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bau aktuell 3, Mai 2010, Seite 128

Das AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz

Christian Theuermann

Seit ist das AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) eine besondere Haftungsregelung für die Baubranche festgelegt. Die neuen Bestimmungen gelten nur für Auftraggeber, welche als Unternehmer zu qualifizieren sind und Dienstnehmer beschäftigen, die den Rechtsvorschriften der österreichischen Sozialversicherung unterliegen. Privatpersonen, welche als Auftraggeber auftreten, sind davon nicht betroffen (zB „Häuselbauer“).

ist Leiter der kaufmännischen Verwaltung eines Bauunternehmens in Kärnten und Lektor am Studiengang Rechnungswesen und Controlling der FH CAMPUS 02 Graz sowie an der FH Kärnten.

1. Wer ist von der Auftraggeberhaftung gegenständlich betroffen?

Die Auftraggeberhaftung ist ein Sonderhaftungsrecht im Baurecht und betrifft ausschließlich Unternehmungen, die Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs 1a UStG an andere Unternehmungen vergeben. Hinsichtlich der Begriffsdefinition „Bauleistung“ verweist das ASVG auf die diesbezügliche umsatzsteuerliche Regelung zum Übergang der Steuerschuld. § 19 Abs 1a UStG bestimmt: „Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken diene...

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