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Arbeitszeitflexibilisierung mittels gleitender Arbeitszeit - Praxisfehler und deren Rechtsfolgen - Teil 2
Nach der grundlegenden Einführung in das Modell gleitende Arbeitszeit und den gesetzlichen Mindestanforderungen an die Form bzw die Inhalte einer Gleitzeitvereinbarung in der letzten Ausgabe der PV-Info, geht es diesmal bezüglich der einzelnen Elemente in die Tiefe: Beleuchtet wird, innerhalb welcher Grenzen die Regelungen bezüglich Gleitzeitperiode, Gleitzeitrahmen oder Kernzeit getroffen werden können und welche Gestaltungsspielräume dabei bestehen.
Die Festlegung der Dauer der Gleitzeitperiode hat zwingend zu erfolgen und ist wesentlich für die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung. Die Gleitzeitperiode bestimmt jenen Zeitraum, innerhalb dessen Mehrleistungen zuschlagsfrei auf- und durch Konsumation von Zeitausgleich abgebaut werden können.
In der gesetzlichen Regelung des § 4b AZG findet sich textlich kein Hinweis auf eine Mindest- oder Maximaldauer des festgelegten Zeitraumes. In der Literatur werden Zeiträume von bis zu einem Jahr grundsätzlich als zulässig anerkannt. Vereinbarungen, die einen Zeitraum von mehr als zwölf Monate zulassen, werden zum Teil kritisch betrachtet und als unzulässig angesehen. Nach Pfeil müssen „mehrmonatige Gleitzeitperioden zumindest auf ihre Sittenwidrigkeit ü...