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Haftung des Architekten für die Einhaltung des Kostenrahmens
bauaktuell 2010/9
1. Der mit Planungsleistungen beauftragte Architekt muss bei der Erbringung seiner Leistung als Ausfluss seiner umfassenden vertraglichen Beratungspflicht auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen.
2. Zudem ist der Architekt zu Hinweisen verpflichtet, wenn Umstände eintreten, die eine nicht unerhebliche Überschreitung des überschlagsmäßig geschätzten Kostenbetrags bewirken könnten und deren Eintritt als möglich vorhergesehen werden kann.
3. Die Beratungspflicht des Architekten ist noch verstärkt, wenn dieser nach dem vereinbarten Leistungsinhalt zur Vornahme einer echten Baukostenschätzung verpflichtet ist.
4. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine verbindliche Vereinbarung einer Baukostenobergrenze bzw eines Kostenrahmens möglich ist. In diesem Fall muss sich aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig und unmissverständlich ergeben, dass die Baukosten in einer bestimmten Höhe verbindlich als vertraglich geschuldete Beschaffenheit einzuhalten sind. 5. Wird eine bestimmte Bausumme lediglich der Honorarvereinbarung zugrunde gelegt, so kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht von der Vereinbarung einer Baukostenobergrenze ausgegangen werden.6. Ein ur...