EU-UmgrG | EU-Umgründungsgesetz
1. Aufl. 2024
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S. 177Kapitel 6 Grenzüberschreitende Hinaus-Aufspaltung von Österreich in den anderen Mitgliedstaat K und in den anderen Mitgliedstaat L
1. Erläuterungen
1.1. Spaltungsplan
111)
Nach der Annahme in den Erläuterungen und im Muster des Spaltungsplanes wird die sich spaltende übertragende „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich, die den Betrieb K, der auf die neu gegründete „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K, sowie den Betrieb L betreibt, der auf die neu gegründete „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L, jeweils als begünstigte Gesellschaften im Wege der Hinaus-Aufspaltung zur Neugründung grenzüberschreitend jeweils gegen die Gewährung von Aktien übertragen. An der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich sind vier Aktionäre beteiligt, die zusammen 90 Prozent am Grundkapital von € 2.000.000 als „Hauptaktionäre“ besitzen. Die beiden übrigen Aktionäre werden im Zuge der grenzüberschreitenden Hinaus-Aufspaltung zur Neugründung als „abfindungsberechtigte Aktionäre“ abgefunden. Die „Hauptaktionäre“ verpflichten sich in der Barabfindungserklärung als Gesamtschuldner gemeinsam mit der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich gem § 57 EU-UmgrG zur Leistung der Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten. Die übertragende „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich und nach der Eintragung der Durchführung der grenzüberschreitenden Spaltung in das Firmenbuch die neue „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und die neue „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L wickeln die Bezahlung der Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten an bzw für Rechnung der „abfindungsberechtigten Aktionäre“, den Aktienumtausch zugunsten der „Hauptaktionäre“ sowie die von der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich zu erbringende Sicherheitsleistung zugunsten der Gläubiger ab. Das Beispiel geht von der Begebung neuer Nennbetragsaktien aus.
112)
Bei der grenzüberschreitenden Hinaus-Aufspaltung zur Neugründung, wie dies auch im Muster des Spaltungsplanes vorgesehen ist, haben die Vorstandsmitglieder der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich gem § 49 Abs 1 EU-UmgrG den Spaltungsplan in vertretungsbefugter Anzahl zu unterfertigen. An seiner Erstellung haben alle Mitglieder des Vorstandes mitzuwirken.
113)
Der Vorstand der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich setzt im Spaltungsplan gem § 47 Z 3 iVm Z 6 EU-UmgrG den Vorgang der Aufspaltung zur Neugründung im Wege der grenzüberschreitenden Hinaus-Spaltung iSd dort S. 178festgelegten Begriffsbestimmungen im Spaltungsplan fest. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass mit der Eintragung der Durchführung der grenzüberschreitenden Spaltung in das Firmenbuch die übertragende „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich unter Ausschluss der Abwicklung aufgelöst wird und erlischt.
1.2. Schlussbilanz und Eröffnungsbilanzen
114)
Für die Aufstellung der Schlussbilanz der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich gilt § 49 Abs 2 EU-UmgrG. Die spaltungsgegenständlichen Betriebe werden mit den unternehmensrechtlichen Buchwerten in den Eröffnungsbilanzen der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L mit den handelsrechtlichen Buchwerten nach den Rechnungslegungsvorschriften des anderen Mitgliedstaates abgebildet. Für diese gelten die auf Art 160o Abs 1 UAbs 2 RL basierenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaates.
1.3. Umtauschverhältnis, bare Zuzahlungen und Aufgeld
115)
Im Spaltungsplan werden die tatsächlichen Unternehmenswerte der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K, bestehend aus dem Betrieb K mit € 1.200.000, und der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L, bestehend aus dem Betrieb L mit € 1.400.000, angenommen. Dazu wurde laut fiktiver Annahme noch vor dem Spaltungsstichtag ein Wertpapierkonto mit einem Stand von € 200.000 eröffnet, das im Zuge der Durchführung der grenzüberschreitenden Spaltung der „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K zum Ausgleich der zuvor bestehenden unterschiedlichen Unternehmenswerte zugeordnet wird. Dieses Wertpapierkonto wird daher bereits in der Schlussbilanz der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich ausgewiesen. In der Eröffnungsbilanz der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K ist der Betrieb K mit dem tatsächlichen Unternehmenswert von € 1.200.000 als dem festgesetzten handelsrechtlichen Buchwert sowie der Wertpapierstand von € 200.000 erfasst, welche Vermögensteile laut Spaltungsplan der „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K zugeordnet werden. In der Eröffnungsbilanz der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L ist der Betrieb L mit dem tatsächlichen Unternehmenswert von € 1.400.000 als dem festgesetzten handelsrechlichen Buchwert erfasst, welche Vermögensteile laut Spaltungsplan der „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L zugeordnet werden.
116)
Im Spaltungsplan werden die neuen Nennbetragsaktien an der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K zwei „verbleibenden Aktionären“ und die neuen Nennbetragsaktien an der „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L zwei „verbleibenden Aktionären“ jeweils der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich als jeweils den „Hauptaktionären“ zugeteilt bzw an diese übertragen. Da durch den bereits vor dem Spaltungsstichtag durchgeführten VerS. 179mögensausgleich die tatsächlichen Werte der zuzuteilenden Vermögensteile gleichwertig sind, können durch den Umtausch der alten Nennbetragsaktien an der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich in neue Nennbetragsaktien an der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und der alten Nennbetragsaktien an der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich in neue Nennbetragsaktien an der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L die Umtauschverhältnisse jeweils mit 1:1 festgesetzt werden. In diesem Fall werden keine baren Zuzahlungen geleistet.
117)
Die andere Möglichkeit, dass der Unterschied zwischen den tatsächlichen Werten der beiden Betriebe seitens der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L durch die Leistung einer baren Zuzahlung an die „verbleibenden Aktionäre“ der „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K ausgeglichen würde, scheitert daran, dass § 49 Abs 1 Z 2 EU-UmgrG die baren Zuzahlungen im Spaltungsplan auf zehn Prozent des Nennwertes der neuen Aktien beschränkt. Wenn die „verbleibenden Aktionäre“ am Grundkapital der neuen „K-AG“ von € 1.000.000 als Nennwert der neuen Aktien beteiligt werden sollten, die gesetzliche Rücklage von 20 Prozent € 200.000 beträgt und die „L-AG“ eine bare Zuzahlung von € 200.000 zum Ausgleich des Unternehmenswertes an die „verbleibenden Aktionäre“ leisten sollte, betrüge zum Ausgleich der tatsächlichen Unternehmenswerte die bare Zuzahlung 20 % des Nennwertes von € 1.000.000. Dadurch würde die Zehnprozentgrenze um zehn Prozent überschritten, was unzulässig ist.
118)
In den Erläuterungen zu § 50 EU-UmgrG wird festgehalten, dass sich Abs 1 mit dem Gläubigerschutz bei der übertragenden Gesellschaft im Rahmen der Abspaltung zur Neugründung und der Ausgliederung beschäftigt. Bei diesen Gründungsformen ist das Verbot der Übertragung von gebundenen Rücklagen beachtlich. Zum § 50 Abs 2 EU-UmgrG wird ausgeführt, dass der im § 3 Abs 1 SpaltG normierte Summengrundsatz nicht übernommen wird, weil die Regelungen der Kapitalausstattung der begünstigten Gesellschaft dem Recht des Zuzugsmitgliedstaates unterliegen. Die Ausschüttungsfähigkeit des Vermögens der begünstigten Gesellschaft bezieht sich nicht mehr auf die Regelungshoheit des österreichischen Gesetzgebers. Vielmehr ist zu prüfen, ob der tatsächliche Wert des auf die neue „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und auf die neue „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L übertragenen Nettoaktivvermögens iSd § 50 Abs 2 EU-UmgrG mindestens deren Grundkapitalien und den Betrag der auf diese neuen Gesellschaften übertragenen gebundenen Rücklagen erreicht. Da im Spaltungsplan ein höherer Ausgabebetrag für die neuen Aktien festgelegt wird, ist auch die Deckung dieses höheren Betrages zu prüfen. Zu einer Restvermögenswertdeckungsprüfung kommt es bei der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich deshalb nicht, weil nach der grenzüberschreitenden Aufspaltung zur Neugründung die übertragende „J-AG“ kein Vermögen mehr besitzt und daher ohne Abwicklung aufgelöst ist und im Firmenbuch gelöscht wird.
S. 180
119)
Im Nachstehenden werden das Rechenbeispiel zum Ausgleich über den Wertpapierstand, die Vermögenswertprüfung einschließlich der Berechnung des Aufgeldes und das Resultat dargestellt. Dazu werden die Begriffe des tatsächlichen Unternehmenswertes der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich = Ujüt, des tatsächlichen Unternehmenswertes der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K = Ukn, Wertpapiere = Wp, des tatsächlichen Unternehmenswertes der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L = Uln, bei Division das Umtauschverhältnis = UV sowie die Anzahl der alten Aktien an der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich = ajüt, das alte Grundkapital an der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich = Gka, die Anzahl der neuen Aktien an der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K = akn sowie die Anzahl der neuen Aktien an der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L = aln, neues Grundkapital an der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K = Gkkn und neues Grundkapital an der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L = Gkln, Summe Gkn verwendet.
Ujüt = Betrieb K = 1.200.000 + Wp 200.000 = 1.400.000 + Betrieb L = 1.400.000 = zusammen 2.800.000
Ukn = 1.200.000 + Wp 200.000 = 1.400.000 = 50 %
Uln = 1.400.000 = 50 %
ajüt 2.000.000 = Gka 2.000.000 + gebundene Rücklagen 20 % = 400.000
akn 1.000.000 = Gkkn 1.000.000 + gebundene Rücklagen 20 % = 200.000
ajn 1.000.000 = Gkln 1.000.000 + gebundene Rücklagen 20 % = 200.000
Summe GKn 2.000.000 + gebundene Rücklagen 20 % = 400.000 =
Summe gebundenes Kapital =2.400.000
Differenz auf Ukn + Uln = 2.800.000 = Aufgeld 400.000 =
UV = Gka 2.000.000 : Gkn 2.000.000 = 1 : 1
dh die „Hauptaktionäre“ erhalten für jede alte Aktie eine neue Aktie + 20 Ct anteiliges Aufgeld
zwei „Hauptaktionäre“ für je 500.000 alte ajüt je 500.000 neue aln + anteiliges Aufgeld je 100.000 = 200.000
zwei „Hauptaktionäre für je 500.000 alte ajüt je 500.000 neue aln + anteiliges Aufgeld je 100.000 = 200.000
Ukn = Betrieb K = 1.200.000 + Wp = 200.000 = 1.400.000 + Uln = Betrieb L = Summe des auf die neue „K-AG“ und auf die neue „L-AG“ übertragenen tatsächlichen Unternehmenswertes = tatsächliches Nettoaktivvermögen iSd § 50 Abs 2 EU-UmgrG = 2.800.000
S. 181minus
akn 1.000.000 = Gkkn 1.000.000 + gebundene Rücklagen =
200.000 = 1.200.000
+
aln 1.000.000 = Gkln 1.000.000
+ gebundene Rücklagen = 200.000 = 1.200.000
Summe = 1.400.000
als die Summe der Grundkapitalien und der auf die neue „K-AG“ und die neue „L-AG“ übertragenen gebundenen Rücklagen = Summe des gebundenen Kapitals = minus 1.400.000
Differenz=Aufgeld =400.000
Einstellung als Aufgeld € 400.000 zusätzlich in in die gebundenen Kapitalrücklagen gem § 229 Abs 2 Z 1 UGB
Ergebnis:
Tatsächliches übertragenes Nettoaktivvermögen deckt die Grundkapitalien und die übertragenen gebundenen Kapitalrücklagen in der neuen „K-AG“ und in der neuen „L-AG“.
