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bau aktuell 6, November 2011, Seite 244

Wertminderung bei Baumängeln?

Rainer Kurbos

Die im Kfz-Bereich allgemein akzeptierte merkantile Wertminderung soll nun auch für Baumängel, beispielsweise bei Eigentumswohnungen, zusätzlich zur Mangelbehebung zustehen!

In letzter Zeit wurde durch die Rechtsprechung (wie immer 30 Jahre rückwirkend für alle künftigen Fälle) eine merkantile Wertminderung von 5 bis 10 % des Verkehrswertes einer Eigentumswohnung zuerkannt (). Die 1998/1999 errichtete Wohnanlage wies Wasserschäden und eine zu gering dimensionierte Versickerungsanlage auf, und wurde 2006 an die Klägerin verkauft, wobei der Wohnbauträger Mängel bewusst trotz Aufklärungspflicht verheimlicht hatte. Die Reparatur sollte offensichtlich jedenfalls durchgeführt werden. Wegen der damit verbundenen Unannehmlichkeiten, Arbeiten am Gebäude und Lärmbelästigung, sowie der Unsicherheit, ob die Mängel tatsächlich zur Gänze behoben werden könnten,gebührte jedoch ein nach § 273 ZPO zu schätzender Abschlag auf den Kaufpreis unabhängig davon, ob die Arbeiten letztlich erfolgreich wären, das heißt „stets“, also als Regel!

Bei einer Siedlung mit 300 Wohnungen müsste demnach der Erlös von 30 Wohnungen der Wertminderungsrücklage zugeführt werden. Das grenzt an die Positio...

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