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Editorial
In Anlehnung an Hans Lechner kann man Planung als „gedankliche Vorwegnahme gebauter Leistung“ definieren. Ein guter Grund, sich in diesem Heft schwerpunktmäßig mit dem Thema „Planerleistungen“ und deren Honorierung auseinanderzusetzen.
Bauleistungen müssen beschreib- und kalkulierbar sein. Dass aber Planungsleistungen kalkulierbar sein sollen, ist vielen erst seit der für Österreich relevanten Aufhebung der Honorarleitlinien bzw Honorarordnungen im Jahr 2006 klar geworden. Damit befinden sich aber sowohl Auftraggeber als auch anbietende Planer in einer Zwickmühle: Einerseits sollen die Auftraggeber Leistungen kalkulierbar beschreiben. Andererseits sind gemäß EU-Richtlinie 2004/18/EG bzw gemäß BVergG Planungsleistungen „geistige Leistungen“, die nicht so exakt beschreibbar sind, dass sie auf der Grundlage einer konstruktiven Leistungsbeschreibung angeboten werden könnten. Was also soll der Planer als Bieter kalkulieren?
Wie immer weiß sich die Praxis zu helfen: In Deutschland wurde auf der Basis von gewichtigen Gutachten die HOAI adaptiert und ihr Gesetzescharakter aufrechterhalten, wie Ernst Ebert und Maria-Rebecca Legat in ihrem interessanten Artikel darstellen. In Österreich ticken...