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bau aktuell 6, November 2024, Seite 221

Regelungen zum Schutz vor Baulärm aus Sicht des Baurechts

Gerald Fuchs

Die Errichtung diverser baulicher Infrastrukturen ist zwangsläufig mit Bautätigkeiten und daraus resultierender Lärmentwicklung verbunden. So erforderlich diese Tätigkeiten auch sind: Ebenso sind Maßnahmen zum Schutz vor Baulärm zu ergreifen. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Regelungen der Bundesländer zum Schutz vor Baulärm und die in diesem Zusammenhang bestehenden Spannungsfelder und Zielkonflikte.

1. Einleitung: Regelungskompetenz im Zusammenhang mit Baulärm

Aus rechtlicher Betrachtung ist Baulärm nicht gleich Baulärm. Es kommt nämlich darauf an, um welche Art von Bauvorhaben es sich handelt und in welche gesetzliche Zuständigkeit dieses fällt.

Die Erlassung von Gesetzen zur Verhinderung eines die öffentliche Ordnung störenden Baustellenlärms fällt, soweit es sich um Bauführungen handelt, die von den Bauordnungen erfasst werden, gemäß Art 15 Abs 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder. Die Kompetenzverteilungsvorschriften des B-VG kennen zwar keinen Kompetenzbegriff „Bauwesen einschließlich der Baupolizei“. Die Angelegenheiten des Bauwesens einschließlich der Baupolizei werden aber durch Art 15 Abs 1 B-VG erfasst und so lässt sich aus diesem Begriff die Frage der Kompetenzzuordnung eines Baulä...

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