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Subunternehmervertrag nicht mit Schutzwirkung zugunsten des Bauherrn
bauaktuell 2011/10
1. Für die Annahme einer Warnpflicht des Subunternehmers gegenüber dem Auftraggeber des Generalunternehmers besteht keine Grundlage.
2. Steht dem Geschädigten ein Anspruch aus eigener vertraglicher Beziehung zum Generalunternehmer zu, so hindert dies die Geltendmachung der Vertragshaftung des Subunternehmers; er muss seinen unmittelbaren Vertragspartner in Anspruch nehmen.
Die Klägerin beauftragte eine Generalunternehmerin mit der Errichtung der Fundamente und dem Einbau eines Gussasphaltbelags in einer zu errichtenden Kühlhalle. Die Generalunternehmerin beauftragte den Beklagten mit der Herstellung des Gussasphalts. Vor Beginn der Asphaltierungsarbeiten wies der Beklagte den zuständigen Mitarbeiter der Generalunternehmerin darauf hin, dass es aufgrund der bei den Arbeiten auftretenden Hitzeentwicklung zu einer Verformung der Plastiklampen und der Deckenpaneele kommen könne, wobei sich die Paneele im Zuge der Abkühlung wieder ausrichten würden. Trotz des Hinweises auf die möglichen Verformungen erteilte die Generalunternehmerin dem Beklagten den Auftrag, die Asphaltierungsarbeiten vorzunehmen. Dabei kam es zu Verwerfungen der Blechuntersichten der Decke ...