1.4. Errichtungsakt
120)
Der Errichtungsakt als notwendiger Bestandteil ist in den Spaltungsplan gem § 49 Abs 1 Z 10 EU-UmgrG zu integrieren, wenn nach der Rechtsordnung des anderen Mitgliedstaates K oder jener des anderen Mitgliedstaates L der Errichtungsakt als einschlägig vorgesehen ist. Daraus ergibt sich eine unterschiedliche Gestaltung des Spaltungsplanes. Existiert nach den nationalen Durchführungsvorschriften des anderen Mitgliedstaates K oder des anderen Mitgliedstaates L der Errichtungsakt, ist nicht nur die neue Satzung, sondern auch der Errichtungsakt als wesentlicher Bestandteil in den Spaltungsplan verpflichtend aufzunehmen. Im Muster des Spaltungsplanes ist vorgesehen, dass diesem die Errichtungsakte und die neuen Satzungen als Beilagen beigefügt werden, weil es um die Rechtsordnung im anderen Mitgliedstaat K und L geht. Auch andere Konstellationen der Einordnung der Errichtungsakte und der neuen Satzungen in den Spaltungsplan sind denkbar.
121)
Art 160o Abs 1 UAbs 2 RL legt fest, dass sowohl die neue „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K als auch die neue „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L den Bestimmungen des nationalen Rechtes über die Gründung und Eintragung von Gesellschaften zu entsprechen haben. Es sind daher auf diese begünstigten Gesellschaften die einzelstaatlichen aktienrechtlichen Gründungs-/S. 182Prüfungsvorschriften des anderen Mitgliedstaates K, dem die neue „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K, und die einzelstaatlichen aktienrechtlichen Gründungs-/Prüfungsvorschriften des anderen Mitgliedstaates L, dem die neue „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L unterliegt, anzuwenden. Es ist daher nach den einzelstaatlichen Durchführungsvorschriften des jeweiligen anderen Mitgliedstaates zu klären, inwieweit die Bestellakte für die Organmitglieder und die Prüfer bzw andere Beschlussgegenstände der Zustimmung der Aktionäre auch in den Hauptversammlungen der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L bedürfen.
122)
Die Rechtswirkungen und -folgen der Bekanntmachung des Vollzuges der Eintragung der Durchführung der grenzüberschreitenden Spaltung in das Firmenbuch bei der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich regelt § 63 Abs 2 Z 1 bis Z 4 EU-UmgrG. Dazu normiert § 62 Abs 4 EU-UmgrG, dass das Fimenbuchgericht unverzüglich die Durchführung der Spaltung in das Firmenbuch einzutragen hat, sobald die Register der Mitgliedstaaten der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L als die begünstigten Gesellschaften über das System der Registervernetzung nach Art 160p Abs 3 RL mitteilen, dass die begünstigten Gesellschaften eingetragen wurden.
1.5. Beschreibung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens
123)
Die im Spaltungsplan, in der Schlussbilanz der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich und in den Beilagen zum Spaltungsplan gem § 1 Abs 2 Z 1 SpaltG erfassten Vermögensteile -Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse - gehen ab dem Beginn des auf die Eintragung der Durchführung der grenzüberschreitenden Spaltung in das Firmenbuch folgenden Tages ihres Vollzuges durch ihre öffentliche Bekanntmachung gem § 10 Abs 1 UGB nach § 63 Abs 2 Z 1 EU-UmgrG gemäß der im Spaltungsplan aufgeführten Zuteilung im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf die neue „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und auf die neue „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaaat L über. Die übergehenden Vermögensteile mit ihrer Zuordnung werden im Spaltungsplan, in der Schlussbilanz und in Beilagen zum Spaltungsplan genau beschrieben. Für die Zuteilung von Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens, die im Spaltungsplan nicht ausdrücklich einer bestimmten begünstigten Gesellschaft zugeordnet werden, wie etwa solche, die im Zeitpunkt der Erstellung des Spaltungsplanes nicht bekannt sind, wird die „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K bestimmt, die eine Hälfte des Buchwertes der ihr nachträglich zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens der „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L zu vergüten hat.
S. 1831.6. Keine Zuteilung von Aktien an der „J-AG“ an deren Aktionäre
124)
Bei der Aufspaltung zur Neugründung iSd § 49 Abs 1 Z 15 EU-UmgrG können deshalb keine Aktien an der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich an deren Aktionäre zugeteilt werden, weil die übertragende „J-AG“ mit der Eintragung der Durchführung der grenzüberschreitenden Spaltung in das Firmenbuch erlischt.
1.7. Einzelheiten zum Angebot einer Barabfindung für die Aktionäre
125)
Diese Regelung als zwingendes Mindesterfordernis wird in den Spaltungsplan gem § 49 Abs 1 Z 16 EU-UmgrG aufgenommen. Die angemessene Barabfindung für die „abfindungsberechtigten Aktionäre“ der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich regelt § 57 EU-UmgrG. Im Gegensatz zu den anderen Fällen wird kein „Treuhänder“ bestellt. Zur Leistung der Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten verpflichtet sich in diesem Fall die übertragende „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich, welche vor der Eintragung der Durchführung der grenzüberschreitenden Spaltung die Entgegennahme und Verwaltung der alten Aktien und der Barabfindung besorgt. Diese Agenden übernehmen nach der Eintragung gemeinsam die neue K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und die neue „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L zur Auszahlung der Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten zugunsten der „abfindungsberechtigten Aktionäre“ und zum Aktienumtausch in die neuen Aktien zugunsten der „verbleibenden K-Aktionäre“ und der „verbleibenden L-Aktionäre“. Dazu steht eine unwiderrufliche abstrakte Bankgarantie eines Kreditinstitutes zur Verfügung.
2. Muster: Plan für die grenzüberschreitende Hinaus-Aufspaltung der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich auf die neue „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und auf die neue „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L - Spaltungsplan -mit folgenden Planbestimmungen111), 112)
vom [Datum]
[Name], [geboren am], [Zustelladresse]
[Name], [geboren am], [Zustelladresse],
beide als gemeinsam vertretungsbefugte Mitglieder des Vorstandes der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in [politische Gemeinde in Österreich], [Geschäftsanschrift], Österreich, [Firmenbuchnummer] des [Firmenbuchgericht] namens dieser.112)
S. 184A. Anwendungsbereich (Art 160c RL)
1. Einzelstaatliche österreichische Rechtsvorschriften
Auf die an der grenzüberschreitenden Spaltung beteiligte übertragende „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich sind die einzelstaatlichen österreichischen Rechtsvorschriften, insb jene des Bundesgesetzes über grenzüberschreitende Umgründungen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EU-Umgründungsgesetz), BGBl I 2023/78 vom - im Folgenden EU-UmgrG genannt -, anzuwenden.57)
2. Einzelstaatliche Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaates
Auf die an der grenzüberschreitenden Spaltung beteiligte neue „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und auf die daran beteiligte neue „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L, die aus der grenzüberschreitenden Hinaus-Aufspaltung aus der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich hervorgehen, finden die aufgrund der Richtlinie (EU) 2019/2121 vom zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen - im Weiteren RL genannt - umgesetzten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaates K und des anderen Mitgliedstaates L Anwendung.58)
B. Begriffsbestimmung, Beteiligte und Festlegungen für den Spaltungsplan (§ 48 Z 3 iVm Z 6 EU-UmgrG)
1. Erstellung des Spaltungsplanes
Dieser Plan für die grenzüberschreitende Hinaus-Aufspaltung - kurz als Spaltungsplan bezeichnet - wird von den Mitgliedern des Vorstandes der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich in vertretungsbefugter Anzahl unterfertigt. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes der übertragenden „J-AG“ haben einvernehmlich an der Planerstellung mitgewirkt. Er wird von den Vorstandsmitgliedern namens der „J-AG“ unterfertigt. Die diesem Spaltungsplan beizufügenden Beilagen werden zu dessen integrierenden Bestandteilen erklärt.112)
2. Festlegung der grenzüberschreitenden Spaltung
Die Mitglieder des Vorstandes der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich setzen hiermit gem § 47 Z 3 iVm Z 6 EU-UmgrG den Vorgang der grenzüberschreitenden Hinaus-Aufspaltung zur Neugründung dahingehend fest, dass die übertragende „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich zum Zeitpunkt ihrer Auflösung unter Auschluss der Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf die neue „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und auf die neue „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L als Sacheinlagen gegen die Gewährung neuer Aktien an die AktioS. 185näre der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich mit Anrechnung des Mehrbetrages aus dem buchmäßigen Nettoaktivvermögen als Aufgeld auf den höheren Ausgabebetrag für die neuen Aktien in der Art und Weise überträgt, dass aufgrund dieses Spaltungsplanes der Betrieb K und das Wertpapierdepot mit einem derzeitigen Stand von € [Betrag] laut Depotkontoauszug zum heutigen Tage der „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich und der Betrieb L der „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L als begünstigte Gesellschaften zugeteilt werden. Diese Aufspaltung zur Neugründung erfolgt im Wege der Hinaus-Spaltung aus Österreich in den anderen Mitgliedstaat K und in den anderen Mitgliedstaat L.113)
3. Schlussbilanz und Eröffnungsbilanzen
Der grenzüberschreitenden Hinaus-Aufspaltung zur Neugründung wird die Schlussbilanz zum 31. Dezember [Jahreszahl] der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich für das der grenzüberschreitenden Spaltung vorangehende Ende des Geschäftsjahres zugrunde gelegt, die aus dem vom Aufsichtsrat geprüften und festgestellten sowie vom Abschlussprüfer geprüften und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschluss zum gleichen Stichtag abgeleitet wurde. Diese muss auf einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung der beabsichtigten grenzüberschreitenden Spaltung beim Firmenbuchgericht liegenden Stichtag aufgestellt werden. Sie wird dem Spaltungsplan in Beilage ./[Zahl] beigefügt. Da zwischen dem Regelbilanzstichtag des Jahresabschlusses, aus dem die Schlussbilanz zum 31. Dezember [Jahreszahl] abgeleitet wurde, und dem Tag der Erstellung des Spaltungsplanes vom [Datum] weniger als sechs Monate liegen, ist keine Zwischenbilanz gem § 54 iVm § 14 EU-UmgrG bereitzustellen. Auf den Stichtag des Beginnes des darauffolgenden Tages je zum 1. Januar [Jahreszahl] sind die Eröffnungsbilanzen der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L aufzustellen, die dem Spaltungsplan in Beilage ./[Zahl] und in Beilage ./[Zahl] angeschlossen werden. [Die Aufstellung der Eröffnungsbilanzen oder anderer Erfordernisse in Bezug auf die Rechnungslegung richtet sich nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaates K bzw L.]114)
C. Mindesterfordernisse für den Spaltungsplan
1. Rechtsform, Firma und Sitz der übertragenden „J-AG“ in Österreich, der neuen „K-AG“ im anderen Mitgliedstaat K und der neuen „L-AG“ im anderen Mitgliedstaat L (§ 49 Abs 1 Z 1 EU-UmgrG bzw Art 160d lit a RL)
Die übertragende „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich hat die Rechtsform der AG, ihre Firma lautet „J-AG“ und der Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes befindet sich in [politische Gemeinde in Österreich], die neue „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K hat die Rechtsform der AG, ihre Firma lautet „K-AG“ und der S. 186Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes befindet sich in [politische Gemeinde im anderen Mitgliedstaat K] sowie die neue „L-AG“ mit dem Sitz im anderen L hat die Rechtsform der AG, ihre Firma lautet „L-AG“ und der Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes befindet sich in [politische Gemeinde im anderen Mitgliedstaat L].8)
2. Umtauschverhältnisse der Aktien für die Zuteilung des Betriebes K und des Wertpapierdepots der „J-AG“ sowie des Betriebes L der „L-AG“ (§ 49 Abs 1 Z 2 EU-UmgrG bzw Art 160d lit b RL)
2.1. Unternehmensbewertung mit der Festsetzung der Verhältniszahlen
