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Anspruch des durch die Bauführung geschädigten Nachbarn
bauaktuell 2011/11
1. Der Ausgleichsanspruch des geschädigten Nachbarn erfasst nach § 364a ABGB unmittelbar Einwirkungen auf den Nachbargrund, die aufgrund einer behördlichen Genehmigung – etwa einer Betriebsanlagengenehmigung – nicht untersagt werden können.
2. Darüber hinaus ist § 364a ABGB auch dann anzuwenden, wenn aufgrund einer Baubewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit besteht.
3. Dabei ist unerheblich, ob die Schäden bei gehöriger Sorgfalt vermeidbar gewesen wären oder nicht.
Der Kläger und die Beklagten sind Nachbarn. An der Grundgrenze stand bei den Beklagten eine 2,80 bis 6 m hohe Mauer, die zugleich die Fassade eines Gebäudes bildete. Unmittelbar an dieser Mauer standen auf dem Grund des Klägers eine in den letzten Jahren nicht mehr genutzte Mistlege sowie mehrere Holzschupfen und Flugdächer aus Holz. Eine „fixe Verbindung“ zwischen der Mauer und den Bauwerken des Klägers gab es nicht; diese waren nicht auf die Mauer als Stütze angewiesen.
Mitarbeiter eines Bauunternehmens rissen ein Werkstättengebäude im Auftrag der Beklagten auf deren Grund ab. Dabei zerstörte der Baggerführer den unmittelbar an die Grenzmauer anschließenden Teil der Mistlege des Klägers. Die Flugdächer und Schup...