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bau aktuell 6, November 2024, Seite 236

Vorbehalt zur Korrektur der Schlussrechnung

bauaktuell 2024/14

Punkt 8.4.2. der ÖNORM B 2110

1. Das Unterbleiben eines nachträglichen Vorbehalts ist als nachträgliche Abstandnahme von früher erklärten Vorbehalten zu werten.

2. Bereits vor Legung der Schlussrechnung bzw vor Annahme der davon abweichenden Schlusszahlung abgegebene Erklärungen können nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht ausreichend sein.

3. Allein durch eine schriftliche Erklärung, dass der Werkunternehmer „die Abstriche beeinspruche“ und dass „die Korrekturen falsch seien“, wird in der Regel noch kein begründeter Vorbehalt abgegeben.

4. Bei der Verpflichtung, den Vorbehalt schriftlich zu begründen, dürfen aber keine unnötigen, vom Normzweck nicht verlangten Hürden aufgebaut und die Anforderungen an den Werkunternehmer nicht überspannt werden.

5. Es reicht, wenn der Vorbehalt die vorbehaltenen Ansprüche in erkennbarer Weise individualisiert und - zumindest durch schlagwortartigen Hinweis - den Standpunkt des Werkunternehmers erkennen lässt. Daher kann auch im schriftlichen Vorbehalt auf frühere, dem Erklärungsempfänger bekannte schriftliche Unterlagen Bezug genommen werden.

6. Eine fehlende schriftliche Begründung des Vorbehalts bewirkt dann keine V...

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