Da zur Durchführung der grenzüberschreitenden Aufspaltung zur Neugründung bei der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und bei der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L die jeweilige Anzahl der neuen Namensnennbetragsaktien im Nennbetrag von je € [Betrag] festzusetzen sind, sind die Umtauschverhältnisse der alten Namensnennbetragsaktien an der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich unter Hinweis auf § 49 Abs 1 Z 2 EU-UmgrG bzw Art 160d lit b RL zu ermitteln, um deren Ergebnisse in den Spaltungsplan aufzunehmen. Im Ausmaß der aufzubringenden Nennbeträge der Grundkapitalien der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L gem Art 3 RL und Art 4 RL von € [Betrag] und von € [Betrag] werden an die in der neuen „K-AG“ „verbleibenden K-Aktionäre“ [Anzahl] Namensnennbetragsaktien im Nennbetrag von je € [Betrag] und an die in der neuen „L-AG“ „verbleibenden L-Aktionäre“ [Anzahl] Namensnennbetragsaktien im Nennbetrag von je € [Betrag] im Wege der beauftragten neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L zugeteilt bzw übertragen. Diese Aktienzuteilung bzw -übertragung zur Durchführung der grenzüberschreitenden Aufspaltung zur Neugründung wird in den Errichtungsakten nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaates K und des anderen Mitgliedstaates L unter Hinweis auf Art 3 RL und Art 4 RL beschrieben. Die Vorgangsweise wird im Spaltungsplan so festgelegt, dass alle Aktionäre als „abfindungsberechtigte Aktionäre“ im Wege der Barabfindung gem § 57 EU-UmgrG aus der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich ausscheiden bis auf die in der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K [Anzahl] „verbleibenden K-Aktionäre“ [Anführung Name, Geburtsdatum, Zustellanschrift oder Firma, Geschäftsanschrift und Firmenbuch-/Registerdaten] sowie die in der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L [Anzahl] „verbleibenden L-Aktionäre“ [Anführung Name, Geburtsdatum, Zustellanschrift oder Firma, Geschäftsanschrift und Firmenbuch-/Registerdaten]. Für die umzutauschenden Aktien werden von den Mitgliedern des Vorstandes der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich das Umtauschverhältnis der alten Aktien an der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich zu den neuen Aktien an der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K mit [Verhältniszahl] und das Umtauschverhältnis der alten Aktien an S. 187der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich zu den neuen Aktien an der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L mit [Verhältniszahl] in diesem Spaltungsplan gem § 49 Abs 1 Z 2 EU-UmgrG festgesetzt. Dieser Festlegung liegt das Gutachten des [beauftragter unabhängiger Sachverständiger] vom [Datum] über die Bewertung der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich und des ihr zugehörigen Betriebes K sowie des der übertragenden „J-AG“ zugehörigen Betriebes L mit ihren jeweiligen tatsächlichen Unternehmenswerten zugrunde. Dieses Bewertungsgutachten wird diesem Spaltungsplan in Beilage ./[Zahl] beigefügt. Die als angemessen festgesetzten Umtauschverhältnisse wurden durch den von der „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich beauftragten Sachverständigen zeitnah vor der Erstellung des Spaltungsplanes mit der [Bewertungsmethode] ermittelt. Die Umtauschverhältnisse werden jeweils in einer Verhältniszahl ausgedrückt, die angibt, für wie viele alte Aktien an der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich wie viele neue Aktien an der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und für wie viele alte Aktien an der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich wie viele neue Aktien an der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L begeben werden.
2.2. Bewertung des Betriebes K und des Betriebes L
Im Bewertungsgutachten wurden die tatsächlichen Unternehmenswerte der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K, bestehend aus dem Betrieb K, mit € [Betrag] und der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L, bestehend aus dem Betrieb L, mit € [Betrag] ermittelt. Der tatsächliche Unternehmenswert des Betriebes K ist geringfügig niedriger als jener des Betriebes L. Dazu wurde noch vor dem Spaltungsstichtag ein Wertpapierkonto mit einem Stand von € [Betrag] eröffnet, das im Zuge der Durchführung der grenzüberschreitenden Spaltung der „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K zum Ausgleich der zuvor bestehenden unterschiedlichen Unternehmenswerte zugeordnet wird. Dieses Wertpapierkonto wird daher bereits in der Schlussbilanz der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich ausgewiesen und mit diesem Saldo in der Eröffnungsbilanz der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K als dem festgesetzten handelsrechtlichen Buchwert übernommen und fortgeführt.
Da durch den bereits vor dem Spaltungsstichtag durchgeführten Vermögensausgleich des Wertpapierdepots die tatsächlichen Werte der zuzuteilenden Vermögensteile gleichwertig sind, können durch den Umtausch der alten Nennbetragsaktien an der „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich in neue Nennbetragsaktien an der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und der alten Nennbetragsaktien an der „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich in neue Nennbetragsaktien an der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L die Umtauschverhältnisse im Hinaus-Spaltungsplan mit jeweils 1:1 festgesetzt werden. Es werden daher keine baren Zuzahlungen geleistet [In den Erläuterungen zu 115) findet sich das Musterbeispiel mit konkretem Zahlenmaterial und in den Erläuterungen zu 119) die dazugehörige Musterrechnung.]
S. 1882.3. Kapitalerhaltung
Die in die neue „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und in die neue „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L seitens der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich zu übertragenden tatsächlichen Vermögenswerte als das jeweilige Nettoaktivvermögen iSd § 50 Abs 2 EU-UmgrG sind höher als die in den neuen Gesellschaften festgesetzten Grundkapitalien und die auf diese übertragenen und die in diesen zu bildenden gebundenen Rücklagen. Da schon allein gemäß der Schlussbilanz der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich zum 31. Dezember [Jahreszahl] die übertragenen buchmäßigen Nettoaktivvermögen von insgesamt [Betrag] als Sacheinlagen nach der Eintragung der Durchführung der grenzüberschreitenden Spaltung bei der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich in das Firmenbuch gem § 63 Abs 1 EU-UmgrG dabei die Grundkapitalien und die gebundenen Rücklagen in der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und in der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L von zusammen € [Betrag] nach ihren Eröffnungsbilanzen je zum 1. Januar [Jahreszahl] überschreiten, sind jedenfalls die Leistungen auf die Grundkapitalien und auf die gebundenen Rücklagen in der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und in der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L voll gedeckt. Unter Hinweis auf § 50 Abs 2 EU-UmgrG ist dieser Vorgang zu prüfen, worauf die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gründungsprüfung sinngemäß anzuwenden sind. Aufgrund der vorstehenden Berechnungen kann abgeleitet werden, dass die übertragende „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich sowie die neue „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und die neue „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L jeweils einen positiven Verkehrswert aufweisen. [Wie die aus den Nettoaktivvermögenswerten der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich über die Grundkapitalien und über die gebundenen Rücklagen der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L hinausgehenden Mehrbeträge in den neuen Gesellschaften zu behandeln sind, ist nach den einzelstaatlichen Rechnungslegungsvorschriften des betreffenden anderen Mitgliedstaates zu beurteilen.]
2.4. Beschlussfassung in der Hauptversammlung der „J-AG“
Im Zuge der Beschlussfassungen in der Hauptversammlung der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich als der einzigen beschlussfassenden Kapitalgesellschaft nach der Abstimmung zum Beschlussgegenstand über die Zustimmung zum Spaltungsplan ist sodann zum Beschlussgegenstand über die Anpassung bzw Genehmigung der Errichtungsakte und der neuen Satzungen die Zuteilung bzw Übertragung der neuen Aktien festzusetzen, wie viele neue Aktien an der „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K an die „verbleibenden K-Aktionäre“ und wie viele neue Aktien an der „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L an die „verbleibenden L-Aktionäre“ als Gründer durch Beschreibung dieser Aktien im S. 189Rahmen der Neugründung zur Durchführung der Aufspaltung durch die neue „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und durch die „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L zuzuteilen bzw zu übertragen sind.117), 118), 119)
3. Einzelheiten der Übertragung der Aktien (§ 49 Abs 1 Z 3 EU-UmgrG bzw Art 160d lit c RL)
Von den Mitgliedern des Vorstandes der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich werden die Einzelheiten der Übertragung der alten Aktien an der übertragenden „J-AG“ gem § 49 Abs 1 Z 3 EU-UmgrG in den Spaltungplan als wesentlicher Bestandteil aufgenommen. Entsprechend den festgesetzten Umtauschverhältnissen werden daher für [Anzahl] alte Namensnennbetragsaktien an der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich [Anzahl] neue Namensnennbetragsaktien im Nennbetrag von je € [Betrag] an der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K sowie für [Anzahl] alte Namensnennbetragsaktien an der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich [Anzahl] neue Namensnennbetragsaktien im Nennbetrag von je € [Betrag] an der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L, also insgesamt [Anzahl] neue Namensnennbetragsaktien im Nennbetrag von je € [Betrag] zur Durchführung der grenzüberschreitenden Aufspaltung zur Neugründung begeben. Die Aufteilung der neuen Aktien an der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K an die „verbleibenden K-Aktionäre“ und der neuen Aktien an der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L an die „verbleibenden L-Aktionäre“ kann erst dann bei den Beschlussfassungen in der Hauptversammlung der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich über die Anpassung der Errichtungsakte und über die Übernahme der neuen Aktien durch deren genaue Beschreibung sowie beim ihrem Abschluss festgesetzt werden, weil erst dann endgültig festeht, wer „abfindungsberechtigter Aktionär“ und wer „verbleibender Aktionär“ sein wird. Es können daher frühestens in der Hauptversammlung der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich die „abfindungsberechtigten Aktionäre“ die Annahme des Barabfindungsangebotes zur Niederschrift erklären oder die Annahmeerklärung muss außerhalb dieser Hauptversammlung innerhalb eines Monates nach dem Spaltungsbeschluss unter Hinweis auf § 57 Abs 3 EU-UmgrG der beauftragten übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich zugehen. In der Barabfindungserklärung haben die aus der „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich auscheidenden „abfindungsberechtigten Aktionäre“ einerseits bereits erklärt, dass sie jeweils zur Niederschrift der Hauptversammlung durch die Abgabe ihrer Nein-Stimme gegen den Beschluss über die Zustimmung zum Spaltungsplan stimmen sowie ihren Widerspruch gegen den Spaltungsbeschluss und gleichzeitig ihre Annahme des Barabfindungsangebotes erklären werden. Andererseits haben in der Barabfindungserklärung die „verbleibenden Aktionäre“ die Erklärung abgegeben, dass sie jeweils zur Niederschrift in der Hauptversammlung durch die Abgabe ihrer Ja-Stimme für den Beschluss über die Zustimmung zum S. 190Spaltungsplan stimmen werden. Damit kann die genaue Anzahl der neuen Aktien an der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und an der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L festgelegt werden, die im Rahmen der Aktienübertragung dann von diesen an die „verbleibenden K-Aktionäre“ und die „verbleibenden L-Aktionäre“ zuzuteilen bzw zu übertragen sind. Bei dem festgelegten Umtauschverhältnis von 1:1 sind die Aktien der „abfindungsberechtigtenAktionäre“ an der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich aufgrund des schriftlichen Verzichtes der „verbleibenden Aktionäre“ auf das Recht, die Barabfindung geltend zu machen, von den „verbleibendenAktionären“ im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung an der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich von ihnen zu übernehmen. Dabei werden eben die unterschiedlichen tatsächlichen Unternehmenswerte durch das der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K zuzuteilende Wertpapierkonto, wie oben beschrieben, zugeteilt, ausgeglichen.70)
4. Vorgesehener indikativer Zeitplan für die grenzüberschreitende Spaltung (§ 49 Abs 1 Z 4 EU-UmgrG bzw Art 160d lit d RL)
4.1. Offenlegung der Spaltungsurkunden und -unterlagen
Nach der Erstellung und Prüfung des Spaltungsplanes und der übrigen Spaltungsurkunden und -unterlagen sind diese gem § 54 iVm § 14 Abs 2 EU-UmgrG in elektronischer Form bereitzustellen und nach § 55 iVm § 15 EU-UmgrG durch Einreichung beim Firmenbuchgericht offenzulegen.
