Grundstücke und sieht eine Schadloshaltungsverpflichtung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber vor. Regelmäßig haftet der Auftraggeber in diesen Fällen dem Nachbar verschuldensunabhängig. Hängt nun der Regress des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer von dessen Verschulden ab und kann sich dieser auf die betragliche Haftungsbeschränkung des Punktes 12.3.1 berufen?

1. Ausgangssituation

Ausgangspunkt der folgenden Überlegungen ist eine nicht untypische Situation am Bau. Diese könnte sich beispielsweise wie folgt darstellen:

Der Auftragnehmer beschädigt beim vom Auftraggeber beauftragten Baugrubenaushub das Nachbargebäude. In der an der Grenze errichteten Mauer des Nachbargebäudes treten Risse auf, ein Teil des Fundaments der Mauer rutscht in die neu errichtete Baugrube. Im Nachhinein kann festgestellt werden, dass das vor zirka 150 Jahren errichtete Fundament dieser Mauer nicht ausreichend standfest war.

Der geschädigte Eigentümer des Nachbargrundstückes steht weder zum Auftraggeber noch zum Auftragnehmer in einem schuldrechtlic...

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