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Die Ermittlung und Prüfung behinderungsbedingter Mehrkosten
Der vorliegende Artikel versteht sich als eine differenzierte juristische Betrachtung zur Berechnung von Behinderungsmehrkosten auf Basis der Preiskomponenten, als Beitrag zur Prüfbarkeit derselben und als eine partiell kritische Replik aufWolfgang Oberndorfer , Ein Beitrag zu den Grundlagen der Baupreisbildung, in der letzten Ausgabe dieser Zeitschrift.
1. Einleitung
1.1. Begriffe
Ausgangspunkt ist § 1168 Abs 1 ABGB, der von „Umständen, die auf der Seite des Bestellers liegen“, spricht. Für jene Umstände auf der Seite des Auftraggebers (AG), die auf Seiten des Auftragnehmers (AN) zu Mehrkosten führen, hatte sich – von der ÖNORM B 2110 ausgehend – über Jahrzehnte der Begriff „Behinderungen“ in die Köpfe der Anwender gebahnt und gebrannt. Ähnliches gilt für die Bezeichnung „Erschwernisse“, wenngleich sich für diesen Begriff eine klare Definitionen nicht finden lässt und eine Unterscheidung zum Begriff „Behinderung“ nur sprachlich, nicht aber inhaltlich auszumachen ist. Die ÖNORM B 2110 in der aktuellen Fassung vom führt den neuen Begriff „Störung der Leistungserbringung“ ein und regelt nunmehr die darunter verstandenen Behinderungen gemeinsam mit den zusätzlichen und geänderten Leistungen unter dem ge...