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Architektenhaftung im Ländervergleich
Die Erstellung der Werkverträge kann zur Haftungsfalle für Architekten werden. In bau aktuell wurde diese Problematik aus österreichischer Sicht von RA Dr. Georg Seebacher bereits aufgegriffen und dabei mit der bestehenden Lehre und Jurisdiktion in Deutschland verglichen.1 Der vorliegende Artikel ergänzt die Thematik aus Schweizer Sicht und gewährt einen Überblick über die aktuelle Situation in den drei Ländern.
1. Die Situation der Ziviltechniker in Österreich
1.1. Abgeleitete Pflicht zur Erstellung von Werkverträgen
Das österreichische Gesetz regelt den Architektenvertrag nicht als eigenständigen Typus. Aus diesem Grunde muss der Leistungsumfang eines Architektenvertrages, der von einem Ziviltechniker gewöhnlich erwartet werden kann, aus der Honorarinformation HIA 2010 abgeleitet werden. Danach hat der Ziviltechniker ein ausschreibungsreifes Leistungsverzeichnis zu erstellen. Zum Inhalt dieses Leistungsverzeichnisses gehören Regelungen bezüglich Fälligkeit, Bauzeit, Konventionalstrafen usw. Somit hat der Ziviltechniker im Ergebnis die Pflicht, einen Bauvertrag zu erstellen.
1.2. Haftungsrisiko durch Anwaltsmonopol
In Österreich dürfen nur die Rechtsanwälte berufsmäßig Rechtsvertretung...