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bau aktuell 1, Jänner 2012, Seite 15

Ausscheiden wettbewerbswidriger Angebote

Die Grenze zwischen Vergabe- und Kartellrecht

Thomas Kurz

Der vorliegende Beitrag beleuchtet die Regelung des § 129 Abs 1 Z 8 BVergG über das Ausscheiden wettbewerbswidriger Angebote von der Auftragsvergabe.

1. Einführung

Schnittstellen bereiten nicht nur in der technischen Umsetzung von Bauvorhaben Probleme, sondern auch in der juristischen Praxis. Die Schnittstelle zwischen Vergabe- und Kartellrecht ist besonders schwierig, weil beide Rechtsgebiete sehr jung sind; in der heute bekannten Ausprägung werden sie in Wahrheit erst seit dem EU-Beitritt Österreichs ernsthaft betrieben. Daraus folgt, dass es zu den meisten Sachverhalten nur wenig oder gar keine einschlägige Judikatur gibt.

Die gegenständliche Schnittstelle zwischen Vergabe- und Kartellrecht (sowie Wettbewerbsrecht allgemein) ist aber wesentlich, weil es um das Ausscheiden von Angeboten geht. Gemäß § 129 Abs 1 Z 8 BVergG (bzw für Sektorenauftraggeber § 269 Abs 1 Z 6 BVergG) sind vom Auftraggeber zwingend auszuscheiden:

„Angebote von Bietern, die mit anderen Unternehmern für den Auftraggeber nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen haben“.

Der genaue Inhalt dieser Bestimmung ist für Auftraggeber wie für Auftragnehmer wichtig, um Rechtssicherheit in ihrem Handeln zu haben, und soll da...

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