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Kein Mitverschulden wegen überwiegenden Verschuldens des Geschädigten
bauaktuell 2011/16
1. Eine Nachfrageverpflichtung könnte begründet sein, wenn eine Gefährdung des Gesamtwerks zu befürchten ist.
2. Nach ständiger Rechtsprechung hebt ein weitaus überwiegendes Verschulden des Geschädigten die Haftung des anderen Teils gänzlich auf; ein geringes Mitverschulden kann vernachlässigt werden.
3. Je schwerwiegender das Verschulden des einen ist, umso eher kann das des anderen vernachlässigt werden.
S. 241Die klagende Partei ist Haftpflichtversicherer eines Bauunternehmens. Diese wurde im Jahr 2005 mit der Errichtung eines Kleinkraftwerks beauftragt und zog für dieses Projekt den Beklagten als Statiker bei. Im Zuge der Bauarbeiten kam es zu einem Einsturz der zur Baugrubensicherung errichteten Spundwände und zu schweren Schäden an Nachbargebäuden. Die klagende Partei erbrachte im Zusammenhang mit dem Schadensfall diverse Versicherungsleistungen, deren Ersatz sie in der Klage begehrt ebenso wie die Feststellung, dass er ihr für sämtliche in Zukunft aus dem Schadensereignis noch zu erbringenden Versicherungsleistungen hafte. Im Rahmen des Werkvertrages wäre er verpflichtet gewesen, alle Vorkehrungen zu empfehlen, damit es nicht zum Einsturz der Baustelle kom...