Es werden vom Vorstand der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich spätestens sechs Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zum Spaltungsplan Beschluss zu fassen hat, auf elektronischem Wege auf der Internetseite der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich gem § 54 iVm § 14 Abs 2 EU-UmgrG (Z 1) der Spaltungsplan, (Z 2) die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der übertragenden „J-AG“ für die letzten drei Geschäftsjahre und die Schlussbilanz, (Z 3) nicht jedoch die Zwischenbilanz, weil zwischen dem Spaltungsstichtag und dem Tag der Erstellung des Spaltunungsplanes weniger als sechs Monate liegen, (Z 4) der Spaltungsbericht des Vorstandes mit dem Hinweis, dass dazu noch eine Stellungnahme der Arbeitnehmervertretung gem Abs 8 innerhalb von vier Wochen ab dem Zugang der Unterlagen abgegeben werden kann, (Z 5) der Bericht des Spaltungsprüfers und (Z 6) der Bericht des Aufsichtsrates bereitgestellt sowie nach § 15 Abs 1 EU-UmgrG (Z 1) der Spaltungsplan und (Z 2) die Mitteilung, dass die Aktionäre, die Gläubiger und die Arbeitnehmervertretung bzw die Arbeitnehmer selbst Bemerkungen zum Spaltungsplan bis spätestens fünf Arbeitstage vor dem Tag der beschlussfassenden Hauptversammlung übermitteln können, durch die Einreichung beim Firmenbuchgericht offengelegt. Die Abgabe der Stellungnahme zum Spaltungsbericht und die Übermittlung der Bemerkungen zum Spaltungsplan sind schriftlich an S. 191die übertragende „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich [Geschäftsanschrift] oder an die E-Mail-Adresse www.j-ag.at zuhanden des Sachbearbeiters [Name], der die Abwicklung für die übertragende „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich besorgt, zu richten.
4.2. Hauptversammlung
Unter Hinweis auf § 54 iVm § 14 Abs 2 EU-UmgrG kann die Hauptversammlung der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich, die über die Zustimmung zum Spaltungsplan gem § 56 Abs 2 iVm § 16 Abs 2 EU-UmgrG Beschluss zu fassen hat, erst dann nach der Prüfung durch den vom Aufsichtsrat gem § 52 iVm § 12 Abs 3 EU-UmgrG und § 5 Abs 2 SpaltG zu bestellenden Spaltungsprüfer und durch den Aufsichtsrat nach § 53 iVm § 13 EU-UmgrG nach der Bereitstellung und Offenlegung des Spaltungsplanes und der übrigen Spaltungsurkunden und -unterlagen unter Beachtung eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens sechs Wochen bis vor dem Tag der Hauptversammlung abgehalten werden. In der Hauptversammlung der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich wird zu Beginn der Vorsitzende unter Hinweis auf § 14 Abs 6 iVm § 54 EU-UmgrG den Spaltungsplan und die übrigen Spaltungsurkunden und -unterlagen mündlich erläutern und die entsprechenden Begründungen geben. Er wird über jede wesentliche Veränderung der Vermögens- und Ertragslage der übertragenden „J-AG“ berichten, die zwischen der Erstellung des Spaltungsplanes und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetreten sein könnte, insb einer solchen, die eine andere Barabfindung, ein anderes Umtauschverhältnis oder eine andere Aufteilung der Anteile rechtfertigen würde.
4.3. Anderes Umtauschverhältnis [oder andere Aufteilung der Anteile]
Wenn dies zutreffen sollte, hätte der Vorstand der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich eine neue Unternehmensbewertung zu beauftragen, um das andere Umtauschverhältnis [oder die andere Aufteilung der Anteile] ermitteln zu können. Ggf wären dann der Spaltungsplan und die übrigen Spaltungsurkunden und -unterlagen entsprechend anzupassen und nötigenfalls neu zu prüfen, noch einmal gem § 54 iVm § 14 Abs 2 EU-UmgrG bereitzustellen und nach § 55 iVm § 15 EU-UmgrG offenzulegen, bevor frühestens sechs Wochen später die Hauptversammlung der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich stattfinden kann.
4.4. Aufschiebende Bedingung
Dieser Spaltungsplan wird unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, dass ihm in der Hauptversammlung der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich zugestimmt wird. ISd § 56 EU-UmgrG haben mit der dort festgelegten Beschlussmehrheit, die drei Viertel des in der Hauptversammlung der übertraS. 192genden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich vertretenen Grundkapitals umfasst, die „verbleibenden Aktionäre“ zu beschließen, dass der jeweilige Errichtungsakt, soweit einschlägig, und die jeweilige neue Satzung jeweils an das Recht des anderen Mitgliedstaates K bzw an das Recht des anderen Mitgliedstaates L angepasst bzw genehmigt werden. Insoweit auch in den Hauptversammlungen der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L Beschlüsse zur Zustimmung zum Spaltungsplan und zur Anpassung bzw Genehmigung der Errichtungsakten und der neuen Satzungen sowie zu den anderen Beschlussgegenständen zu fassen sein sollten, bedarf es auch in diesen Hauptversammlungen der auf Art 160h RL beruhenden in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaates K bzw des anderen Mitgliedstaates L vorgeschriebenen Beschlussmehrheiten. Sind solche zusätzlichen Beschlussfassungen erforderlich, so wird der Spaltungsplan auch unter der aufschiebenden Bedingung festgesetzt, dass die „verbleibenden K-Aktionäre“ durch ihre Beschlussfassung in der Hauptversammlung der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K bzw die „verbleibenden L-Aktionäre“ durch ihre Beschlussfassung in der Hauptversammlung der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L dem Spaltungsplan, dem Errichtungsakt und der neuen Satzung zustimmen. Diese weitere im Spaltungsplan festgesetzte aufschiebende Bedingung gilt jedoch nur dann, wenn in der betreffenden Rechtsordnung des anderen Mitgliedstaates zur jeweiligen Eintragung der grenzüberschreitenden Spaltung und zu der daraus hervorgehenden neuen Gesellschaft solche Beschlussfassungen vorgeschrieben sein sollten. Die aufschiebende Bedingung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn das jeweils betreffende Gericht des anderen Mitgliedstaates K bzw L die österreichische Beurkundung anerkennt und damit die Durchführung der grenzüberschreitenden Spaltung im Firmenbuch und die betreffende neue „K-AG“ bzw die betreffende neue „L-AG“ in das jeweilige Register des anderen Mitgliedstaates K bzw L eingetragen wird. [Zur Nichtanerkennung der österreichischen Formvorschriften durch die Gerichte der anderen Mitgliedstaaten K und L wird auf die Ausführungen im Kapitel 1 zu 2. Umwandlungsplan Abschnitt C. Punkt 3.2. verwiesen.]14)
4.5. Firmenbuchantrag
Der Antrag auf Eintragung der beabsichtigten grenzüberschreitenden Spaltung in das Firmenbuch verbunden mit der Eintragung der Angabe der Tatsache der Ausstellung der Vorabbescheinigung kann vom Vorstand der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich beim zuständigen Firmenbuchgericht erst dann eingereicht werden, wenn der Firmenbucheingabe die im § 21 Abs 2 bis Abs 4 und Abs 6 EU-UmgrG aufgezählten Beilagen sowie die vom Vorstand abzugebenden Erklärungen und Mitteilungen, auf die im § 62 EU-UmgrG hingewiesen wird, beigefügt werden können. Hierfür gilt sinngemäß § 21 Abs 3 bis Abs 11 EU-UmgrG. Es handelt sich dabei insb um folgende Aspekte:
S. 193§ 62 Abs 2 Z 8 EU-UmgrG: um die Vorlage des Nachweises der Sicherstellung der Barabfindung der „abfindungsberechtigten Aktionäre“;
§ 62 Abs 2 Z 10 EU-UmgrG: um die Vorlage des Nachweises der Sicherstellung der Gläubiger verbunden mit der vom Vorstand der übertragenden „J-AG“ in vertretungsbefugter Anzahl abzugebenden Erklärung, dass andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist des § 61 Abs 1 EU-UmgrG keine Klage auf Sicherheitsleistung erhoben haben, sodass die dreimonatige Frist ab der Offenlegung des Spaltungsplanes für die Unterfertigung und Einreichung des Firmenbuchantrages noch abzuwarten ist;
§ 21 Abs 3 EU-UmgrG: um die Vorlage der von allen Mitgliedern des Vorstandes der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich abzugebenden Erklärungen:
Z 1: Negativerklärung, wonach eine Klage auf Anfechtung oder auf Feststellung der Nichtigkeit des Spaltungsbeschlusses nicht erhoben wurde, sodass die einmonatige Frist nach der Beschlussfassung über die Zustimmung zum Spaltungsplan für die Unterfertigung und Einreichung des Firmenbuchantrages noch abzuwarten ist, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Klage zurückgezogen worden ist oder dass alle Aktionäre der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich durch notariell beurkundete Erklärung auf die Klage verzichtet haben.
