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bau aktuell 3, Mai 2011, Seite 107

Warnung an den Vertreter des Bestellers

bauaktuell 2011/9

§ 1168a ABGB

Hat der Besteller einen ausreichend bevollmächtigten Vertreter, so kann die Warnung diesem gegenüber ausgesprochen werden.

Ob die Warnung des Werkunternehmers gemäß § 1168a ABGB gegenüber dem Besteller selbst oder aber gegenüber einem von diesem bestellten Bevollmächtigten abzugeben ist, ist regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den Abreden zwischen den Beteiligten, abhängig. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin einen Mitarbeiter der Erstnebenintervenientin, die mit Projektierung, Planung und Bauaufsicht beauftragt worden war, ausdrücklich als „Ansprechperson“ genannt hatte. Wenn das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der weiter festgestellten Umstände angenommen hat, es würde eine Überspannung der Warnpflicht bedeuten, würde man noch eine weitere direkte Warnung an den Besteller fordern, kann darin eine bedenkliche Fehlbeurteilung, die vom OGH korrigiert werden müsste, nicht erkannt werden.

Wenn die Revisionswerberin nun argumentiert, der Werkunternehmer habe auch den Auftraggeber selbst zu warnen, wenn es sich um einen Fehler handle, den der Planer begangen habe, oder wenn sich der Planer den ...

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