EU-UmgrG | EU-Umgründungsgesetz
1. Aufl. 2024
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S. 237Kapitel 8
Grenzüberschreitende Herein-Spaltung im Wege der Abspaltung zur Neugründung als nicht verhältniswahrende Spaltung durch Entflechtung der Anteilsinhaber
1. Erläuterungen
2.1. Erstellung des Planes für die grenzüberschreitende Spaltung
138)
Für die Erstellung des Planes ist erforderlich, dass sämtliche Mitglieder des Vorstandes der übertragenden „O-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat O an der Erstellung des Planes mitwirken und dieser von den Mitgliedern des Vorstandes in der dort vorgeschriebenen Form und zur Vertretung notwendigen Anzahl unterfertigt wird. Inhaltlich hält der Plan für die grenzüberschreitende Herein-Spaltung an den im anderen Mitgliedstaat O vorgeschriebenen wesentlichen Bestandteilen in Durchführung von Art 160d RL fest. Die übertragende „O-AG“ ist unter Hinweis auf § 65 Abs 1 EU-UmgrG auch als Gründerin namens der neuen „Q-AG“ mit dem Sitz in Österreich an der Planerstellung beteiligt.
2.2. Umtauschverhältnisse und bare Zuzahlungen
139)
Den Erläuterungen und dem Plan für die grenzüberschreitende Herein-Spaltung im Wege der Abspaltung zur Neugründung liegt als Sachverhalt zugrunde, dass die daran beteiligte neue „Q-AG“ mit dem Sitz in Österreich mit Zustimmung all...