Z 2: Erklärung zur Barabfindung, ob und wie viele Aktionäre von ihrem Recht auf die Barabfindung gem § 57 EU-UmgrG Gebrauch gemacht haben und dass die Aktien der „abfindungsberechtigten Aktionäre“ entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen übernommen werden können, sodass die einmonatige Frist nach der Beschlussfassung über die Zustimmung zum Spaltungsplan für die Unterfertigung und Einreichung des Firmenbuchantrages noch abzuwarten ist;
Z 3: Erklärung, dass kein Umstand nach § 3 EU-UmgrG über eine dort genannte Kapitalgesellschaft vorliegt;
§ 21 Abs 4 EU-UmgrG: um die Vorlage der vom Vorstand der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich in vertretungsbefugter Anzahl abzugebenden Mitteilungen über:
Z 1: die Zahl der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Erstellung des Spaltungsplanes;
Z 2: das Bestehen von Tochtergesellschaften und ihre jeweiligen geografischen Standorte;
Z 3: das Bestehen von Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand;
§ 21 Abs 6 EU-UmgrG: um die Vorlage der Nachweise, die vom Firmenbuchgericht zu prüfen sind:
ob die der grenzüberschreitenden Spaltung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäß durchgeführt und die Forderungen der Gläubiger und sonstigen schuldrechtlichen Beteiligten sowie die Abfindung der „abfindungsberechtigten Aktionäre“ sichergestellt wurden;
S. 194ob die Angaben im Spaltungsplan zu den Verfahren, nach denen die Regelungen für die Arbeitnehmermitbestimmung getroffen wurden, sowie zu den Optionen für diese Regelungen enthalten sind;
über die Angabe, die vom Vorstand der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich in vertretungsbefugter Anzahl abgegeben werden kann, dass das Verfahren, nach dem die Einzelheiten für die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und in der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L geregelt werden, begonnen hat;
§ 21 Abs 7 EU-UmgrG: ggf um die Vorlage der Nachweise, ob ein Missbrauch bei der grenzüberschreitenden Spaltung vorliegt.
Die Firmenbucheingabe ist von den Mitgliedern des Vorstandes der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich in vertretungsbefugter Anzahl in beglaubigter Form zu unterfertigen. Dem Antrag sind die im § 62 Abs 2 EU-UmgrG angeführten weiteren Spaltungsurkunden und -unterlagen, und zwar (Z 1) die Niederschrift über den Spaltungsbeschluss samt Spaltungsplan, (Z 2) ggf die behördliche/gerichtliche Genehmigungsurkunde, (Z 3) der Spaltungsbericht des Vorstandes samt ggf der Stellungnahme gem § 54 iVm § 14 Abs 8 EU-UmgrG, (Z 4) der Bericht des Spaltungsprüfers, (Z 5) etwaige nach § 55 iVm § 15 Abs 1 Z 2 EU-UmgrG übermittelte Bemerkungen, (Z 6) die Schlussbilanz der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich - Beilage zum Spaltungsplan - und (Z 7) der Nachweis der Offenlegung des Spaltungsplanes - durch seine Bereitstellung auf der Internetseite gem § 54 iVm § 14 Abs 2 Z 1 EU-UmgrG und durch seine Einreichung beim Firmenbuchgericht nach § 55 iVm § 15 Abs 2 Z 1 EU-UmgrG beizufügen.
4.6. Antrag zur Eintragung der grenzüberschreitenden Spaltung in die ausländischen Register der anderen Mitgliedstaaten K und L
Die einschlägigen Voraussetzungen, Verfahren und Formalitäten zur Stellung der Registeranträge zur Eintragung der grenzüberschreitenden Spaltung in die ausländischen Register des anderen Mitgliedstaates K und des anderen Mitgliedstaates L sind nach deren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Sobald die Register, in deren Sprengeln die neue „K-AG“ ihren Sitz im anderen Mitgliedstaat K und die neue „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L ihren Sitz haben, als begünstigte Gesellschaften über das System der Registervernetzung an das Firmenbuchgericht gem § 62 Abs 4 EU-UmgrG mitgeteilt haben, dass die begünstigten Gesellschaften eingetragen wurden, hat das Firmenbuchgericht die Durchführung der grenzüberschreitenden Spaltung durch die Löschung der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich im Firmenbuch unverzüglich einzutragen. Dabei hat das Firmenbuchgericht anzugeben, dass die Löschung infolge der grenzüberschreitenden Spaltung erfolgte. Unter Hinweis auf Art 160q RL S. 195und Art 160r RL wird die grenzüberschreitende Spaltung nach dem Abschluss der Prüfungen durch die Genehmigung der Eintragung der beabsichtigten grenzüberschreitenden Spaltung in das Firmenbuch und über die Tatsache der Ausstellung der Vorabbescheinigung seitens des Firmenbuchgerichtes infolge von deren Aufnahme in die Urkundensammlung im Wege des Informationsaustausches durch das System der Registervernetzung nach § 62 Abs 4 EU-UmgrG iVm § 21 Abs 11 EU-UmgrG sowie durch die Genehmigung seitens der ausländischen Gerichte, in deren Sprengeln die neue „K-AG“ ihren Sitz im anderen Mitgliedstaat K und die neue „L-AG“ ihren Sitz im anderen Mitgliedstaat L haben werden, gem Art 160q RL in dem Zeitpunkt rechtswirksam, den die österreichischen Rechtsvorschriften bestimmen, denen die übertragende „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich unterliegt.
4.7. Firmenbuchantrag auf Löschung der übertragenden „J-AG“ im Firmenbuch
Mit der Vorlage der Firmenbucheingabe an das Firmenbuchgericht zur Eintragung der beabsichtigten grenzüberschreitenden Spaltung wird der Antrag verbunden, dass nach der Eintragung der grenzüberschreitenden Spaltung und der neu gegründeten „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und der neu gegründeten „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L in die ausländischen Register über das System der Registervernetzung gem Art 160p Abs 3 RL mit dem Eingang der Mitteilungen, dass diese als begünstigte Gesellschaften eingetragen wurden, unmittelbar die übertragende „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich im Firmenbuch gelöscht wird. Gem § 63 Abs 1 EU-UmgrG wird die grenzüberschreitende Hinaus-Aufspaltung mit ihrer Eintragung zur Durchführung in das Firmenbuch bei der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich rechtswirksam. Nach § 63 Abs 2 Z 4 EU-UmgrG zählt zu den aus der grenzüberschreitenden Aufspaltung resultierenden Rechtswirkungen das Erlöschen der übertragenden „J-AG“. Die Rechtswirkungen der Eintragung der Durchführung der grenzüberschreitenden Spaltung mit dem Erlöschen der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich treten somit ab dem Beginn des auf die Eintragung der Durchführung der grenzüberschreitenden Spaltung folgenden Tages ihres Vollzuges durch ihre öffentliche Bekanntmachung gem § 10 Abs 1 UGB ein.
4.8. Einschätzung des Vorstandes zum Zeitplan
Für die Beurteilung des indikativen Zeitplanes für die grenzüberschreitende Spaltung ist die Einschätzung des Vorstandes der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich ausschlaggebend. Da die Satzung der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich nicht festsetzt, dass die Hauptversammlung die grenzüberschreitende Spaltung iSd § 56 Abs 2 iVm § 16 Abs 4 EU-UmgrG davon abhängig macht, dass die Modalitäten für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der S. 196neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und in der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L bestätigt werden, geht der Vorstand davon aus, dass nach Ablauf der im Punkt 4.5. des Spaltungsplanes dargestellten Fristen und nach Erfüllung der dort beschriebenen einschlägigen Voraussetzungen der Antrag über die Eintragung der beabsichtigten grenzüberschreitenden Spaltung in das Firmenbuch eingereicht werden kann.11), 12), 13), 14)
5. Voraussichtliche Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die Beschäftigung (§ 49 Abs 1 Z 5 EU-UmgrG bzw Art 160d lit e RL)
Im Spaltungsplan wird als obligatorisches Mindesterfordernis die Regelung des § 49 Abs 1 Z 5 EU-UmgrG über die voraussichtlichen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die Beschäftigung, insb auf die in der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich, in ihren Tochtergesellschaften und in ihren Betrieben sowie in den Niederlassungen und Standorten des In- und Auslandes beschäftigten Arbeitnehmer, die Beschäftigungslage, die Beschäftigungsbedingungen und die Sicherung der Arbeitsverhältnisse unter Berücksichtigung der Angaben im gleichzeitig zu erstellenden Spaltungsbericht des Vorstandes der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich nach § 51 EU-UmgrG, beschrieben. Diese Kriterien sind anhand der konkreten positiven [oder negativen] Wirtschaftslage der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich in Übereinstimmung mit dem Spaltungsbericht im Spaltungsplan darzustellen.29)
6. Zeitpunkt des Anspruchs auf den anteiligen Bilanzgewinn (§ 49 Abs 1 Z 6 EU-UmgrG bzw Art 160d lit f RL)
Gem § 49 Abs 1 Z 6 EU-UmgrG legen die Mitglieder des Vorstandes der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich im Spaltungsplan als obligatorisches Mindesterfordernis mit dem Beginn des auf den Spaltungsstichtag folgenden Tages zum 1. Januar [Jahreszahl] den Zeitpunkt fest, von dem an die neuen Aktien an der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und an der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L das Recht auf die Beteiligung am anteiligen Bilanzgewinn gewähren. Es gibt keine Besonderheiten, die eine Auswirkung auf dieses Recht haben.71), 72)
7. Spaltungsstichtag (§ 49 Abs 1 Z 7 EU-UmgrG bzw Art 160d lit g RL)
Als Spaltungsstichtag wird der Ablauf des 31. Dezember [Jahreszahl] im Spaltungsplan als wesentlicher Bestandteil gem § 49 Abs 1 Z 7 EU-UmgrG festgesetzt, wonach mit dem Beginn des auf den Spaltungsstichtag folgenden Tages die Rechtshandlungen, die für die übertragende „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich vorgenommen werden, schuldrechtlich einerseits dem Betrieb K der neuen „K-AG“ mit dem Sitz in anderen Mitgliedstaat K und andererseits dem Betrieb L der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L zuzurechnen sind. Dieser S. 197Stichtag wird als Übergang der Rechnungslegung von der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich zum einen auf die neue „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und zum anderen auf die neue „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L im Spaltungsplan bestimmt.73), 74)
8. Besondere Vorteile (§ 49 Abs 1 Z 8 EU-UmgrG bzw Art 160d lit h RL)
Die Mitglieder des Vorstandes der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich geben hiermit die rechtsverbindliche Erklärung ab, dass keinem Mitglied des Vorstandes, keinem Mitglied des Aufsichtsrates, keinem Abschluss- oder Spaltungsprüfer und keinem sonstigen Kontrollorgan ein besonderer Vorteil gewährt wurde oder wird.18)
9. Sonderrechte (§ 49 Abs 1 Z 8 EU-UmgrG bzw Art 160d lit i RL)
Es gibt keine Rechte, welche die neue „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und die neue „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L als begünstigte Gesellschaften den mit Sonderrechten ausgestatteten Aktionären oder den Inhabern von anderen Wertpapieren als Aktien gewähren. Es sind daher auch diesbezüglich keine Maßnahmen erforderlich.15)
10. Errichtungsakte und neue Satzungen der „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L (§ 28 Abs 1 Z 10 EU-UmgrG bzw Art 160d lit j RL)
10.1. Rechtsverhältnisse
