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Erkundigungsobliegenheit und Verjährung von Schadenersatzansprüchen
bauaktuell 2010/7
Gemäß § 1489 ABGB ist jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schaden und der Schädiger dem Beschädigten bekannt wurden. Zum Vorliegen eines Schadens wird auch eine Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten angenommen, doch darf sie nicht überspannt werden.
Der Kläger begehrte von der Beklagten Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Schäden aus der zwischen 1990 und 1992 erfolgten Herstellung eines nicht dem Stand der Technik entsprechenden Dachaufbaus bzw aus der unterlassenen Aufklärung über den nicht dem Stand der Technik entsprechenden Dachaufbau und die anschließende Neueindeckung seines Hausdaches ohne Hinterlüftung.
Die Beklagte wendete unter anderem ein, dass der seinerzeitige Vertragsinhalt nicht mehr bekannt sei und daher nicht festgestellt werden könne, ob sie eine allfällige Warnpflicht über einen nicht dem Stand der Technik entsprechenden Dachaufbau verletzt habe. Darüber hinaus sei der Anspruch längst verjährt, weil bereits im Jahr 2001 ein Primärschaden aufgetreten sei.
Gemäß § 1489 ABGB ist jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schaden und die P...