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Aus-, Fort- und Weiterbildung im Arbeitsverhältnis
Mit Ende März wurde im Arbeitsrecht die EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen umgesetzt. Darin ist auch eine Regelung zur Aus-, Fort- und Weiterbildung enthalten. Das BMAW hat seine Sichtweise zur Auslegung dieser Bestimmung verlautbart (https://www.bmaw.gv.at/Infos-FAQ/Informationen-zu-§-11b-AVRAG.html). Dieser Beitrag baut in seiner Analyse des Themas auf diese Verlautbarung auf.
Anwendungsbereich
§ 11b AVRAG wurde mit BGBl I 2024/11, ausgegeben am , eingeführt. § 11b Abs 1 AVRAG bestimmt Folgendes: Ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrags eine bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildung Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit, so
ist die Teilnahme an der betreffenden Veranstaltung Arbeitszeit und
sind die Kosten dafür vom Arbeitgeber zu tragen, soweit sie nicht von einem Dritten übernommen werden.
Bereits aus dem Umstand, dass die Teilnahme an einer Veranstaltung als Arbeitszeit zu werten ist, ergibt sich, dass die Anwendbarkeit des § 11b AVRAG das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt. Auf den Besuch von Maßnahmen außerhalb eines aufS. 8 rechten Arbeitsverhältnisses, die d...