Die übertragende „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich wurde ursprünglich durch notarielle Beurkundung der Gründerversammlung vom [Datum], errichtet zur [GZ] des [öffentlicher Notar] mit dem Amtssitz in [Ort] und seiner Amtskanzlei in [Kanzleianschrift], Österreich, gegründet. Die Satzung der übertragenden „J-AG“ wurde vor der grenzüberschreitenden Spaltung mehrfach geändert, zuletzt mit Hauptversammlungsbeschluss vom [Datum]. Die notarielle Beurkundung des aktuellen Wortlautes der Satzung gem § 148 Abs 1 AktG wird als Übersicht über die geltenden Rechtsverhältnisse, wie sie vor der grenzüberschreitenden Spaltung bei der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich bestanden haben, in Beilage ./[Zahl] dem Spaltungsplan beigefügt. [Die neue Satzung der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und die neue Satzung der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L, wie sie als Übersicht die künftigen Rechtsverhältnisse nach der grenzüberschreitenden Spaltung wiedergeben, werden dem Spaltungsplan als Beilage beigefügt. Zur genauen Beschreibung des Herganges der Gründung der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L bedarf es der Präzisierung der Urkunden, die die bisherigen Rechtsverhältnisse vor der grenzüberschreitenden Spaltung und die die neuen Rechtsverhältnisse nach der grenzüberS. 198schreitenden Spaltung determinieren. Die diesbezüglich beizufügenden Unterlagen bilden keinen zwingenden Bestandteil des Spaltungsplanes. Sie sind jedoch zur Beschreibung des Herganges der Gründung notwendig und zweckmäßig.]9)
10.2. Errichtungsakte und neue Satzungen
[Da unter Hinweis auf § 49 Abs 1 Z 10 EU-UmgrG die Errichtungsakte sowohl bei der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K als auch bei der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L nach den Rechtsordnungen des betreffenden anderen Mitgliedstaates als einschlägig vorgesehen sind, werden die Errichtungsakte in Beilage ./[Zahl] und in Beilage ./[Zahl] sowie die neuen Satzungen in Beilage ./[Zahl] und in Beilage ./[Zahl] diesem Spaltungsplan beigefügt. Diese Gründungsurkunden berücksichtigen die neuen Rechtsverhältnisse nach dem Recht des jeweiligen anderen Mitgliedstaates. Darin werden in der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und in der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L die kapitalmäßigen Festsetzungen über die Grundkapitalien, die neuen Aktien und deren Stückelung, über den Nennbetrag und die Zahl der Nennbetragsaktien, über den Beginn des Anspruches auf den anteiligen Bilanzgewinn, über die Person des Einlegers und des Gegenstandes der Sacheinlagen auf die neuen Aktien, über das Aufgeld und andere kapitalmäßige Belange berücksichtigt. In der der Erstellung des Spaltungsplanes vorangehenden ordentlichen Hauptversammlung wird den bisherigen Mitgliedern des Aufsichtsrates und des Vorstandes der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich die Entlastung für das der grenzüberschreitenden Spaltung vorangehende Geschäftsjahr erteilt. Gem Art 160q RL wird die grenzüberschreitende Spaltung in jenem Zeitpunkt rechtswirksam, den das österreichische Recht bestimmt, dem die übertragende „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich unterliegt. Damit bestimmen die österreichischen Rechtsvorschriften für die grenzüberschreitende Hinaus-Aufspaltung, denen die übertragende „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich unterliegt, den Zeitpunkt des Erlöschens der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich sowie der Funktionen ihrer bisher bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates, des Vorstandes, der Prokuristen und des Abschluss-/Konzernabschlussprüfers für den Jahres-/Konzernabschluss der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich. Diese Mandate enden somit aufgrund der von ihnen gegenüber dem Vorsitzenden abgegebenen Zurücklegungserklärungen mit dem Ablauf des Tages des Eintritts der Rechtswirksamkeit der Durchführung der grenzüberschreitenden Spaltung bei der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich gem § 63 Abs 1 EU-UmgrG. Art 160r Abs 1 lit d RL bzw. in dessen Durchführung § 63 Abs 2 Z 4 EU-UmgrG zählt zu den Rechtswirkungen als Folge der Eintragung der Durchführung der grenzüberschreitenden Spaltung das Erlöschen der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich. Sobald gem § 62 Abs 4 EU-UmgrG die Register der Mitgliedstaaten, in deren Sprengeln die neue „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und die neue „L-AG“ mit dem S. 199Sitz im anderen Mitgliedstaat L ihren Sitz haben, über das System der Registervernetzung mitgeteilt haben, dass diese begünstigten Gesellschaften eingetragen wurden, hat das Firmenbuchgericht unverzüglich die Durchführung der grenzüberschreitenden Spaltung durch die Löschung der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich einzutragen. Da die Rechtswirkungen mit dem Vollzug der Eintragung der Durchführung der grenzüberschreitenden Spaltung in das Firmenbuch bei der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich eintreten, entstehen diese mit dem Beginn des auf die Eintragung der Durchführung der grenzüberschreitenden Spaltung folgenden Tages ihres Vollzuges durch ihre öffentliche Bekanntmachung gem § 10 Abs 1 UGB. Außerdem werden in diesen Gründungsurkunden auch der Hergang der Gründung, die Übernahme der neuen Aktien durch die Gründer, die Bestellung der Mitglieder des ersten Vorstandes und der Prokuristen, über den Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis, über die Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates, über die Festsetzung der Funktionsperiode für die Organmitglieder, über die Bestellung der Abschlussprüfer des ersten - auch konsolidierten - Jahresabschlusses in der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und in der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L sowie die Erklärungen über die Annahme ihrer Bestellungen festgesetzt. Diese Angaben in den Gründungsurkunden werden nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des jeweiligen anderen Mitgliedstaates geregelt, die auf den Bestimmungen nach Art 3 RL und Art 4 RL sowie auf Art 44 ff RL beruhen. Soweit es sich um die kapitalmäßigen Festsetzungen im Bereich der Kapitalaufbringung bzw -deckung handelt, sind in Durchführung von Art 160o Abs 1 UAbs 2 RL noch die nationalen Rechtsvorschriften für die Gründung und Eintragung von AG zu beachten. Danach sind auch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des jeweiligen anderen Mitgliedstaates maßgebend, die für die Gründungsprüfung der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L erforderlich sind.]
10.3. Kein Errichtungsakt
[Variante
Da unter Hinweis auf § 49 Abs 1 Z 10 EU-UmgrG die Errichtungsakte bei der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und/oder bei der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L nach der betreffenden Rechtsordnung des anderen Mitgliedstaates nicht als einschlägig vorgesehen sind, wird bzw werden lediglich die neue(n) Satzung(en) in Beilage(n) ./[Zahl(en)] diesem Spaltungsplan beigefügt. Die darin enthaltenen Angaben sind nach den einzelstaatlichen Durchführungsvorschriften des betreffenden anderen Mitgliedstaates zu Art 160o Abs 1 UAbs 2 RL unter Berücksichtigung des Art 3 RL und des Art 4 RL sowie der Art 44 ff RL festgesetzt.]120), 121), 122)
S. 20011. Verfahren, nach dem die Einzelheiten über die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der neuen „K-AG“ und in der neuen „L-AG“ geregelt werden (§ 49 Abs 1 Z 11 EU-UmgrG bzw Art 160d lit k RL)
[Im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung wird vorgesehen, welche einschlägigen Voraussetzungen, Verfahren und Modalitäten, die zum Schutze der Arbeitnehmer/Vertreter zu beachten sind, für die Einleitung und für die Durchführung der Verfahren, um zu einer schriftlichen Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und in der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L gem Art 160k RL oder Art 160l RL zu gelangen oder eine sonstige Option zum Schutze der Arbeitnehmer/Vertreter zu erreichen, erforderlich sind. Auf diese Verfahren und auf die sonstigen Optionen sind die einzelstaatlichen ausländischen Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaates K und des anderen Mitgliedstaates L anzuwenden, die aus Art 160k RL oder Art 160l RL abgeleitet werden. Diese verweisen auf die Anwendung der Rechtsvorschriften nach der RL 86/2001/EU in dem dort genannten eingeschränkten Umfang sowie nach Art 12 Abs 2 und Abs 4 SE-VO. Damit sind in der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und in der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L die jeweiligen Durchführungsvorschriften des anderen Mitgliedstaates anzuwenden. Die Mitglieder des Vorstandes der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich haben als zwingenden Bestandteil gem Art 160k RL und Art 160l RL im Spaltungsplan die Angaben zu den Verfahren festzusetzen, nach denen die Einzelheiten für die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und in der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitliedstaat L gem Art 160d lit k RL geregelt werden. Es werden also die einzelnen möglichen Varianten zur Beteiligung der Arbeitnehmer im Spaltungsplan im Detail determiniert, die sich nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden anderen Mitgliedstaates richten.]30)
12. Beschreibung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens (§ 49 Abs 1 Z 12 EU-UmgrG bzw Art 160d lit l RL)
Die im Spaltungsplan, in der Schlussbilanz der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich zum 31. Dezember [Jahreszahl] und in den Beilagen zum Spaltungsplan erfassten Vermögensteile -Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse - gehen mit der Eintragung der Durchführung der grenzüberschreitenden Spaltung in das Firmenbuch bei der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich nach § 63 Abs 2 Z 1 EU-UmgrG gemäß der im Spaltungsplan aufgeführten Zuteilung im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf die neue „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und auf die neue „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaaat L über. IdS werden von der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich der Betrieb K und der angeführte VermögensS. 201stand der Wertpapiere der „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und der Betrieb L der „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L zugeordnet. Diese Vermögenszuteilung geht auch aus den jeweils zu dem auf den Spaltungsstichtag folgenden Tag zum 1. Januar [Jahreszahl] aufgestellten Eröffnungsbilanzen der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L hervor. Sämtliche übergehenden Vermögensteile werden in den vorangeführten Spaltungsurkunden und -unterlagen genau beschrieben. Zu den übergehenden Vermögensteilen gehören insb:
Zuzuteilen der „K-AG“:
Wertpapiere laut Wertpapierdepotauszug des Kreditnistitutes
Liegenschaften
Superädifikat
Kraftfahrzeuge
Lizenzen und sonstige gerichtliche oder behördliche Genehmigungen
Unternehmensbeteiligungen
Marken- und Patentrechte
Zuzuteilen der „L-AG“:
[wie oben]
[Es handelt sich um eine beispielhafte Aufzählung.]
Die diesem Spaltungsplan beigefügten Beilagen ./[Zahl] enthalten eine genaue Beschreibung zur Identifizierung der übergehenden Vermögensteile.
