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PV-Info 11, November 2024, Seite 17

Kein Arbeitszimmer im Lockdown

Stefan Schuster

Homeoffice bei Reisebeschränkungen führt nicht automatisch zu steuerrechtlich zu berücksichtigenden Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, wie das BFG (, RV/5100270/2022) feststellte. Das Erkenntnis hat jedoch nicht nur für Pandemiezeiten Gültigkeit, sondern bietet auch Aussagen zu Remote Work.

Sachverhalt und Verfahrensgang

Ein im Jahr 2020 in Österreich ansässiger Arbeitnehmer war für einen deutschen Arbeitgeber tätig und erfüllte die Voraussetzungen für einen Grenzgänger gemäß Art 15 Abs 6 DBA Deutschland. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung wurden unter anderem Aufwendungen für ein Arbeitszimmer für den Zeitraum März bis Dezember 2020 als Werbungskosten geltend gemacht. Diese wurden vom Finanzamt mit der Begründung abgelehnt, dass der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nicht (nahezu) ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer gelegen hat.

In der auf die eingebrachte Beschwerde ergangenen Beschwerdevorentscheidung wird seitens der Behörde zur abschlägigen Anerkennung des Arbeitszimmers ausgeführt, dass grundsätzlich ein Arbeitsplatz des Arbeitgebers zur Verfügung gestanden hätte, weswegen kein abzugsfähiges Arbeitszimmer vorliegen würde.

Im Vorlageantrag wurde durch den Beschwerdeführer vorgebracht, d...

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