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Mitarbeiterrabatt gilt auch für ehemalige Arbeitnehmer
BFG widerspricht Erlassmeinung
Das BFG hat erneut ausgesprochen, dass der Begriff „Arbeitnehmer“ einheitlich auszulegen ist und keine Differenzierung, zB für die Anwendung von Mitarbeiterrabatten, kennt. Diese Entscheidung bietet eine Gelegenheit, auch über weitere Fragen nachzudenken ().
1. Mitarbeiterrabatte
Das Abgabenrecht sieht unter gewissen Bedingungen eine Begünstigung für Mitarbeiterrabatte vor (§ 3 Abs 1 Z 21 EStG). So ist ein gewährter Mitarbeiterrabatt steuerfrei, wenn er im Einzelfall 20 % nicht übersteigt oder, soweit dies nicht zutrifft, der Gesamtbetrag 1.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.
2. Sachverhalt
Gegenstand des Streits war die Frage der Anwendung der abgabenrechtlichen Begünstigung für Mitarbeiterrabatte bei einem Pensionisten. Dieser erhielt weiterhin Vergünstigungen seines ehemaligen Arbeitgebers, einer Bank. Die Vergünstigungen umfassten Rabatte im Zahlungsverkehr (vergünstigte Kontoführungskonditionen), für Wertpapiergeschäfte (vergünstigte Depotgebühren) und Zinsgeschäfte (höhere Guthabenzinsen). Die Guthabenzinsen wurden der KESt unterworfen.
Die Bank meldete die Rabatte als lohnsteuerpflichtige Einkünfte mittels Lohnzettel an das Finanzamt. Der Beschwerdeführer beg...