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Haushaltsversicherung: Einbruchsdiebstahl in ein versperrtes Behältnis
RSS-E 64/24
1. Mit der Anerkennungsklausel übernimmt der Versicherer nur die alleinige Umschreibung des Risikos, sodass der Versicherungsnehmer von allen Angaben dazu (ausgenommen arglistig verschwiegene Umstände) befreit ist. Sie dient somit nur dazu, allfällige Verletzungen vorvertraglicher Anzeigeobliegenheiten zu sanieren; sie ändert jedoch nicht den durch Risikoeinschlüsse und Risikoausschlüsse definierten Deckungsumfang.
2. Ein Einbruchsdiebstahl in ein versperrtes Behältnis liegt nicht bereits dann vor, wenn der Täter irgendein anderes Behältnis aufbricht. Vielmehr ist für einen Einbruchsdiebstahl erforderlich, dass das versperrte Behältnis selbst aufzubrechen ist. Die vom Antragstellervertreter vorgebrachte Auslegung hätte auch zur Folge, dass ein Einbruchsdiebstahl in das versperrte Behältnis auch dann anzunehmen wäre, wenn die Schlüssel irgendwo am Versicherungsort aufgefunden worden wären, solange irgendein anderes Behältnis im Zuge der Tat ebenfalls aufgebrochen worden wäre. Ein solch weites Verständnis des Versicherungsschutzes kann von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erwartet werden.
3. Die vereinbarten Wertgrenzen für Wertgegenstände je nach ihrem Ver...