EU-UmgrG | EU-Umgründungsgesetz
1. Aufl. 2024
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S. VIIEinleitung
Die Erläuterungen samt Musterdokumenten sind im Einzelfall von Rechtsberatern, den Firmenbuchgerichten, Steuer- und sonstigen Experten eingehend zu prüfen und dementsprechend bei ihrer Anwendung abzuändern oder zu ergänzen. Für das Werk gilt daher der Prüfungsvorbehalt der anzuwendenden Rechtsordnung unter Beachtung des Sorgfaltspflicht-Maßstabes.
Für jedes Kapitel zu den einzelnen EU-Umgründungsformen werden die fortlaufenden Randziffern in den Erläuterungen mit den Musterplänen für die Hinaus-Umgründung und für die Herein-Umgründung präsentiert. Diesen EU-Umgründungsformen liegen jeweils fiktive Annahmen von Beispielen zugrunde. Insoweit die Pläne andere Varianten für die Planbestimmungen enthalten oder die Planbestimmungen die Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaates behandeln, werden solche Regelungen in eckige Klammern gesetzt.
Nach den Erläuterungen zu § 10 EU-UmgrG ist mit dem Begriff Sitz stets der „satzungsmäßige Sitz“ gemeint. Damit sich der Praktiker besser orientieren kann, von welcher Rechtsordnung ausgegangen wird, verwendet das gesamte Werk bei der jeweiligen EU-Umgründungsform die daran beteiligte Gesellschaft entweder „mit dem Sitz in Österreich“ oder...