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Zivilrechtliche Möglichkeiten im Zusammenhang mit Baustellenlärm
Die wesentlichen zivilrechtlichen Bestimmungen, welche sich mit (Baustellen-)Lärm auseinandersetzen, finden sich im ABGB. In § 364 ABGB werden die sogenannten Nachbarrechte festgelegt, welche die (Nicht-)Zulässigkeit von bestimmten Immissionen regeln, und § 1096 ABGB bestimmt die Rechte des Mieters gegenüber dem Eigentümer.
1. Nachbarrechte
Dort, wo die Ausübung des Eigentumsrechts zur Beeinträchtigung anderer Eigentümer führt bzw führen kann, bedarf es besonderer Regelungen. §§ 364 ff ABGB regeln daher die Beschränkung des Eigentumsrechts zum Schutz anderer Eigentümer vor sogenannten unzulässigen Immissionen. Unter Immissionen sind unter anderem Lärm, Gerüche, Abwasser und Rauch zu verstehen. Vom Schutz vor unzulässigen Immissionen sind grundsätzlich nicht nur unmittelbare Nachbarn umfasst, sondern alle Personen, welche durch die Einwirkung unmittelbar beeinträchtig werden. Bei Lärm werden also nicht nur die Eigentümer unmittelbar angrenzender Nachbargrundstücke berücksichtigt, sondern (auch) andere von nicht direkt angrenzenden Grundstücken, welche vom Lärm beeinträchtigt werden.
Gemäß § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geru...