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bau aktuell 2, März 2011, Seite 75

Das angemessene Honorar!?

Wie hoch ist aus juristischer Sicht das angemessene Ingenieurhonorar?

Rainer Kurbos

Gemäß § 1152 ABGB ist von vergleichbaren Tätigkeiten auszugehen, um naheliegende Korrekturfaktoren zu adaptieren und auf einen Stundensatz umzurechnen. Was aber ist mit einem (persönlich haftenden, freiberuflich tätigen) Zivilingenieur vergleichbar?

Am ehesten ein Vorstand oder Geschäftsführer, Bankdirektor oder leitender Beamter. Wer nicht (wenigstens) dafür taugt, ist auch als Chef eines Ingenieurbüros fehlbesetzt.

Der Bezug eines leitenden Beamten (Hofrat, DAZ 7 A VIII) beträgt jährlich € 84.946,40. Für regelmäßige Mehrarbeitszeit und (unversicherbare) Haftungsrisiken ist ein Zuschlag von (wenigstens) 50 %, also brutto € 127.419,60 angemessen. Eine (Beamten-)Pension (80 % vom Letztbezug) muss der Ingenieur versteuert verdienen, dann veranlagen und abermals versteuern (zB Mieterlös einer Vorsorgewohnung). Selbst wenn eine wenigstens werterhaltende Veranlagung privat möglich ist (Risikozuschlag?), erfordert die steigende Lebenserwartung vereinfacht 30 Verdienstjahre für 30 Rentenjahre. So braucht es für den Posten Altersversorgung € 203.871,36, was zusammen mit dem Aktivbezug brutto € 331.290,96 ausmacht, ein Betrag, den Einkommen aus leitender Tätigkeit in der Privatwirtschaft immerhin (am ...

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