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Planungsvertrag entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten der ausführenden Unternehmer
bauaktuell 2010/12
1. Die Schutzwirkung eines Vertrages umfasst Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss vorhersehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat, oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist.
2. In Fällen der „erweiterten Sachverständigenhaftung“ als besonderer Ausgestaltung der Schutzwirkung zugunsten Dritter sind Sorgfaltspflichten des Sachverständigen dann auf den Dritten zu erstrecken, wenn nach dem dem Sachverständigen erkennbaren Zweck des Gutachtensauftrags gerade auch die Interessen eines oder mehrerer bestimmter Dritter mitverfolgt werden.
Die Beklagte wurde vom Bauherrn mit der Planung, Ausschreibung, Mitwirkung bei der Vergabe und Bauaufsicht im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben beauftragt. Die Beklagte erstellte ein Leistungsverzeichnis unter Auflistung von detaillierten Ausstattungsanforderungen. Der in der Folge mit der Durchführung des Projekts beauftragte Generalunternehmer beauftragte die Klägerin, nachdem diese ein Anbot nach den Anforderungen des Leistungsverzei...