Die Mitglieder des Vorstandes der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich werden gemeinsam mit den Vorständen der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und mit den Vorständen der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L alle Rechtshandlungen und Maßnahmen setzen, dass der Übergang der vorangeführten Vermögensteile gemäß der im Spaltungsplan angeordneten Zuteilung in den Besitz und in das Eigentum der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L durch Anzeige oder Bewilligung bewirkt werden kann. Sie versichern, dass nach ihrer Kenntnis keine weiteren Vermögensteile in der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich vorhanden sind, deren Vermögensübergang bei den Gerichten, Behörden oder bei sonstigen Institutionen anzumelden oder einzutragen wäre. Insoweit Gegenstände des Aktiv- oder Passivvermögens im Spaltungsplan nicht ausdrücklich einer der begünstigten Gesellschaften zugeteilt werden sollten, wie etwa solche, die im Zeitpunkt der Erstellung des Spaltungsplanes nicht bekannt sind, werden diese nachträglich hervorkommenden Vermögensteile im Spaltungsplan der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K zugeordnet, die den Buchwert einer Hälfte dieser Vermögensteile der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L zu vergüten hat.123)
S. 20213. Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens, das auf die neue „K-AG“ und auf die neue „L-AG“ übertragen wird (§ 49 Abs 1 Z 11 EU-UmgrG bzw Art 160d lit m RL)
Die Vorstände der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich nehmen als obligatorisches Mindesterfordernis im Spaltungsplan gem § 49 Abs 1 Z 13 EU-UmgrG die Bewertung des im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf die neue „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und des auf die neue „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L übergehenden Spaltungsvermögens unter dem Gesichtspunkt der unternehmensrechtlichen Rechnungslegung so vor, dass sie im Spaltungsplan festlegen, dass die nach den unternehmensrechtlichen Bilanzierungvorschriften in der Schlussbilanz der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich zum 31. Dezember [Jahreszahl] festgesetzten unternehmensrechtlichen Buchwerte des auf die neue „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und auf die neue „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L übertragenen Spaltungvermögens ohne Aufwertung in den Eröffnungsbilanzen der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L je zum 1. Januar [Jahreszahl] mit den handelsrechtlichen Buchwerten übernommen und fortgeführt werden. [Bei dieser Regelung sind die österreichischen Rechtsvorschriften sowie jene des anderen Mitgliedstaates K und des anderen Mitgliedstaates L, insb auf dem Gebiet der Abgaben und Steuern sowie der Bilanzierung und Rechnungslegung, zu beachten.]83)
14. Stichtag für die Jahresabschlüsse (§ 49 Abs 1 Z 14 EU-UmgrG bzw Art 160d lit n RL)
Die neue „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und die neue „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L nehmen laut dem Spaltungsplan gemeinsam die Holdingfunktion ein, wonach für sie und alle damit verbundenen Unternehmen derselbe Stichtag für den Jahresabschluss jeweils zum Ende des Geschäftsjahres bestimmt wird. Die Vorstände geben als wesentlichen Bestandteil des Spaltungsplanes an, dass die Stichtage für die Jahresabschlüsse der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich sowie damit der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L jeweils mit dem 31. Dezember eines Kalenderjahres ident sind.84)
15. Zuteilung von neuen Aktien an die Aktionäre der „J-AG“ (§ 49 Abs 1 Z 15 EU-UmgrG bzw Art 160d lit o RL)
Bei der Aufspaltung zur Neugründung iSd § 49 Abs 1 Z 15 EU-UmgrG werden den Aktionären der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich deshalb S. 203keine neuen Aktien an der übertragenden „J-AG“ zugeteilt, weil diese mit dem Vollzug der Eintragung der Durchführung der grenzüberschreitenden Spaltung in das Firmenbuch ohne Abwicklung aufgelöst wird und erlischt. Die Zuteilung der neuen Aktien an der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und an der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L an die Aktionäre der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich regelt Abschnitt C. Punkte 2. und 3. des Spaltungsplanes.124)
16. Einzelheiten zum Angebot einer Barabfindung für die Aktionäre (§ 49 Abs 1 Z 16 EU-UmgrG bzw Art 160d lit p RL)
16.1. Keine Bestellung des „Treuhänders“
Gem § 63 Abs 9 EU-UmgrG, welcher auf die übertragende „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich anzuwenden ist, gilt für den Umtausch der Aktien an der übertragenden „J-AG“ § 67 AktG, bei der Zusammenlegung von Aktien § 179 AktG über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß. Einer Genehmigung durch das Gericht bedarf es nicht. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass bei der grenzüberschreitenden Spaltung zwingend ein „Treuhänder“ im Spaltungsplan bestellt werden muss. Wird ein solcher nicht bestellt, haben die an der grenzüberschreitenden Spaltung beteiligten Gesellschaften die nachstehend beschriebenen Rechtsakte abzuwickeln. Die „verbleibenden K-Aktionäre“ und die „verbleibenden L-Aktionäre“ als Gesamtschuldner gemeinsam mit der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich verpflichten sich in der Barabfindungserklärung gem § 57 EU-UmgrG, die im Spaltungsplan angebotene Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten an die „abfindungsberechtigten Aktionäre“ bzw für ihre Rechnung zu leisten. Zug um Zug haben die „abfindungsberechtigten Aktionäre“ ihre alten Aktien an der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich an deren Vorstand hinzugeben. Dieser wird die Ausstellung der neuen Aktien an der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und der neuen Aktien an der „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L veranlassen. Nach der Eintragung der Durchführung der grenzüberschreitenden Spaltung in das Firmenbuch haben die Vorstände der neuen „K-AG“ und der neuen „L-AG“ den Gesamtbetrag der Barabfindung einschließlich der Übertragungkosten bzw für ihre Rechnung an die „abfindungsberechtigten Aktionäre“ zu leisten. Zug um Zug haben sie die neuen Namensnennbetragsaktien im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung an der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich an die „verbleibenden K-Aktionäre“ und an die „verbleibenden L-Aktionäre“ [ggf unter Berücksichtigung des Vollzuges der Eintragungen im Aktienbuch/Aktienregister] zu übertragen. Damit ist der Aktienumtausch vollzogen, weil nach den Rechtsvorschriften des jeweils anderen Mitgliedstaates für den Erwerb der neuen Aktien keine weiteren Erfordernisse vorgeschrieben sind.
S. 20416.2. Anspruch der „abfindungsberechtigten Aktionäre“ auf die angebotene Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten gegen die Hingabe ihrer alten Aktien
Gem § 57 EU-UmgrG steht jedem Aktionär, der gegen den Beschluss über die Zustimmung zum Spaltungsplan seine Nein-Stimme abgibt, seinen Widerspruch gegen den Spaltungsbeschluss zur Niederschrift in der Hauptversammlung der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich erklärt und rechtzeitig das Barabfindungsangebot annimmt, wenn er vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über den Spaltungsbeschluss nach § 56 EU-UmgrG bis zur Geltendmachung seines Rechtes Aktionär war und darauf weder schriftlich noch zur Niederschrift verzichtet hat, gegenüber den „verbleibenden K-Aktionären“ und den „verbleibenden L-Aktionären“ das Recht auf die angemessene Barabfindung für seine hingegebenen alten Aktien zu - in diesem Spaltungsplan „abfindungsberechtigter Aktionär“ genannt. Der „abfindungsberechtigte Aktionär“ hat seine auf ihn lautenden, nicht vinkulierten alten Namensnennbetragsaktien an der übertragenden „J-AG“ an diese hinzugeben, wofür im Auftrag der „verbleibenden K-Aktionäre“ und der „verbleibenden L-Aktionäre“ die übertragende „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich bzw nach der Eintragung der Durchführung der grenzüberschreitenden Spaltung in in das Firmenbuch als Gesamtrechtsnachfolger die beauftragte neue „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und die beauftragte neue „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L ohne unnötigen Aufschub die Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten an die „abfindungsberechtigten Aktionäre“ bzw für ihre Rechnung zu leisten haben. Die Zahlungsverpflichtung geht mit dem Vollzug der Eintragung der Durchführung der grenzüberschreitenden Spaltung in das Firmenbuch bei der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich unter Hinweis auf § 63 Abs 1 EU-UmgrG auf die neue „K-AG“ und auf die neue „L-AG“ über.
16.3. Anspruch der „verbleibenden K-Aktionäre“ und der „verbleibenden L-Aktionäre“ auf die Zuteilung bzw Übertragung der neuen Aktien
Jedem Aktionär, der in der Hauptversammlung der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich zur Niederschrift durch die Abgabe seiner Ja-Stimme für die Zustimmung zum Spaltungsplan stimmt und damit Gründer ist, steht als dem „verbleibenden Aktionär“ das Recht auf die Zuteilung bzw Übertragung der neuen Aktien an der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K - in diesem Spaltungsplan als „verbleibende K-Aktionäre“ bezeichnet - oder das Recht auf die Zuteilung bzw Übertragung der neuen Aktien an der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L - in diesem Spaltungsplan „verbleibende L-Aktionäre“ genannt - entsprechend der angeordneten Zuteilung im Spaltungsplan zu.
S. 20516.4. Bankgarantie als Sicherheitsleistung für die Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten
Für die Erfüllung der Leistung der Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten verpflichten sich die „verbleibenden K-Aktionäre“ und die „verbleibenden L-Aktionäre“ zur ungeteilten Hand in der Barabfindungserklärung, zugunsten der „abfindungsberechtigten Aktionäre“ eine unwiderrufliche abstrakte Bankgarantie über die Gesamtsumme der Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten auf ihre Kosten beizubringen, sobald die „abfindungsberechtigten Aktionäre“ feststehen. Die abstrakte Bankgarantie ist von den „verbleibenden K-Aktionären“ und von den „verbleibenden L-Aktionären“ über Aufforderung der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich ohne unnötigen Aufschub an diese auszufolgen. Der Nachweis der Sicherstellung der Barabfindung der „abfindungsberechtigten Aktionäre“ ist mit der Anmeldung auf Eintragung der beabsichtigten grenzüberschreitenden Spaltung beim Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel die übertragende „J-AG“ ihren Sitz in Österreich hat, gem § 62 Abs 2 Z 8 EU-UmgrG vorzulegen.
16.5. Ermittlung der Gesamtsumme der Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten sowie der Gesamtsumme der sichergestellten Gläubiger für die Beibringung der abstrakten Bankgarantien
Sobald endgültig die „verbleibenden K-Aktionäre“ und die „verbleibenden L-Aktionäre“ und die „abfindungsberechtigten Aktionäre“ feststehen, kann damit auch die Gesamtsumme der Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten ermittelt werden und hat die übertragende „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich hierfür die Beibringung der abstrakten Bankgarantie durch die „verbleibenden K-Aktionäre“ und die „verbleibenden L-Aktionäre“ zu veranlassen. Der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich sollte jedoch zu diesem Zeitpunkt auch bereits die von ihr beizubringende abstrakte Bankgarantie über die Gesamtsumme der Sicherheitsleistungen für die Gläubiger iSd § 61 EU-UmgrG vorliegen. Der Nachweis dieser Sicherstellung der Gläubiger ist ebenfalls gegenüber dem Firmenbuchgericht gem § 62 Abs 2 Z Z 10 EU-UmgrG zu erbringen, bevor die beabsichtigte grenzüberschreitende Spaltung in das Firmenbuch eingetragen werden kann.
16.6. Festsetzung der Barabfindung aufgrund des Bewertungsgutachtens des beauftragten Sachverständigen
Von dem von der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich beauftragten unabhängigen Sachverständigen wurde das diesem Spaltungsplan beigefügte Bewertungsgutachten zur Ermittlung des Unternehmenswertes und daraus abgeleitet des Wertes jeder einzelnen Namensnennbetragsaktie erstellt. Auf der Grundlage dieses Bewertungsgutachtens setzen hiermit die Mitglieder des Vorstandes der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich den Wert jeder Namensnennbetragsaktie im Nennbetrag von € [Betrag] an der übertragenden „J-AG“ mit € [Betrag] fest.
S. 20616.7. Barabfindungsangebot der „verbleibenden K-Aktionäre“ und der „verbleibenden L-Aktionäre“ aufgrund ihrer Barabfindungserklärung
Dementsprechend bieten die „verbleibenden K-Aktionäre“ und die „verbleibenden L-Aktionäre“ jedem widersprechenden „abfindungsberechtigten Aktionär“ an, für jede hingegebene Namensnennbetragsaktie im Nennbetrag von € [Betrag] an der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich eine Barabfindung von € [Betrag] zu leisten. Die von den „verbleibenden K-Aktionären“ und den „verbleibenden L-Aktionären“ beglaubigt unterfertigte Barabfindungserklärung wird dem Spaltungsplan in Beilage ./[Zahl] beigefügt. Unter Hinweis auf § 57 Abs 1 EU-UmgrG haften die „verbleibenden K-Aktionäre“ und die „verbleibenden L-Aktionäre“ und vor der Firmenbucheintragung die übertragende „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich sowie nach der Firmenbucheintragung über die Löschung der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich die neue „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und die neue „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L als Gesamtschuldner für die Erfüllung der gesamten Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten.
