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Warnpflicht des Architekten
bauaktuell 2011/7
1. Die Warnpflicht liegt immer vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Werk infolge dem Unternehmer erkennbarer Umstände auf Bestellerseite misslingen und dem Besteller dadurch Schaden entstehen könnte.
2. Der Architekt muss auf das Risiko des Misslingens des Werkes bei Ungewissheit der Eignung von Baumaterialien hinweisen.
Der beklagte Architekt übernahm von den Klägern den Auftrag zur Planung eines Einfamilienhauses. Laut dem von ihm erstellten Einreichplan war über dem Stiegenhaus und der Küche eine Holz-Glas-Konstruktion zu errichten. Weiters wurde der beklagte Architekt auch mit der Koordination und der Bauleitung beauftragt und wurde ihm die Bauaufsicht übertragen.
Den Auftrag zur Herstellung der Holz-Glas-Konstruktion erteilte der Beklagte namens der Kläger an die Nebenintervenientin. Das günstigste Anbot für die Fixverglasung betrug knapp € 22.000,–. Da dies den vorgegebenen Kostenrahmen überschritten hätte, fragte der beklagte Architekt bei der Nebenintervenientin an, ob diese auch die Herstellung mit kostengünstigeren Lexanplatten anstelle der Fixverglasung übernehmen würde, was diese bejahte. Der beklagte Architekt empfahl den Klägern diese kost...