EU-UmgrG | EU-Umgründungsgesetz
1. Aufl. 2024
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S. 177Kapitel 6
Grenzüberschreitende Hinaus-Aufspaltung von Österreich in den anderen Mitgliedstaat K und in den anderen Mitgliedstaat L
1. Erläuterungen
1.1. Spaltungsplan
111)
Nach der Annahme in den Erläuterungen und im Muster des Spaltungsplanes wird die sich spaltende übertragende „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich, die den Betrieb K, der auf die neu gegründete „K-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat K, sowie den Betrieb L betreibt, der auf die neu gegründete „L-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat L, jeweils als begünstigte Gesellschaften im Wege der Hinaus-Aufspaltung zur Neugründung grenzüberschreitend jeweils gegen die Gewährung von Aktien übertragen. An der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich sind vier Aktionäre beteiligt, die zusammen 90 Prozent am Grundkapital von € 2.000.000 als „Hauptaktionäre“ besitzen. Die beiden übrigen Aktionäre werden im Zuge der grenzüberschreitenden Hinaus-Aufspaltung zur Neugründung als „abfindungsberechtigte Aktionäre“ abgefunden. Die „Hauptaktionäre“ verpflichten sich in der Barabfindungserklärung als Gesamtschuldner gemeinsam mit der übertragenden „J-AG“ mit dem Sitz in Österreich gem § 57 EU-UmgrG zur Leistung der Barabfindung einschließ...