16.8. Erklärung zur Annahme des Barabfindungsangebotes der „verbleibende K-Aktionäre“ und der „verbleibenden L-Aktionäre“ durch den „abfindungsberechtigten Aktionär“
Sofern der „abfindungsberechtigte Aktionär“ sein Recht auf die angemessene Barabfindung jeweils zur Niederschrift durch die Abgabe seiner Gegenstimme gegen den Beschluss über die Zustimmung zum Spaltungsplan und über seinen Widerspruch gegen den Spaltungsbeschluss, nicht jedoch über seine Annahme des Barabfindungsangebotes in der Hauptversammlung der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich erklärt, muss gem § 57 Abs 3 EU-UmgrG seine schriftliche oder in Textform auf elektronischem Wege an die E-Mail-Adresse der übertragenden „J-AG“ www.j-ag.at abgegebene Erklärung auf die Annahme des Barabfindungsangebotes binnen eines Monates nach dem Spaltungsbeschluss der übertragenden „J-AG“ im Auftrag der „verbleibenden K-Aktionäre“ und der „verbleibenden L-Aktionäre“ zugehen. Die Annahmeerklärung muss dabei längstens bis zum Ablauf dieser Frist bei der „J-AG“, zu Handen [Name], der als Sachbearbeiter die Abwicklung dieser Agenden für die übertragende „J-AG“ besorgt, schriftlich oder per E-Mail an die Adresse www.j-ag.at eingelangt sein. Mit dem rechtzeitigen Zugang der Erklärung über die Annahme des Barabfindungsangebotes ist auch das auf den „abfindungsberechtigten Aktionär“ lautende Konto jenes Kreditinstitutes mit der Angabe der IBAN-Nummer und der BIC-Nummer, auf welches die Barabfindung zu überweisen ist, vom „abfindungsberechtigten Aktionär“ bekanntzugeben. Mangels rechtzeitigen Zuganges erlischt der Anspruch des widersprechenden „abfindungsberechtigten Aktionärs“ auf die S. 207Zahlung einer angemessenen Barabfindung gegen die Hingabe seiner Aktien. Damit bleibt er weiterhin Aktionär auch nach der Eintragung der Durchführung der grenzüberschreitenden Spaltung in das Firmenbuch an der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K oder an der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L. Der Anspruch ist iSd § 57 Abs 3 EU-UmgrG mit der Eintragung der Durchführung der grenzüberschreitenden Spaltung in das Firmenbuch bedingt, wird mit dieser Eintragung fällig und verjährt in drei Jahren. Diese Agenden sind von der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich und nach der Eintragung von der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und von der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der Eintragung, zu erfüllen bzw durchzuführen. Auf diese Rechtsakte ist auf die übertragende „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich formelles und materielles österreichisches Recht, auf die neue „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K formelles und materielles ausländisches Recht dieses anderen Mitgliedstaates und auf die neue „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L formelles und materielles Recht dieses anderen Mitgliedstaates anzuwenden.
16.9. Ab dem Beginn des auf die Fassung des Spaltungsbeschlusses folgenden Tages Verzinsung, jedoch keine Wertsicherung der Barabfindung
Die Barabfindung wird ab dem Beginn des auf die Fassung des Spaltungsbeschlusses gem § 56 EU-UmgrG iVm § 16 EU-UmgrG in der Hauptversammlung der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich folgenden Tages verzinst, nicht jedoch wertgesichert. Es wird daher ab diesem Zeitpunkt der dem betreffenden „abfindungsberechtigten Aktionär“ zustehende gesamte Barabfindungsbetrag auf der Grundlage des von der Oesterreichischen Nationalbank/Europäischen Zentralbank verlautbarten EURIBOR-Zinssatzes bis zum Eintritt der Verjährung, längstens jedoch bis zur Auszahlung der Barabfindung, verzinst. Die Verzinsung erfolgt in der Art und Weise, dass der zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltende Sechs-Monats-EURIBOR-Zinssatz dem zum Zeitpunkt der Auszahlung des gesamten Barabfindungsbetrages geltenden Sechs-Monats-EURIBOR-Zinssatz gegenübergestellt wird. Beide EURIBOR-Werte werden kaufmännisch auf die zweite Kommastelle gerundet und wird der Differenzbetrag zwischen den beiden verglichenen EURIBOR-Werten als Zinssatz dem gesamten Barabfindungsbetrag zugeschlagen oder von diesem abgesetzt. An den „abfindungsberechtigten Aktionär“ gelangt dann neben den zu verrechnenden Übertragungskosten der gesamte Abfindungsbetrag zuzüglich der aus den verglichenen EURIBOR-Werten resultierenden Zinsen zur Auszahlung. Sollte im Abrechnungszeitpunkt der Sechs-Monats-EURIBOR-Zinssatz nicht mehr verlautbart sein, ist der an seine Stelle tretende Zinswertmesser für die Berechnung der Verzinsung heranzuziehen.125)
S. 20817. Sicherheiten für die Gläubiger (§ 49 Abs 1 Z 17 EU-UmgrG bzw Art 160d lit q RL)
17.1. Garantien und Zusagen
In diesem Spaltungsplan werden gem § 49 Abs 1 Z 17 EU-UmgrG die Sicherheiten, die den Gläubigern angeboten werden, wie die nachstehend beschriebenen Garantien und Zusagen, festgesetzt. Diese dienen iSd § 62 Abs 2 Z 10 EU-UmgrG der Sicherstellung für die Erfüllung der Leistung des Gesamtbetrages der sicherzustellenden Forderungen an die Gläubiger, soweit deren Forderungen nicht befriedigt wurden.
17.2. Abstrakte unwiderrufliche Bankgarantie
Die abstrakte unwiderrufliche Bankgarantie des [Kreditinstitut] über die Gesamtsumme der innerhalb von drei Monaten nach der Offenlegung des Spaltungsplanes mittels Klage gegen die übertragende „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich iSd § 61 EU-UmgrG geltend gemachten Sicherheiten ist von der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich beizubringen. Der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger und die Erklärung des Vorstandes der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich, dass andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der dreimonatigen Frist keine Klage auf Sicherheitsleistung erhoben haben, ist dem Antrag auf Eintragung der beabsichtigten grenzüberschreitenden Spaltung in das Firmenbuch gem § 62 Abs 2 Z 10 EU-UmgrG beizufügen. Die neue „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und die neue „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L haben als Gesamtrechtsnachfolger die zugunsten der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich ausgestellte abstrakte unwiderrufliche Bankgarantie des Kreditinstitutes erst nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Spaltung mit dem Vollzug ihrer Eintragung der Durchführung in das Firmenbuch zugunsten der Gläubiger auszunutzen.
18. Kosten
18.1. Allgemeine Kostenregelung
Sämtliche Kosten und Abgaben jedweder Art, die mit der Errichtung, Vergebührung und Durchführung dieses Spaltungsplanes in Zusammenhang stehen, einschließlich der Gerichtsgebühren, sowie sämtlichen mit der grenzüberschreitenden Spaltung verursachten Aufwand haben die übertragende „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich bzw nach der Eintragung der Durchführung der grenzüberschreitenden Spaltung in das Firmenbuch je zur Hälfte die neue „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und die neue „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L zu tragen.
S. 20918.2. Gründungskosten und Rückstellung
Soweit es sich dabei um die Gründungskosten, die die Maßnahmen und Dokumente zur Gründung und Eintragung der neuen „K-AG“ mit dem künftigen Sitz im Mitgliedstaat K und der neuen „L-AG“ mit dem künftigen Sitz im anderen Mitgliedstaat L wie die Errichtungsakte und die neuen Satzungen als Beilagen zum Spaltungsplan und als Gründungsverträge betreffen, handelt, werden die Gründungskosten dort mit den in den Errichtungsakten und den neuen Satzungen der neuen „K-AG“ und der neuen „L-AG“ festgesetzten Höchstbeträgen von je € [Betrag] festgesetzt. Die Mitglieder des Vorstandes der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich haben damit im Zusammenhang für den mit der grenzüberschreitenden Spaltung verursachten Gründungsaufwand iSd § 19 AktG eine Rückstellung in Höhe von zehn Prozent des Grundkapitals der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich in ihre Schlussbilanz eingestellt. Der Gründungsaufwand ist damit in den Errichtungsakten und in den neuen Satzungen jeweils mit diesem Höchstbetrag festzusetzen und darf der tatsächlich anfallende Aufwand, der vor der Firmenbucheintragung alleine von der „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich zu tragen ist, diese Höchstbeträge nicht übersteigen. Mit dem Vollzug der Eintragung der Durchführung der grenzüberschreitenden Spaltung in das Firmenbuch bei der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich gehen unter Hinweis auf § 63 Abs 2 Z 1 EU-UmgrG die Verpflichtung zur Tragung der Gründungskosten und der hierfür gebildeten Rückstellung, soweit diese Verpflichtung noch nicht von der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich erfüllt und damit die Rückstellung gemindert oder verbraucht wurde, auf die neue „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und die neue „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L je zur Hälfte über.
18.3. Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten für die „abfindungsberechtigten Aktionäre“
Hingegen haben die „verbleibenden K-Aktionäre“ sowie die „verbleibenden L-Aktionäre“ laut ihrer Barabfindungserklärung die Kosten im Zusammenhang mit der Abwicklung der Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten an die „abfindungsberechtigten Aktionäre“ bzw für ihre Rechnung im Wege der beauftragten übertragenden „J-AG“ zu bezahlen. Die Übertragungskosten betreffen die Hingabe der alten Aktien an der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich seitens der „abfindungsberechtigten Aktionäre“ an die übertragende „J-AG“ und deren Veranlassung der Ungültigerklärung der von ihnen hingegebenen alten Aktien nach der Eintragung der Durchführung der grenzüberschreitenden Spaltung in das Firmenbuch durch die Vorstände der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L.
S. 21018.4. Übertragungskosten der „verbleibenden K-Aktionäre“ sowie der „verbleibenden L-Aktionäre“
Die Kosten im Zusammenhang mit der Ausstellung und der Zuteilung bzw Übertragung der neuen Aktien an die „verbleibenden K-Aktionäre“ sowie an die „verbleibenden L-Aktionäre“ gegen die Hingabe ihrer alten Aktien an der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich an diese und deren Veranlassung zur Ungültigerklärung der von ihnen hingegebenen alten Aktien und ggf zur Eintragung der neuen Aktien in das Aktienbuch-/Aktienregister nach der Durchführung der Eintragung der grenzüberschreitenden Spaltung in das Firmenbuch durch die Vorstände der neuen „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K und der neuen „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L trägt der jeweilige Erwerber der neuen Aktien, also jeweils die betreffenden „verbleibenden K-Aktionäre“ sowie die „verbleibenden L-Aktionäre“.
18.5. Rechtsberatungskosten
Die Kosten einer allfälligen Rechtsberatung hat jeweils derjenige zu tragen, der eine solche durch seine Beauftragung veranlasst hat.31)
[Ort in Österreich], [Datum]
übertragende „J-AG“
[Name], [geboren am]
[Name], [geboren am]
[Unterfertigung durch die Vorstandsmitglieder in vertretungsbefugter Anzahl]
[Dieses Dokument ist durch den Modus der elektronischen Übermittlung an das Firmenbuchgericht/an die Gerichte des anderen Mitgliedstaates K und des anderen Mitgliedstaates L vom Einbringer zu vervollständigen.]