zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 32-33, 20. November 2024, Seite 1336

Mitarbeiterrabatt gilt auch für ehemalige Arbeitnehmer

BFG widerspricht Erlassmeinung

Stefan Schuster

Das BFG hat erneut ausgesprochen, dass der Begriff „Arbeitnehmer“ einheitlich auszulegen ist und keine Differenzierung, zB für die Anwendung von Mitarbeiterrabatten, kennt. Diese Entscheidung bietet eine Gelegenheit, auch über weitere Fragen nachzudenken ().

1. Mitarbeiterrabatte

Das Abgabenrecht sieht unter gewissen Bedingungen eine Begünstigung für Mitarbeiterrabatte vor (§ 3 Abs 1 Z 21 EStG). So ist ein gewährter Mitarbeiterrabatt steuerfrei, wenn er im Einzelfall 20 % nicht übersteigt oder, soweit dies nicht zutrifft, der Gesamtbetrag 1.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.

2. Sachverhalt

Gegenstand des Streits war die Frage der Anwendung der abgabenrechtlichen Begünstigung für Mitarbeiterrabatte bei einem Pensionisten. Dieser erhielt weiterhin Vergünstigungen seines ehemaligen Arbeitgebers, einer Bank. Die Vergünstigungen umfassten Rabatte im Zahlungsverkehr (vergünstigte Kontoführungskonditionen), für Wertpapiergeschäfte (vergünstigte Depotgebühren) und Zinsgeschäfte (höhere Guthabenzinsen). Die Guthabenzinsen wurden der KESt unterworfen.

Die Bank meldete die Rabatte als lohnsteuerpflichtige Einkünfte mittels Lohnzettel an das Finanzamt. Der Beschwerdeführer beg...

Daten werden geladen...