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Prüfpflicht und Sowiesokosten
bauaktuell 2011/12
1. Mangels gegenteiliger Abrede sind die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften als stillschweigend mitvereinbart anzusehen.
2. Wenn der Schuldner die Wichtigkeit der tatsächlich fehlenden Eigenschaft für den Gläubiger kennt oder diese zumindest erkennen muss, ist er bei Nichtaufklärung über das Fehlen der berechtigt erwarteten Eigenschaft grundsätzlich gewährleistungspflichtig.
3. Ist dem Auftragnehmer eine Verletzung seiner Warnpflicht vorzuwerfen, stellt sich das Problem der „Sowiesokosten“. Dem Besteller stünde in diesem Fall nur der Vertrauensschaden zu. Er wäre so zu stellen, wie er stünde, wenn der Werkunternehmer der Warnpflicht entsprochen hätte, hätte aber keinen Anspruch auf Ersatz jener Kosten, die er auch bei entsprechender Warnung hätte tragen müssen.
4. Ist der Mangel behebbar und trifft den Werkunternehmer ein Verschulden, steht dem Besteller aber das Erfüllungsinteresse zu; dasselbe gilt, wenn nach Vertragsabschluss ein vom Schuldner zu vertretender unbehebbarer Mangel entsteht. Der Besteller ist dabei so zu stellen, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
Der Beklagte errichtete auf einer Liegenschaft der Klägerin in deren...