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Regress des Generalunternehmers
bauaktuell 2011/8
1. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen General- und Subunternehmer bestehen unabhängig davon, welche gegenseitigen Rechte, Pflichten und Ansprüche zwischen dem Generalunternehmer und dem Bauherrn gegeben sind.
2. Von diesen Ansprüchen ist der Regressanspruch des Generalunternehmers gegen den Subunternehmer zu unterscheiden, der sich darauf gründet, dass der Bauherr den Generalunternehmer für mangelhafte Leistungen seines Subunternehmers in Anspruch genommen hat.
3. Die Verjährung des Regressanspruchs gegen den nicht solidarisch mithaftenden Gehilfen beginnt mit dem Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruchs gegenüber dem Bauherrn.
4. Die Zahlung der Bank als Garant ist keine Erfüllungshandlung. Der Beginn der Verjährungsfrist für den Regressanspruch setzt nicht zeitgleich mit dem Garantiefall ein. Die Zahlung wird erst dann zu einer endgültigen, wenn der Kausalschuldner dies ausdrücklich oder schlüssig zugesteht.
Die Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin (im Folgenden: „Bauherrin“) beauftragte die Klägerin als Generalunternehmerin mit der Errichtung einer Lagerhalle mit Bürotrakt. Die Klägerin beauftragte ihrerseits die Beklagt...