EU-UmgrG | EU-Umgründungsgesetz
1. Aufl. 2024
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S. 115Kapitel 4
Grenzüberschreitende Herein-Verschmelzung aus dem anderen Mitgliedstaat nach Österreich
1. Erläuterungen
1.1. Gemeinsamer Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung
87)
Bei der grenzüberschreitenden Herein-Verschmelzung werden die sich verschmelzende übertragende „E-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat E und die übertragende „F-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat F mit der daraus hervorgehenden neu gegründeten „G-AG“ mit dem Sitz in Österreich grenzüberschreitend verschmolzen. Es wird den Erläuterungen und dem gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung die Annahme zugrunde gelegt, dass die Leistung der Barabfindung zugunsten der „abfindungsberechtigten Aktionäre“, [die Bezahlung der baren Zuzahlungen und der baren Zuschüsse] sowie die Sicherheitsleistung zugunsten der Gläubiger vom bestellten „Treuhänder“ besorgt wird. In der Barabfindungserklärung verpflichten sich zur Leistung der angemessenen Barabfindung gegenüber den „abfindungsberechtigten Aktionären“ gegen die Hingabe ihrer alten Aktien an den „Treuhänder“ die Aktionäre der übertragenden „E-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat E und der übertragenden „F-AG“ mit dem Sitz im anderen Mitg...