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Die vorvertragliche Warnpflicht
Es ist ein Stehsatz der Rechtsprechung des OGH, dass die Prüf- und Warnpflicht nach § 1168a ABGB auch vorvertraglich besteht. Oftmals wird dieser allerdings nur als obiter dictum hinzugefügt. Die Frage, ob die Prüfpflicht des Werkunternehmers bereits vorvertraglich besteht, ist insbesondere immer wieder bei Mehrkostenforderungen relevant, wenn die Forderung des Auftragnehmers auf einer fehlerhaften Ausschreibung des Auftraggebers beruht, etwa auf einer nicht beschriebenen, aber für die ordnungsgemäße Herstellung notwendigen Leistung, und der Besteller auf dem Standpunkt steht, dieser Fehler in den Ausschreibungsunterlagen hätte dem Werkunternehmer bereits vor Vertragsabschluss auffallen müssen. Das Argument der Verletzung der vorvertraglichen Prüf- und Warnpflicht wird in diesen Fällen verwendet, um den Anspruch auf Mehrkosten abzuwehren. Inwieweit diese Überlegung zutreffend ist, soll im Folgenden kurz untersucht werden.
1. Risikotragung beim Werkvertrag
Auch wenn die Prüf- und Warnpflicht des § 1168a ABGB maßgeblich eine Haftungsbestimmung ist, hat sie ihren Ausgangspunkt in der Risikotragungsregelung des Werkvertrages. Grundsätzlich haftet der Werkunternehmer beim Werkvertrag für den Erfolg. Damit trägt ...